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KG, Beschluss vom 16.04.2012 – 25 W 39/12

HGB §§ 106, 161; HRV

1. Gemäß §§ 161 Abs.2, 106 Abs. 2 Nr. 2 letzte Alternative HGB hat eine Kommanditgesellschaft ihre inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
anzumelden. Dabei gilt für Personenhandelsgesellschaften, dass die Hauptniederlassung oder ihr Sitz stets am Ort der faktischen Geschäftsleitung liegt, so dass sich in diesen Fällen die inländische Geschäftsanschrift stets mit der Lage der Geschäftsräume deckt (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 341; wohl auch Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handelsregister- und Kostenrechts, 6. Aufl. 2011, Rn.124, wonach bei Rechtsträgern im Handelsregister Abt. A – wie bei einer KG gemäß § 3 Abs. 2 HRV – der Ort der inländischen Geschäftsanschrift und der Sitz nicht über den Bezirk des Amtsgerichts hinaus verschieden sein können; unklar jedoch a. a. O. Rn. 310).

2. Der Grund für die Einführung der Anmeldung der Geschäftsanschrift durch das MoMiG im Jahr 2008 ist die Schaffung einer Zustellungserleichterung für die Gläubiger (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 106 Rn. 8). Dieser wird aber dann nicht erreicht, wenn der Sitz der Personenhandelsgesellschaft und deren Geschäftsanschrift auseinander fallen.

3. Im Gegensatz hierzu muss im Recht der GmbH (welche als Kapitalgesellschaft, gemäß § 3 Abs. 3 HRV in die Abteilung B des Handelsregisters einzutragen ist) deren inländische Geschäftsanschrift nicht mit der Lage der Geschäftsräume übereinstimmen (Krafka/Willer/Kühn, a.a.O., Rn. 340; Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 8 Rn. 17). Diese Unterscheidung zwischen Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften rechtfertigt sich daraus, dass die Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaften im Gegensatz zu den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaften bei der Bestimmung des Sitzes ihrer Gesellschaft keine Freiheit haben (BGH WM 1957, 999, 1000). Der Sitz der Personenhandelsgesellschaft bestimmt sich vielmehr unabhängig von einer etwaigen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag allein danach, an welchem Ort die Verwaltung des Gesellschaftsunternehmens tatsächlich geführt wird (BGH a.a.O.). Im Übrigen ist bis zu einer Änderung des Gesetzes für Personenhandelsgesellschaften – auch nach Inkrafttreten des MoMiG – davon auszugehen ist, dass der Ort der Geschäftsführung auch Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 106 Rn. 8) und damit die Geschäftsadresse mit diesem übereinstimmt.

4. Daraus folgt, dass gleichzeitig zur geänderten inländischen Geschäftsanschrift für die Verwaltung der Personenhandelsgesellschaft deren Sitzverlegung anzumelden ist, da sich bei Personengesellschaften der Gesellschaftssitz stets am Ort der faktischen Geschäftsleitung befindet, so dass die Lage der Geschäftsräume sich nicht von der inländischen Geschäftsanschrift unterscheidet (vgl. Krafka/Willer/Kühn, a.a.O., Rn. 341).

Schlagworte: Anmeldung, Geschäftsanschrift, GmbH-Recht, Handelsregister, Kommanditgesellschaft, Personengesellschaft, Satzungs- und Verwaltungssitz, Sitzverlegung