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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.02.2015 – 3 Sa 103/14

Die Durchgriffshaftung nach § SGB_IV § 7e Abs. SGB_IV § 7E Absatz 7 Satz 2 SGB IV gegen die Organe einer juristischen Person findet auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § ALTERSTEILZEITG § 8a AltTZG keine Anwendung.

 

Schlagworte: Geschäftsführer, Geschäftsführerhaftung, Geschäftsführerhaftung bei GmbH, Geschäftsführerhaftung GmbH, Geschäftsführerhaftung Insolvenz, GmbH-Geschäftsführerhaftung, Haftung des Geschäftsführers