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KG, Beschluss vom 26.04.2012 – 25 W 103/11

GmbHG §§ 60, 66; InsO § 80

1. Nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes kann der Betroffene mit dem Einwand, es habe kein Grund für die Festsetzung bestanden, nicht gehört werden (vgl. KG, Senat, Beschluss vom 29. März.2011, 25 W 42/11).

2. Eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
wird gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Damit erlischt aber das Amt des Geschäftsführers nicht (Uhlenbruck, GmbHR 1995, 205); er wird insbesondere nicht nach § 66 Abs. 1 GmbHG durch einen Liquidator ersetzt (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 1143).

3. Allerdings wird die Zuständigkeit der GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsführer
Zuständigkeit der Geschäftsführer
als Vertretungsorgan weitgehend durch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Insolvenzverwalters gemäß § 80 InsO verdrängt (Krafka/Willer/Kühn, a.a.O.). Zur Anmeldung der Eintragung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechte des Insolvenzverwalters zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse stehen, ist der Insolvenzverwalter anmeldebefugt (Krafka/Willer/Kühn, a.a. O.).

4. Lediglich im insolvenzfreien Bereich, in dem die Insolvenzmasse nicht berührt wird, bleiben die Befugnisse des Geschäftsführers bestehen (Krafka/Willer/Kühn, a.a.O.). Dazu gehört auch die Verpflichtung zur Angabe einer aktuellen inländischen Geschäftsanschrift. Dies kann die Angabe des Geschäftslokales oder die inländische Wohnanschrift des Geschäftsführers ebenso sein, wie die Angabe eines sonstigen Zustellungsbevollmächtigten (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2010, § 8 Rn. 20). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist diese Pflicht nicht entfallen. Für den Fall, dass der Insolvenzverwalter innerhalb seiner Rechte zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse die Geschäftsanschrift verändert haben sollte, so hätte der Geschäftsführer dies, zumindest aber die Anschrift des Insolvenzverwalters mitteilen müssen. Er hat nämlich der GmbH auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter zur Verfügung zu stehen (Uhlenbruck, GmbHR 1995, 206).

Schlagworte: Auflösung, Geschäftsführer, Insolvenz, Liquidation, Pflichten