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Landgericht Erfurt, Urteil vom 07.12.2018 – 8 O 1191/18

§§ 823 ff, 1004 BGB

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen bzw. der Antrag des Verfügungsklägers vom 28. Oktober 2018 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Verfügungsbeklagten vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Verfügungskläger fordert von den beiden Verfügungsbeklagten, diverse angeblich getätigte Äußerungen mit ehrenrührigem Charakter künftig zu unterlassen.

Der Kläger war rund 12 Jahre hindurch Präsident des … e.V. Die beiden Beklagten folgten ihm als Präsident – Beklagter zu 1. – und Vizepräsident – Beklagter zu 2. – im November 2017 nach. Eine förmliche Amtsübergabe erfolgte nicht. Zwischen den Beteiligten gab es auch keinen sonstigen Austausch. Am 27. April 2018 traten die beiden Beklagten von ihren Ämtern zurück.

Unter dem 13. März 2018 war bereits lnsolvenzantrag gestellt worden. Mit Beschluss vom 21. März 2018 setzte das Amtsgericht Erfurt Rechtsanwalt … als vorläufigen lnsolvenzverwalter ein (Verfahren …). Der vorläufige lnsolvenzverwalter legte ein Gutachten vor.

Der Kläger entnimmt diesem Gutachten etliche an seine Person gerichtete Vorwürfe. Die von den Beklagten stammenden, dem Gutachten zu Grunde liegenden Äußerungen enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen sowie schmähkritische Meinungsäußerungen.

Weitere zu untersagende Äußerungen seien gegenüber dem Finanzamt … gefallen, wie der Kläger einer Auskunft dieser Behörde entnimmt.

Der Verfügungskläger beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem lnhalt:

1. Die Verfügungsbeklagten zu 1. und zu 2. haben es, bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu einem Betrag in Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis 6 Monate, zu unterlassen,

wörtlich oder sinngemäß die folgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

– ,,Durch R… wurden bewusst das Treuhandkonto Nr. … bei der Sparkasse … auf seinen Namen angelegt und Gelder unterschlagen“

– ,,R … hat sich nach seinem Rücktritt als Präsident des … e.V. einem lnformationsaustausch und der Rückgabe der Bankguthaben, über die er Verfügungsgewalt hatte, verweigert“

– ,,R … hat nicht ordnungsgemäß über die finanzielle Lage, insbesondere den Schuldenstand des … e.V. informiert“

– ,,Die nach dem Ausscheiden von Herrn R … beim … e.V. vorgefundene Kontenaufstellung war unvollständig“

– ,,Bei der Herausgabe von Geschäftsunterlagen den … e.V. betreffend kam es zu Schwierigkeiten verursacht durch R …“

– ,,Die Finanz- und Lohnbuchhaltung den … e.V. betreffend ist nicht ordnungsgemäß vorhanden gewesen und dies ist auf R … zurückzuführen“,

2. Der Verfügungsbeklagte zu 1. hat es, bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu einem Betrag in Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis 6 Monate, zu unterlassen,

wörtlich oder sinngemäß die folgende Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten:

,,Die Buchhaltung ist zum Zeitpunkt seiner Amtsübernahme (sc. des Beklagten zu 1.) im November 2017 bereits nahezu vollständig zum Erliegen gekommen.“,

Die beiden Verfügungsbeklagten beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Beklagten stellen Verfügungsgrund wie Verfügungsanspruch in Abrede. Bis auf eine -wahrheitsgemäße – Tatsachenbehauptung hätten sie sich nicht in der vorgeworfenen Weise gegenüber dem lnsolvenzverwalter und Finanzamt geäußert.

Wegen sämtlicher Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

1.
Es kann offen bleiben, ob ein Verfügungsgrund gegeben ist, woran aufgrund des beträchtlichen Zeitablaufs bis Antragstellung Zweifel bestehen.

 2.
Es fehlt jedenfalls an einem Verfügungsanspruch. Der Kläger hat weder aus §§ 823 ff.,1004 BGB noch aus einem sonstigen Rechtsgrund Anspruch auf die von ihm geforderte Unterlassungsverfügung.

a) Dies beruht bereits darauf, dass – bis auf eine Ausnahme – keine der inkriminierten Äußerungen einem der beiden Verfügungsbeklagten oder beiden gemeinsamspezifisch zugeordnet werden können.

