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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.07.2013 – 6 Sa 68/13

§ 311 Abs 3 BGB, § 823 BGB, § 826 BGB, § 13 Abs 2 GmbHG, § 263 StGB

1. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht persönlich. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Den Geschäftsführer trifft nur in den Fällen eine Eigenhaftung, in denen ein besonderer Haftungsgrund vorliegt.

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht persönlich. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Den Geschäftsführer trifft nur in den Fällen eine Eigenhaftung, in denen ein besonderer Haftungsgrund vorliegt (vgl. BAG 12. April 2011 – 9 AZR 36/10 – Rn. 42, 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 21, jeweils zitiert nach juris).

2. Eine Eigenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH kommt in Betracht, wenn er Erklärungen abgegeben hat, die als selbstständiges Garantieversprechen aufgefasst werden können. Gibt der Geschäftsführer im Zusammenhang mit dem Versprechen, Vergütungsforderungen würden erfüllt, zugleich Erklärungen über die weitere wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft ab, liegt hierin in der Regel kein selbstständiges Garantieversprechen.

Tritt ein Geschäftsführer oder ein Gesellschafter für eine Gesellschaft auf, nimmt er in der Regel nur normales Verhandlungsvertrauen in Anspruch (BGH 6. Juni 1994 – II ZR 292/91 – Rn. 19, zitiert nach juris). Sein allgemeines Interesse als Geschäftsführer oder Gesellschafter am Erfolg seines Unternehmens begründet keine Eigenhaftung. Auch wenn er den Verhandlungspartner durch positiv täuschendes Verhalten schädigt, haftet er in der Regel nicht persönlich. Dagegen kommt eine Eigenhaftung in Betracht, wenn er Erklärungen abgegeben hat, die als selbstständiges Garantieversprechen aufgefasst werden können (vgl. BAG 18. August 2011 – 8 AZR 220/10 – Rn. 27 mwN; zitiert nach juris).

3. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet ua. auch dann persönlich, wenn er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderen Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat.

Der Beklagte haftet auch nicht wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß § 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB. Er hat gegenüber der Klägerin kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.

Ein Schuldverhältnis kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen (§ 311 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ein solches Schuldverhältnis entsteht nach § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Bei der im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in § 311 Abs. 3 BGB geregelten Sachwalterhaftung handelt es sich um eine Ausprägung der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (vgl. BGH 12. Januar 2011 – VIII ZR 346/09 – Rn. 13; zitiert nach juris). Ein Vertreter haftet danach lediglich ausnahmsweise persönlich, wenn er dem Vertragsgegenstand besonders nahesteht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gewissermaßen in eigener Sache handelt oder er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BAG 12. April 2011 – 9 AZR 36/10 -, 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 22; jeweils zitiert nach juris).

Schlagworte: Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, Inanspruchnahme besonderen Vertrauens