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KG, Beschluss vom 22.08.2011 – 25 W 17/11

FamFG §§ 58, 59, 63; GmbHG § 39

1. Eine besondere Prüfungspflicht trifft das Registergericht immer dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die vom Antragsteller eingereichte Urkunde die beantragte Eintragung rechtfertigt (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, GmbHR 2001, 243, 244 m. w. N.). Das ergibt sich schon aus der dem Registergericht allgemein obliegenden Aufgabe, darüber zu wachen, dass Erklärungen, die der Rechtslage nicht entsprechen, nicht in das Handelsregister aufgenommen und so mit amtlicher Hilfe verbreitet werden (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
a. a. O.; BayObLG GmbHR 1992, 304 m. w. N.).

2. Wenn eine Urkunde Unterschrift und Siegel eines Notars trägt wird vermutet, dass sie wirklich von der Person stammt, die als Notar auf der Urkunde bezeichnet ist und dass diese Person mit öffentlichem Glauben versehen ist (Schippel/Bracker/Reithmann, Bundesnotarordnung, 9. Aufl. 2011, Vor §§ 20 – 24 Rn. 7). Diese Vermutung wird aber erschüttert, wenn die Urkunde unter missbräuchlichen Verwendung des abhanden gekommenen Notarsiegels zustande gekommen ist.

Schlagworte: Handelsregister, Notar, Prüfungspflicht