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KG, Beschluss vom 20.03.2012 – 25 W 99/11

GmbHG §§ 10, 38, 39, 47; FamFG § 59

1. Gegen die Ablehnung der Anmeldung der Löschung eines Geschäftsführers und der Sitzverlegung ist nur die Kapitalgesellschaft selber beschwerdeberechtigt i. S. d. § 59 FamFG (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 59 Rn. 86), weshalb die Beschwerdeeinlegung durch die Vertretungsberechtigten in der erforderlichen Zahl im Namen der Gesellschaft zu erfolgen hat (Keidel/Meyer-Holz a.a.O.). Auch wenn die Geschäftsführer die Beschwerde nicht ausdrücklich namens der Gesellschaft eingelegt haben, ist aus dem Gesamtzusammenhang ihrer Erklärung hinreichend erkennbar, dass die Beschwerde mit Wirkung für die Gesellschaft erhoben werden soll.

2. Das Registergericht prüft vor Eintragung die Ordnungsgemäßheit der Anmeldung, das heißt, ob die Anmeldung formgerecht erfolgt ist und die begehrte Eintragung eintragungsfähig ist und ob erforderliche Urkunden beigefügt sind (Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 39 Rn. 18). Es prüft außerdem, ob vorgelegte Urkunden die Eintragung erlauben (Baumbach/Hueck a.a.O.), hier also die Frage, ob der Inhalt des vorgelegten Gesellschafterbeschlusses inhaltlich der einzutragenden Veränderung entspricht (vgl. BayObLGZ 1973, 158, 160; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Rpfleger 1989, 66, zitiert nach juris, Rn. 12; Baumbach/Hueck a.a.O.).

3. Zum Nachweis der Anmeldeberechtigung genügt das Protokoll der Gesellschafterversammlung, wenn sich aus ihm die Berechtigung der beschließenden Personen ergibt (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.a.O.). Wenn bei der Beschlussfassung Vertreter der Gesellschaft handeln, so ist auch deren Vertretungsbefugnis durch öffentliche oder auch private Urkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift zu belegen und vom Registergericht nachzuprüfen (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.a.O.). In diesem Zusammenhang hat das Registergericht auch zu prüfen, ob die Gesellschafterbeschlüsse formell ordnungsgemäß zustande gekommen sind (BayObLG GmbHR 1992, 304, zitiert nach juris, Rn. 27; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.a.O.).

4. Das Registergericht muss die Eintragung verweigern, wenn ein zur Eintragung angemeldeter Beschluss unwirksam ist und hierfür keine weiteren Tatsachenfeststellungen mehr erforderlich sind (BayObLG a.a.O.).

5. Die Abberufung eines Geschäftsführers gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG ist gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich ist (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 47 Rn. 29).

6. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist neben dem Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eine inländische Geschäftsanschrift bei der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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anzugeben. Diese muss aber nicht notwendig mit dem Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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übereinstimmen (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 8 Rn. 17). Vielmehr ist die Geschäftsanschrift im Inland frei wählbar (Baumbach/Hueck, a.a.O.). Die Anmeldung hat nach § 31 Abs. 1 i. V. m. § 29 HGB durch die Geschäftsführer zu erfolgen. Insofern trifft das Handelsregister ein Prüfungsrecht und eine Prüfungspflicht in formeller und materieller Hinsicht (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 29 Rn. 3).

Schlagworte: Anmeldung, Beschwerdebefugnis, Geschäftsanschrift, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, Handelsregister, Löschung, Mehrheitsklausel, Prüfungspflicht, Satzungs- und Verwaltungssitz, Sitzverlegung