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KG, Beschluss vom 11.02.2010 – 1 Ws 212/08, 2 AR 67/03

HGB §§ 249, 250, 331

Erhält eine Kapitalgesellschaft zu Beginn einer mehrjährigen Vertragslaufzeit einmalig Mietgarantiegebühren als Gegenleistung für ein den gesamten Vertragszeitraum abdeckendes Mietgarantieversprechen, so können diese bereits im Jahr der Vereinnahmung in voller Höhe als Ertrag in der Handelsbilanz ausgewiesen werden, soweit gleichzeitig die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 HGB in ausreichender Höhe erfolgt. Das Unterlassen der Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten im Sinne des § 250 Abs. 2 HGB erfüllt nicht den Straftatbestand der unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft gemäß § 331 Nr. 1 und Nr. 2 HGB.

Schlagworte: Jahresabschluss, Kapitalgesellschaft