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KG, Urteil vom 05.11.2002 – 13 U 31/02

§ 134 BGB, § 49b Abs 2 BRAO

Wenn ein von einem Rechtsanwalt beherrschtes Unternehmen (hier: GmbH) mit einem Mandanten des Rechtsanwalts einen Prozessfinanzierungsvertrag schließt, so kann dieser Vertrag nach § 134 BGB nichtig sein, weil er das in § 49b Abs. 2 BRAO festgelegte gesetzliche Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars und einer sog. quota litis umgeht.

Schlagworte: Prozessfinanzierungsvertrag, Rechtliche Einordnung des Prozessfinanzierungsvertrags