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KG, Beschluss vom 24.08.2015 – 23 U 20/15

GmbHG §§ 34, 40

1. Im Falle eines streitigen Einziehungsbeschlusses stellt das Verbot, eine neue Gesellschafterliste bei dem Registergericht einzureichen, keine geeignete und zulässige Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes dar.

Dem Verfügungskläger ist aus dem Verfügungsverfahren 91 O 3/15 LG Berlin = 23 W 2/15 bekannt, dass der Senat im Falle eines streitigen Einziehungsbeschlusses das Verbot, eine neue Gesellschafterliste bei dem RegG einzureichen, nicht als geeignete und zulässige Maßnahme vorläufigen Rechtsschutzes erachtet. Der Senat hat im damaligen Verfahren bereits darauf hingewiesen, dass effektiver und ausreichender vorläufiger Rechtsschutz gegen streitige Einziehungsbeschlüsse durch ein Gebot, den betroffenen Anteilseigner vorläufig weiter als Gesellschafter zu behandeln, und/oder die Zuordnung eines Widerspruchs gemäß § 16 Abs. 3 S. 3 u. 4 GmbHG erlangt werden kann. Hieran hält der Senat fest.

2. Bei einem beantragten Verbot, eine neue Gesellschafterliste bei dem Registergericht einzureichen, handelt es sich nicht um eine „Unzulässig-Erklärung“ i.S.v. § 16 Abs. 2 HGB.

Bei dem beantragten Verbot, eine neue Gesellschafterliste bei dem Registergericht einzureichen, handelt es sich entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers nicht um eine „Unzulässig-Erklärung“ i.S.v. § 16 Abs. 2 HGB .

Bedarf es zum Vollzug der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
, so besteht nach § 16 Abs. 2 HGB die Möglichkeit, die Eintragung eines Gesellschafterbeschlusses in das Handelsregister dadurch zu verhindern, dass eine einstweilige Verfügung erwirkt wird, in der die Eintragung für unzulässig erklärt wird (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
v. 13.9.2006 – 7 U 2912/06 , Rz. 35; BVerfG v. 13.10.2004 – 1 BvR 2303/00 , Rz. 8). Darum geht es hier aber nicht. Die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
einer GmbH bedarf keiner Anmeldung und Eintragung im Handelsregister. Eine solche ist nur bei der Einziehung von Aktien wegen der damit zwingend verbundenen Kapitalherabsetzung erforderlich (§§ 223 , 237 Abs. 2 AktG ).

3. Effektiver und ausreichender vorläufiger Rechtsschutz gegen streitige Einziehungsbeschlüsse kann durch ein Gebot, den betroffenen Anteilseigner vorläufig weiter als Gesellschafter zu behandeln und/oder die Zuordnung eines Widerspruchs gemäß § 16 Abs. 3 S. 3 u. 4 GmbHG erlangt werden.

Der Senat hat erwogen, ob dem Verfügungsantrag in Anwendung von § 938 ZPO in der Weise stattgegeben werden kann, dass statt des beantragten Verbots, eine Gesellschafterliste einzureichen, eine andere Anordnung (Weiterbehandlung als Gesellschafter, Widerspruch gemäß § 16 Abs. 3 u. 4 GmbHG ) getroffen wird. Das wäre aber nicht zulässig. Denn die gemäß § 938 ZPO vom Gericht zulässigerweise zu treffenden Maßnahmen müssen im Rahmen und innerhalb der Grenzen der gestellten Anträge liegen, da auch im einstweiligen Verfügungsverfahren insoweit uneingeschränkt die Dispositionsmaxime gilt. Dem Antragsteller soll nicht mehr an Rechtsschutz zuteil werden, als er selbst für notwendig erachtet (KG Berlin v. 26.11.1999 – 5 U 6936/99 , KGR Berlin 2000, 200 [201]; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
v. 6.5.2004 – 3 U 116/03 , NJW-RR 2005, 188). …

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Schlagworte: Ausübung der Gesellschafterrechte, Einstweiliger Rechtsschutz auf Änderung der Gesellschafterliste, Einstweiliger Rechtsschutz gegen Gesellschafterliste, Gesellschafterliste bei Ausschlussvorgängen, GmbHG § 34, GmbHG § 40 Abs. 1, Unzulässig-Erklärung i.S.v. § 16 Abs. 2 HGB, Vor Einreichung der geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister, Vorläufige Untersagung