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KG, Beschluss vom 07.03.2012 – 25 W 95/11

BGB §§ 21, 22

1. In Vereinssachen ist der Vorverein beschwerdeberechtigt gegen die Zurückweisung von Anmeldungen zum Vereinsregister (BayObLGZ 1991, 52; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl. 2011, § 59 Rn. 37), vertreten durch die nach der Satzung zur Anmeldung befugten Vorstandsmitglieder (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, NJW-RR 1994, 1547; Bumiller/Harders a. a. O.).

2. Maßstab für die Abgrenzung zwischen einem Idealverein (§ 21 BGB) und einem wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB) ist nicht nur der Wortlaut der Satzung, sondern die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit (allg. Ansicht; vgl. nur KG, NJW-RR 2005, 339; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Rpfleger 2008, 141, jeweils m. w. N.). Die Annahme eines Idealvereins ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verein irgendeine wirtschaftliche Betätigung vornimmt. Gemäß dem sog. Nebenzweckprivileg darf der Verein auch unternehmerische Tätigkeiten entfalten, soweit diese dem idealen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (BGH, NJW 1983, 569, 571; KG, a. a. O; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, a. a. O., m. w. N.).

3. Ob aber ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln (KG, Senat in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 19. September 2011, 25 W 67/11). Der Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB ist es, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und eine wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit diese den Rahmen des so genannten Nebenzweckprivilegs überschreitet (vgl. BGH NJW 1986, 3201, 3202). Eine wirtschaftliche Betätigung i. S. des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (KG, NJW-RR 2005, 339).

Schlagworte: Beschwerdebefugnis, Handelsregister, Vereinsvorstand