1. Eine englische Gesellschaft in der Form der Private Limited Company (Plc.) wird durch den Director rechtsgeschäftlich vertreten. Für die Erfüllung der formalen Erfordernisse ist jedoch der Company Secretary verantwortlich (Hirte/Bücker/Kasolowsky/Schall, Grenzüberschreitende Gesellschaften, 2. Aufl. 2006, § 4 Rn. 47). Der Company Secretary wird in der Regel vom Geschäftsführer bestellt. Gesellschaften mit einem einzigen Geschäftsführer können diesen nicht zusätzlich zum Company Secretary bestellen (Hirte/Bücker/Kasolowsky/Schall, a. a. O., § 4 Rn. 51).
2. Vom Company Secretary sind Gesellschafterbeschlüsse binnen 15 Tagen dem Gesellschaftsregister vorzulegen (Hirte/Bücker/Kasolowsky/Schall, a. a. O., § 4 Rn. 49).
Schlagworte: Anmeldung, Gesellschafterbeschluss, gesetzliche Vertretung, Handelsregister, Limited, Vertretungsbefugnis