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KG, Beschluss vom 01.04.2010 – 2 W 36/10

GmbHG §§ 16, 34, 38, 40; AktG § 246

1. Ein „wichtiger Grund“, der nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
rechtfertigt, setzt das Vorhandensein von Umständen voraus, die bei umfassender Abwägung der Interessen der Beteiligten eine weitere Mitgliedschaft des betroffenen Gesellschafters für die verbleibenden Gesellschafter als unzumutbar erscheinen lassen. Steht die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
eines Gesellschafters in Rede, der zugleich Geschäftsführer der GmbH ist, hat sein Fehlverhalten als Geschäftsführer bei der Abwägung unberücksichtigt zu bleiben; entsprechendes gilt, soweit die GmbH Drittgeschäfte mit dem Gesellschafter abgeschlossen hat und der Gesellschafter sich insofern vertragswidrig verhält.

2. Verwendet ein Gesellschafter Gesellschaftsvermögen zur Begleichung privater Verbindlichkeiten, so verstößt er hiermit jedenfalls dann nicht gegen seine gesellschaftsvertraglichen Pflichten, wenn dergestalte Privatentnahmen im Geschäftsalltag der GmbH üblich sind, von den anderen Gesellschaftern in gleicher Weise praktiziert werden, diese von den konkret in Rede stehenden Privatentnahmen wussten und ihnen zugestimmt haben.

3. Die Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen einer GmbH hat bei Nichtvorhandensein einer gesellschaftsvertraglichen Fristregelungen im Regelfall innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG zu erfolgen; eine Ausnahme hiervon nur dann zulässig ist, wenn zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben oder wenn das Sichberufen der Gesellschaft auf den Fristablauf rechtsmissbräuchlich wäre.

4. Zur Widerlegung der Vermutung des Verfügungsgrundes nach § 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG. Aus § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG kann nicht gefolgert werden, dass bis zum Ablauf der 3-Jahresfrist die gesetzliche DringlichkeitsvermutungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Dringlichkeitsvermutung
gesetzliche Dringlichkeitsvermutung
des § 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG „gesetzlich“ widerlegt wäre.

5. Ansprüche eines Gesellschafters auf Änderung oder Einreichung einer Gesellschafterliste sind gegen den Geschäftsführer persönlich zu richten; die Gesellschaft ist nicht passivlegitmiert.

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Antragsteller hat wegen schwerwiegender Beeinträchtigung seiner Interessen ein besonderes Schutzbedürfnis und, Bei inhaltlichen Fehlern der Gesellschafterliste, Einreichungspflicht einer geänderten Gesellschafterliste durch Geschäftsführer, Einstweiliger Rechtsschutz auf Änderung der Gesellschafterliste, Einstweiliger Rechtsschutz scheitert nicht am Gebot des geringstmöglichen Eingriffs, Einziehung, Geschäftsführer, Interessenabwägung, Liste der Gesellschafter, Nach Änderung in der Person der Gesellschafter oder ihrer Beteiligung, Rechtslage hinsichtlich des streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlusses ist eindeutig oder, Vorwegnahme der Hauptsache, Vorwegnahmeverbot, Wichtiger Grund, Zuordnung eines Widerspruchs