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KG, Beschluss vom 22.02.2012 – 25 W 79/11

1. Eine englische Gesellschaft in der Form der Private Limited Company (Plc.) wird durch den Director rechtsgeschäftlich vertreten. Für die Erfüllung der formalen Erfordernisse ist jedoch der Company Secretary verantwortlich (Hirte/Bücker/Kasolowsky/Schall, Grenzüberschreitende Gesellschaften, 2. Aufl. 2006, § 4 Rn. 47). Der Company Secretary wird in der Regel vom Geschäftsführer bestellt. Gesellschaften mit einem einzigen Geschäftsführer können diesen nicht zusätzlich zum Company Secretary bestellen (Hirte/Bücker/Kasolowsky/Schall, a. a. O., § 4 Rn. 51).

2. Vom Company Secretary sind Gesellschafterbeschlüsse binnen 15 Tagen dem Gesellschaftsregister vorzulegen (Hirte/Bücker/Kasolowsky/Schall, a. a. O., § 4 Rn. 49).

Schlagworte: Anmeldung, Gesellschafterbeschluss, gesetzliche Vertretung, Handelsregister, Limited, Vertretungsbefugnis