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KG, Beschluss vom 24.10.2011 – 25 W 37/11

FamFG § 395

1. Die deutsche Zweigniederlassung einer im Registrar of Companies for England and Wales gelöschten und aufgelösten britischen Hauptniederlassung ist bis zur vollständigen Beendigung der Liquidation der deutschen Restgesellschaft beschwerdebefugt.

2. Eine deutsche Zweigniederlassung ist gemäß § 395 FamFG immer dann im Handelsregister zu löschen, wenn die Hauptniederlassung im ausländischen Heimatregister gelöscht worden ist.

Schlagworte: Auflösung, Beschwerdebefugnis, Handelsregister, Limited, Löschung im Gesellschaftsregister, Restgesellschaft, Zweigniederlassung