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KG, Beschluss vom 26.03.2012 – 25 W 38/10

GmbHG §§ 8, 10; FamFG § 65

1. Eine Beschwerde wird durch die fehlende Begründung nicht unzulässig. Gemäß § 65 Abs. 1 FamFG soll die Beschwerde begründet werden; eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Begründung jedoch nicht (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2009, § 65 Rn. 2). Gemäß § 65 Abs. 2 FamFG kann das Gericht dem Beschwerdeführer jedoch eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

2. Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG ist die Geschäftsanschrift der GmbH zum Handelsregister anzumelden. Diese muss aber nicht notwendig mit dem Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Sitz der Gesellschaft
übereinstimmen (Baum-bach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 8 Rn. 17). Vielmehr ist die Geschäftsanschrift im Inland frei wählbar (Baumbach/Hueck, a.a.O.). Die Anmeldung einer Geschäftsanschrift hat nach § 31 Abs. 1 i. V. m. § 29 HGB durch die Geschäftsführer zu erfolgen.

3. Insofern trifft das Handelsregister ein Prüfungsrecht und eine Prüfungspflicht in formeller und materieller Hinsicht (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 29 Rn. 3). Eine nähere Prüfung ist insbesondere dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Anmeldung erkennbar sind (Baumbach/Hopt, a.a.O.).

4. Ergibt sich im Rahmen einer Gesamtschau von vollständigem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel, Gegenstands- und Firmenänderung sowie Änderung der Geschäftsadresse, dass eine zuvor inaktive Gesellschaft grundlegend neugestaltet wird, handelt es sich um eine wirtschaftlichen Neugründung in Form einer Mantelverwendung. Dann gelten für die Anteilsübertragung die Voraussetzungen einer Neuanmeldung (vgl. nur BGHZ 153, 158; WM 2010, 557; KG, Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2010, 25 W 49/10; Müther, Das Handelsregister in der Praxis, 2. Aufl., § 6 Rn.142 m. w. N.), sodass die Anmeldung den Anforderungen der §§ 10, 8 GmbHG entsprechen muss.

Schlagworte: Anmeldung, Geschäftsanschrift, Handelsregister, Mantelgesellschaft, Mantelverwendung und Vorratsgründung, Prüfungspflicht, Satzungs- und Verwaltungssitz, Versicherung, Vorratsgesellschaften, Vorratsgründung, wirtschaftliche Neugründung