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KG, Beschluss vom 13.09.2010 – 2 W 111/10

AktG § 246; ZPO § 167

1. Die von der Rechtsprechung zu § 167 ZPO entwickelte und in der Rechtspraxis seit langem etablierte Zwei-Wochen-Frist ist jedenfalls im Regelfall streng anzuwenden.

2. Für die Anwendung von § 167 ZPO ist unerheblich, ob die etwaige Fristüberschreitung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.

Schlagworte: Anfechtungsfrist