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KG, Beschluss vom 23.12.2011 – 25 W 51/11, 25 W 52/11

GmbHG § 39; FamFG §§ 58, 64, 382

1. Gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
anzumelden. Grundsätzlich kann aber eine Anmeldung nicht mehr eingetragen werden, wenn feststeht, dass sie anschließend von Amts wegen sofort zu löschen ist (BayObLG GmbHR 1992, 306, zitiert nach juris, Rn. 28). Scheidet ein Geschäftsführer vor seiner Anmeldung wieder aus, so besteht insoweit keine Anmeldepflicht (BayObLG a.a.O.). Der Anmeldung des GmbH-Geschäftsführers kommt nämlich keine konstitutive Wirkung zu (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 39 Rn. 10).

2. Die Amtsbeendigung eines GmbH-Geschäftsführers ist gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG auch dann in das Handelsregister einzutragen, wenn die Geschäftsführer-Bestellung nicht in das Handelsregister voreingetragen worden ist.

3. Es begegnet erheblichen Bedenken, wenn das Registergericht eine nach seiner Auffassung entscheidungsreife Angelegenheit nicht nur nicht entscheidet, sondern eine – offensichtlich nicht gewollte – Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung durch Schweigen der Rechtsanwälte auf die Nicht-Entscheidung des Registergerichts konstruiert.

Schlagworte: Anmeldung, Geschäftsführer, Handelsregister