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KG, Urteil vom 21.01.2013 – 23 U 179/12

1. Hinsichtlich des Geschäftsanteils an einer GmbH kann ein Treuhandverhältnis begründet werden (vgl. BGHZ 141, 208-214 Rz. 17 nach Juris; Reichert/Weller, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, Band 1, § 15 Rz. 208). Die Vereinbarungstreuhand zeichnet sich dadurch aus, dass der Treuhänder mit dem Treugeber vereinbart, einen bisher ihm (dem Treuhänder) gehörenden Geschäftsanteil nunmehr als Treugut für den Treugeber innezuhaben; die Vereinbarungstreuhand setzt einen bestehenden Geschäftsanteil voraus (vgl. Reichert/Weller a. a. O. Rz. 202).

2. Bei der Vereinbarungstreuhand ist die Treuhandabrede notariell zu beurkunden (vgl. Reichert/Weller a. a. O. Rz. 215; Fastrich, in: Baumbach, GmbHG, 20. Aufl., § 15 Rz. 57; Armbrüster , in: DNotZ 1997, 762ff., 781-783 jeweils m. w. N.).

3. Die Beendigung des Treuhandvertrages durch Kündigung führt – sofern keine auflösend bedingte Übertragung vereinbart wurde – nicht zu einem automatischen Übergang der Anteile auf den Treugeber. Vielmehr ist eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Beteiligung durch den Treuhänder auf den Treugeber erforderlich. Eine entsprechende Übertragungspflicht des Treuhänders folgt in der Regel aus dem Treuhandvertrag (vgl. Reichert/Weller a. a. O. Rz. 239; Armbrüster a. a. O, 781-782). Bei der Vereinbarungstreuhand kann eine entsprechende Herausgabepflicht demgegenüber nicht auf § 667 BGB gestützt werden, weil der Treuhänder den Anteil hier gerade nicht durch die Geschäftsbesorgung erlangt hat (vgl. Armbrüster a. a. O.).

4. Gesellschaftsvertragliche Beschränkungen nach § 15 Abs. 5 GmbHG finden grundsätzlich auch auf die Treuhand an Geschäftsanteilen Anwendung und zwar auch bei der Vereinbarungstreuhand (vgl. Reichert/Weller a. a. O. Rz. 218, 222). Eine solche Zustimmung kann darin zu sehen sein, dass sämtliche Gesellschafter bei der Beurkundung des Treuhandvertrages mitgewirkt und diesen unterschrieben haben (vgl. DNotI-Report 2003, 185-186; Fastrich, in: Baumbach, GmbHG, 20. Aufl., § 15 Rz. 45 und 58; BGHZ 15, 324-333; BGH BB 1968, 1053; BGH NJW 1965, 1376; BGHZ 77, 392-400 Rz. 17 nach Juris).

5. Die (Rück-)Abtretung des treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteils an den Treugeber entspricht dem regelmäßigen Erscheinungsbild eines Treuhandverhältnisses.

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Schlagworte: Abtretung, Befugnis zur Listenkorrektur, Beurkundung, Geschäftsanteil, Kündigung, Listenkorrektur durch Geschäftsführer, Notar, Treugeber, Treuhand, Treuhänder, Treuhandverhältnis, Vereinbarungstreuhand, Vinkulierung