Einträge nach Montat filtern

KG, Beschluss vom 15.10.2009 – 8 U 34/09

Art 12 BGBEG, § 50 Abs 1 ZPO

Eine nach englischem Recht gegründete Limited ist nach der nach englischem Recht durchgeführten Löschung und Auflösung für Prozesse im Inland nicht mehr passiv parteifähig, wenn sie im Inland kein Vermögen mehr hat.

Das Personalstatut der Beklagten zu 2) ist demnach dem englischen Recht zu entnehmen, wobei sich danach sowohl die Wirksamkeit der Gründung als auch der Umfang und der Fortbestand der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft richtet (vgl. Palandt/Heldrich, a.a.O., Anh zu Art. 12 EGBGB, Rdnr. 10- 18). Nach dem insoweit maßgeblichen englischen Recht ist die Beklagte zu 2) als Limited aufgrund der Löschung im englischen Gesellschaftsregister des Companies House erloschen. Dies ergibt sich aus dem allgemein im Internet zugänglichen von der Beklagten zu 2) vorgelegten Ausdruck der Internetrecherche im Register des Companies House in Cardiff. Das Bestreiten des Klägers ist insoweit unerheblich. Die Löschung hat konstitutive Wirkung, d.h. die Limited als solche wurde durch die Löschung aufgelöst und hörte auf zu existieren. Wegen der konstitutiven Wirkung der Löschung braucht der Senat auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Löschung nach englischem Recht vorgelegen haben, was der Kläger – im Übrigen nur pauschal – in Abrede stellt (vgl. LG Duisburg ZIP 2007,926). Ist eine Gesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht des Gründungsstaats erloschen, so ist dieser Status innerhalb der Europäischen Union überall rechtlich verbindlich (vgl. Schulz NZG 2005,415; LG Duisburg, a.a.O.). Die Beendigung einer Gesellschaft aufgrund der Löschung im GesellschaftsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Löschung
Löschung im Gesellschaftsregister
hat nach englischem Recht zur Folge, dass etwaiges Vermögen der Gesellschaft im Wege der Legalokkupation nach sec. 654 CA 1985 auf die englische Krone übergeht. Davon wird jedoch nach dem Territorialitätsprinzip nur das in England belegene Vermögen der Gesellschaft umfasst, nicht etwaiges Auslandsvermögen (vgl. OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Nürnberg
OLGR 2007,1020 = NZG 2008,76). Diese Rechtslage kann allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden (vgl. Schall, DStR 2006,1229; Happ/Holler, DStR 2004,730; Schulz NZG 2005,415; Süß, a.a.O.; Borges, IPRax 2005, 134) und diese von der Beklagten zu 2) dargestellte Rechtslage ist auch vom Kläger nicht bestritten, so dass der Senat dies so zugrunde legen kann (Zöller/Geimer, ZPO, 27. Auflage, § 293 ZPO, Rdnr. 14ff.)

Schlagworte: Auflösung, Limited, Löschung, Löschung im Gesellschaftsregister, Rest- und Spaltungsgesellschaft, Restgesellschaft