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KG, Beschluss vom 14.12.2011 – 25 W 48/11

BGB § 180; FamFG § 63

1. Die Gründung einer Ein-Personen-GmbH durch einen vollmachtlosen Vertreter ist als einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 180 Satz 1 BGB unheilbar nichtig.

2. Der Gesellschafter verpflichtet sich bereits im Gesellschaftsvertrag zur Übernahme seines Anteils (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2010, § 3 Rn. 17; Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 42). Dabei handelt es sich um den mitgliedschaftlichen Beitrag des jeweiligen Gesellschafters (Michalski, a. a. O.), nicht um eine bloß schuldrechtliche Verpflichtung (Michalski, a. a. O.). Die Verpflichtung zur Leistung der Einlage entsteht durch Aufnahme der Nennbeträge in den Gesellschaftsvertrag (Michalski, a. a. O., § 3 Rn. 43 m. w. N.). Erst bei deren Fälligkeit, die sich nach dem Gesellschaftsvertrag richtet (Scholz/Emmerich, a. a. O., § 3 Rn. 53), ist es dann die Aufgabe des Geschäftsführers, die Stammeinlagen einzufordern (Scholz/Emmerich, a. a. O.), womit der Geschäftsführer als Empfänger der Willenserklärung des Gesellschafters über die Höhe seiner Beteiligung ausscheidet. Erklärungsempfänger der Gründungserklärung ist demgegenüber der Rechtsverkehr (Grooterhorst, NZG 2007, 605, 610).

3. Leiden Bestandteile des notwendigen Inhalts an Mängeln, führt das zur Nichtigkeit des GesellschaftsvertragsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Nichtigkeit
Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags
(Baumbach/Hueck/Fastrich, a. a. O., § 3 Rn. 22),

4. Der rechtzeitige Eingang einer in elektronischer Form eingelegten Beschwerde unter Angabe des zutreffenden Aktenzeichens auf dem Server des Handelsregisters wahrt auch ohne Zuordnung zur entsprechenden elektronischen Akte die Beschwerdefrist.

Schlagworte: Bevollmächtigter, Ein-Mann-Gesellschaft, Ein-Personen-Gesellschaft, Geschäftsführer, Gesellschaftsvertrag, Gründung, Handelsregister, Nichtigkeitsgründe