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KG, Beschluss vom 09.01.2012 – 25 W 57/11

FamFG § 382; BGB § 25

1. Die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts ist nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft.

2. Eine notarielle Beschwerde ohne Bezeichnung des Beschwerdeführers gilt im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten eingelegt.

3. Nach gefestigter Rechtsprechung sind Satzungen von Körperschaften – unabhängig von ihrer Rechtsform – grundsätzlich objektiv auszulegen (BGHZ 106, 67, zitiert nach juris, Rn. 11 m. w. N.). Maßgebend ist dabei die Überlegung, dass die Verfassung eines Verbandes wegen der wechselnden Mitglieder aus dem Empfängerhorizont verstanden werden muss; Satzungen von Körperschaften sind deshalb „aus sich heraus“ auszulegen (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.). Dementsprechend spielt der Wortlaut vor allem in seiner eventuell typischen Bedeutung eine erhöhte Rolle, während die Umstände nur eingeschränkt für die Auslegung zu berücksichtigen sind; eine teleologische Auslegung hat sich an objektiv bekannten Umständen zu orientieren (BGH a. a. O.).

Schlagworte: Beschwerdebefugnis, Gesellschaftsvertrag, Handelsregister, Kapitalgesellschaft, Notar