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KG, Beschluss vom 28.02.2012 – 25 W 88/11

GmbHG §§ 3, 5; AktG § 26 analog; HGB § 18

1. Der Firmenname einer Unternehmergesellschaft i. S. d. § 5a GmbHG muss gemäß § 18 HGB Unterscheidungskraft besitzen (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 4 Rn. 6). Diese ist zweifelhaft bei einer bloßen Branchen- oder Gattungsbezeichnung für Waren oder Dienstleistungen (Baumbach/Hueck, a. a. O., § 4 Rn. 6b), da eine solche auf eine unbestimmte Vielzahl anderer Unternehmen derselben Branche zutrifft (Baumbach/Hueck, a. a. O.).

2. Die Firma einer Gesellschaft kann als Satzungsänderung vor der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Handelsregister
nur durch einvernehmliche Änderung des Gesellschaftsvertrages, die der notariellen Form bedarf, geändert werden (Baumbach/Hueck, a. a. O., § 4 Rn. 25).

3. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag den Gegenstand des Unternehmens enthalten. Dessen Angabe muss für Dritte informativ, also entsprechend individualisiert sein (BGH DB 1981, 466, Baumbach/Hueck, a. a. O., § 3 Rn. 8). Das ist bei der Angabe „Handel mit Baubedarf“ der Fall, da sie einem unvoreingenommenen Dritten noch eine relativ konkrete Vorstellung über die damit gemeinten Gegenstände, wie Steine, Zement, Fliesen usw., vermittelt. Dies trifft aber bei Angabe „Handel mit Architektur“ nicht mehr zu. Es bleibt nämlich völlig unklar, was damit gemeint ist. Nicht deutlich wird, ob etwa Architektenentwürfe, schon errichtete Häuser oder etwas Anderes darunter zu verstehen ist.

4. Die Gründungskosten der Gesellschaft richten sich nach der Gründungssatzung, nicht aber nach der Gründungsverhandlung (Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 2 Rn. 13). Im Interesse des Gläubigerschutzes müssen die Angaben zu den von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten in der Gründungssatzung so konkret sein, dass ein Dritter allein aus der Satzungsformulierung erkennen kann, ob bestimmte Kosten von der Gesellschaft erstattet werden.

Schlagworte: Firmenzusatz, Gründung, Satzungsänderung, UG (haftungsbeschränkt), Unternehmensgegenstand