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KG, Beschluss vom 20.06.2011 – 25 W 25/11

BGB § 126a; FamFG § 382; BeurkG § 39a

1. Entgegen seinem Wortlaut erfasst § 382 Abs. 4 FamFG auch die Aufnahme einer beim Handelsregister zur Aufnahme in den Registerordner eingereichten Gesellschafterliste (Anschluss an OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Beschluss vom 22. November 2010, 20 W 333/10).

2. Die Beschwerberechtigung des Notars folgt aus der von ihm beurkundeten Gesellschaftsanteilsübertragung und der daraus resultierenden Folgeverpflichtung zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste beim Handelsregister.

3. Erstellt der Notar eine Gesellschafterliste ausschließlich in elektronischer Form, findet auf sie § 126a BGB entsprechende Anwendung. In diesem Fall ist gemäß § 39a Satz 2 BeurkG eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 Nr. 3 Signaturgesetz ausreichend. Eines gesonderten elektronischen Beglaubigungsvermerks bedarf es nicht.

Schlagworte: Beschwerdebefugnis, Geschäftsanteil, Handelsregister, Liste der Gesellschafter, Notar