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KG, Urteil vom 20.01.2011 – 23 U 209/10

BGB § 705; HGB §§ 105, 109, 161

1. Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsachen in das Handelsregister besteht während der ganzen Dauer der Gesellschaft, solange die Anmeldung nicht bewirkt ist.

2. Der neben dieser Pflicht gegebene gesellschaftsvertragliche Mitwirkungsanspruch besteht auch gegen den nicht eingetragenen, zwischenzeitlich ausgeschiedenen Kommanditisten.

3. Die Verjährung des aus der Dauerverpflichtung resultierenden, gleichsam ständig neu entstehenden Mitwirkungsanspruchs kann nicht vor Beendigung der Gesellschaft beginnen.

Schlagworte: Anmeldung, Handelsregister, Kommanditist