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KG, Beschluss vom 04.11.2014 – 1 W 247/14 und 1 W 248/14

HGB §§ 123, 161; GBO §§ 19, 29, 32

1. Eine Eintragung im Grundbuch erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie derjenige bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen ist, § 19 GBO.

2. Die Bewilligung kann auch durch einen Vertreter erfolgen. Dann aber ist dem Grundbuchamt gegenüber der Nachweis der – gesetzlichen – Vertretung in der Form des § 29 GBO zu erbringen (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19, Rdn. 74.3). Die Vertretungsmacht ist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligung nachzuweisen.

3. Die im Handelsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen können durch die Bezugnahme auf das Register nachgewiesen werden, wenn das Register elektronisch geführt wird, § 32 GBO. Das Handelsregister, dem durch § 32 GBO Beweiskraft nur für den Grundbuchverkehr beigelegt wird (Demharter, a.a.O., § 32, Rdn. 1; Schaub, in: Bauer/von Oefele, a.a.O., § 32, Rdn. 3), trifft Aussagen aber erst für den Zeitpunkt der Eintragung; auf frühere Zeiträume erstreckt sich die Beweiswirkung hingegen nicht (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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; NJW-RR 1991, 425, 426; Demharter, a.a.O., Rdn. 14; Schaub, a.a.O., Rdn. 29; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 3638).

4. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass die Gründungsgesellschaft mit der später im Handelsregister eingetragenen Kommanditgesellschaft identisch (BayObLG, NJW-RR 1986, 30, 31; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, FGPrax 2011, 61) ist und die Vertretungsverhältnisse entsprechend ausgestaltet sein sollen (K. Schmidt, in: Münchener Kommentar, HGB, 3. Aufl., § 123, Rdn. 13). Gleichwohl kann dem Handelsregister nicht entnommen werden, welche konkrete – juristische – Person im Zeitpunkt der Bewilligung vertretungsberechtigtes Organ der damaligen Erwerberin war (vgl. auch DNotI-Report 24/2002, 185, 187).

5. Allerdings ist höchstrichterlich geklärt, dass beim Grundstückserwerb durch eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Nachweiserleichterungen erforderlich sind. Es genügt, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, sie seien deren alleinige Gesellschafter. Weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht (BGH, NJW 2011, 1958). Der Bundesgerichtshof hat dies aus § 47 Abs. 2 S. 1 GBO, dessen systematischer Stellung und aus dem von dem Gesetzgeber mit der Schaffung dieser Vorschrift verfolgten Zweck gefolgert. Da das Recht der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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grundbuchrechtlich durch die Gesellschafter vermittelt werde, bedürfe es keiner auf die Gesellschaft selbst bezogenen Nachweise.

6. Diese Grundsätze können auf den zu entscheidenden Fall nicht übertragen werden. Die Rechte einer Kommanditgesellschaft werden grundbuchrechtlich nicht durch deren Gesellschafter, sondern durch ihre Firma und ihren Sitz vermittelt, vgl. §§ 15 Abs 1 lit. b) GBV, 124 Abs. 1 HGB. § 47 Abs. 2 S. 1 GBO ist eine Sondervorschrift, die auf andere Personengesellschaften keine Anwendung findet (Reymann, ZNotP 2011, 84, 104). Das ist auch nicht erforderlich, da sich die Existenz, die Identität und die Vertretungsverhältnisse dieser Gesellschaften regelmäßig durch das Handelsregister nachweisen lassen.

7. Ist die Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen, gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn die Kommanditgesellschaft durch Aufnahme ihrer Geschäfte gemäß §§ 161 Abs. 2, 123 Abs. 2 HGB wirksam geworden ist, wenn der Eintragungsvermerk keine Hinweise zu den Gesellschaftern enthält, was bei einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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erforderlich gewesen wäre, vgl. §§ 47 Abs. 2 GBO, 15 Abs. 1 lit. c) GBV.

Schlagworte: Handelsregister, Vertretungsbefugnis