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KG, Beschluss vom 23.02.2012 – 25 W 97/11

GmbHG § 40

1. Da frühere Geschäftsführer nach Beendigung ihrer Geschäftsführerstellung nicht mehr berechtigt sind, eine Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister einzureichen, trifft diese Pflicht die aktuellen Geschäftsführer.

2. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Abtretungen der Gesellschaftsanteile notariell beurkundet worden sind (hier vor Inkrafttreten des MoMiG). Zwar sieht § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG vor, dass ein Notar, der an Veränderungen in den Personen der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Veränderungen in den Personen der Gesellschafter
oder des Umfangs ihrer Beteiligung mitgewirkt hat, die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben und zum Handelsregister einzureichen hat. Allerdings ist die letztgenannte Vorschrift erst mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 1. November 2008 in Kraft getreten. Die Verpflichtung des Notars zur Einreichung einer Gesellschafterliste besteht folglich erstmals dann, wenn er nach Inkrafttreten des MoMiG an einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse mitgewirkt hat (Wachter, ZNotP 2008, 378, 392; Michalski/Terlau, GmbHG, 2010, § 40 Rn. 46).

3. Die zum Handelsregister eingereichten Dokumente werden gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 HRV für jedes Registerblatt in einen dafür bestimmten Ordner aufgenommen. Die Gesellschafterliste wird mit der Einstellung Bestandteil dieses Ordners (Saenger/Inhester/Lücke/Simon, GmbHG, 2011, § 40 Rn. 30). Befinden sich Angaben zu einem Gesellschafter i. S. d. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG nicht in der Gesellschafterliste, aber in der Beschwerdeakte, ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 HRV ist in einem solchen Fall eine beglaubigte Abschrift zum vorgenannten Ordner zu nehmen, wobei gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 HRV in der Abschrift die insoweit unbedeutenden Dokumentenbestandteile weggelassen werden können, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.

4. Mehrere Geschäftsanteile eines Gesellschafters sind besonders anzugeben (Hachenburg/Mertens, GmbHG, 7. Aufl. 1979, § 40 Rn. 8), denn nicht die Höhe der Gesamtbeteiligung, sondern die Stammeinlagen sollen ersichtlich sein (Hachenburg/Mertens, a.a.O.). Die Gesellschaftsanteile sind folglich nach laufender Nummer und jeweiligem Nennbetrag in der Liste anzugeben (vgl. dazu auch § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG n.F.).

Schlagworte: Abtretung, Befugnis zur Einreichung der Gesellschafterliste, Einreichung durch Geschäftsführer, Einreichungspflicht einer geänderten Gesellschafterliste durch Geschäftsführer, Geschäftsanteil, Geschäftsführer, Handelsregister, Liste der Gesellschafter, Notar