Einträge nach Montat filtern

KG, Urteil vom 22.12.1998 – 27 U 429/98

ZPO § 50; BGB § 181

1. Eine Partei kann zugleich auch Mitglied einer aus einer Personenmehrheit bestehenden Gegenpartei sein, wenn ein Recht einer Gesamthandsgemeinschaft zusteht und die Gesellschafter daher nur gemeinsam auf Leistung klagen können. Sämtliche Gesellschafter sind hierbei notwendige Streitgenossen, denen gegenüber nur eine einheitliche Entscheidung ergehen darf. Mithin kann die einerseits gebotene gemeinsame Klageerhebung nicht andererseits unzulässig sein, weil sich die Klage gegen einen der Mitgesellschafter richtet (BGH NJW 1991, 101; Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., vor § 50 Rdn. 1, § 60 Rdn. 13). Dies ist kein Fall des Insichprozesses, weil die Gesamthand, die als Gesamtpartei für das Gesamthandsvermögen streitet, und die einzelnen Gesellschafter, die für ihr Eigenvermögen streiten, verschiedene Rechtssubjekte sind (Lindacher; MüKo ZPO, Rdn. 6 vor § 50).

2. Auch wenn in Anbetracht der Selbstorganschaft nur die Gesamtheit der Gesellschafter als oberstes Geschäftsführungsorgan anzusehen ist, bestehen bei Publikumsgesellschaften gegen die Überlassung von Geschäftsführungsaufgaben an Dritte keine grundsätzlichen Bedenken (BGH NJW 1981, 877; NJW 1982, 2945). Zwar bleibt die Geschäftsführungsbefugnis als Ausfluss der Mitgliedschaft grundsätzlich den Gesellschaftern vorbehalten und darf daher nicht insgesamt auf Dritte übertragen werden (BayObLG DB 1991, 33; OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Koblenz
WM 1986, 590). Eine faktische Einschränkung des Grundsatzes der Selbstorganschaft ist jedoch für Publikumsgesellschaften zulässig.

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, GbR, Publikumspersonengesellschaft, Streitgenossen