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LAG Hamm, Beschluss vom 04.01.2012 – 2 Ta 337/11

BGB §§ 611, 1922; HGB § 124

1. Ein Minderheitsgesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft bzw. einer BGB-Gesellschaft kann in persönlicher Abhängigkeit und damit als Arbeitnehmer für die Gesellschaft tätig sein kann. Dies beruht darauf, dass die Personenhandelsgesellschaften nach § 124 HGB und die BGB-Gesellschaften nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenfalls vergleichbare Rechtsfähigkeit besitzen und deshalb als solcher als Arbeitgeber Partei eines Arbeitsvertrages sein können. Dementsprechend können auch die Gesellschafter beim Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit für einen anderen, nämlich die Gesellschaft, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, als Arbeitnehmer tätig sein (vgl. dazu BAG, Urteil v. 01.03.2007 – 2 AZR 525/05, NJW 2007, 2877; Urteil v. 01.12.2004 – 5 AZR 557/03, NZA 2005, 318; BGH, Beschluss v. 18.02.2002 – II ZR 331/00, NJW 2002, 1207).

2. Die Erbengemeinschaft kann als solche nicht Partei eines Arbeitsvertrages sein. Die Erbengemeinschaft ist mangels einer dem § 124 HGB entsprechenden Bestimmung weder rechts- noch parteifähig. Da die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf die Erbengemeinschaft nicht übertragbar sind, kann die Erbengemeinschaft als solche mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht Partei eines Arbeitsvertrages und damit auch nicht Arbeitgeber sein. Vielmehr sind die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft – allerdings nur zur gesamten Hand – Träger von Rechten und Pflichten, die bisher dem Erblasser zustanden bzw. oblagen (vgl. dazu BGH, Beschluss v. 17.10.2006 – VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715; Beschluss v. 11.09.2002 – XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389; BSG, Urteil v. 25.02.2010 – B 10 LW 2/09 R, NZS 2011, 98; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.02.2010 – L 22 R 963/09 B, juris).

3. Für die Klagen eines Miterben, der bisher Arbeitnehmer in der Einzelfirma des Erblassers war, wegen Ansprüche, die nach dem Erbfall entstanden sind, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet, da der Miterbe mit dem Erbfall, der kraft Gesetzes den Erwerb der Arbeitgeberrechte und – Pflichten zur Folge hat, die Arbeitnehmereigenschaft verliert.

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, Erbengemeinschaft, GbR