Der Kläger stützt sich ausschließlich auf das Gutachten des lnsolvenzverwalters und zudem eine ,,Auskunft“ des Finanzamtes. Hieraus geht jedoch nicht mit dererforderlichen Gewissheit hervor, dass gerade die Beklagten die aus Sicht des Klägers ehrverletzenden und/oder unwahren Behauptungen aufgestellt haben. Die unerlässliche Urheberschaft ist nicht belegt, etliche andere Quellen kommen für die Textpassagen in Betracht.

Dieser gibt sich aus dem Gutachten selbst, in dem auf Seite 10 ausgeführt wird:

,,Die nachfolgend wiedergegebenen Ermittlungsergebnisse beruhen im Wesentlichen auf den Auskünften der vormaligen Präsidenten  N … und  H … in zahlreichen Einzelgesprächen sowie des vorvormaligen Präsidenten R … im Gespräch vom 18.05.2018 sowie der verfahrensbeteiligten lnstitutionen und meinen eigenen Ermittlungen, insbesondere der Einsichtnahme und Auswertung der mir übergebenen Verträge und Geschäftsunterlagen.“

Mit Blick auf die den Beklagten zugeschriebene Behauptung, der Kläger habe ,,Gelder unterschlagen“, räumte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ein, von einer ,,Unterschlagung“ sei seitens der Beklagten ausdrücklich nie die Rede gewesen. Ein solcher Vorwurf findet sich auch weder in dem Gutachten noch in sonstigen Dokumenten.

Soweit der Klägervertreter dem Gutachten einen impliziten Vorwurf der Unterschlagung entnehmen möchte, geht dies fehl. Dieser konkrete strafrechtliche Vorwurf ist der in Bezug genommenen Seite 16 des Gutachtens nicht zu entnehmen. Dort ist nur davon die Rede, eine ,,strafrechtliche Beurteilung (sic!) dieses Sachverhalts (ie der Führung eines Treuhandkontos)“ sei ,,nicht Gegenstand des Gutachtens“. Zudem wird explizit Bezug genommen auf eine ,,Mitteilung der Sparkasse …“. Somit scheidet eine – vom Kläger darzulegende und zu beweisende – Urheberschaft der Beklagten von vornherein aus.

Dies gilt auch für die weiteren, vom Kläger den Beklagten zugewiesenen Tatsachenbehauptungen und Werturteile. Es bleibt offen, wann, wo und anlässlich welcher Gelegenheit die inkriminierten Äußerungen gefallen sein sollen. Bis auf eine Ausnahme führt das Gutachten die Beklagten an keiner Stelle als (Mit)Urheber einzelner Passagen an.

Lediglich eine Behauptung ist dem Gutachten zufolge (S. 16) auf die Beklagten zurückzuführen:

,,Nach Angaben des Präsidiums, Herren N… und H …, ist die vorgefundene Kontenaufstellung unvollständig, da es beim Übergang des Präsidiums von Herrn R …  auf Herrn N … im November 2017 zu Schwierigkeiten mit der Übergabe der Geld- und Kontenbestände gekommen sei.“

Der Kläger verlangt insoweit die Unterlassung der Äußerung: ,,Die nach dem Ausscheiden von Herrn R … beim . e.V. vorgefundene Kontenaufstellung war unvollständig.“

Diese Behauptung ist allerdings wahrheitsgemäß, wie sich aus dem Gutachten selbst ergibt.
Die vor der zitierten Textstelle befindliche Kontenauflistung ist tatsächlich unvollständig, da das Treuhandkonto fehlt.

Es ist schließlich nicht nachvollziehbar oder substantiiert dargelegt, welche zu unterlassende Behauptung auf eine ,,Auskunft“ des Finanzamtes bzw. auf Äußerungen der Beklagten gegenüber dem Finanzamt zurückgehen soll.

Auf eine eingehende Exegese der einschlägigen Passagen des Gutachtens oder sonstiger ,,Quellen“ kommt es nicht mehr an. Weiter kann dahingestellt bleiben, ob die darin enthaltenen Aussagen und Werturteile geeignet sind, sich auf Ehre und Ruf des Klägers auszuwirken, ob etwaige Werturteile unterhalb der Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik liegen und noch von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit umfasst sind, und ob den Beklagten die Wahrnehmung berechtigter lnteressen zu Gute gehalten werden könnte.

Soweit sich der Kläger im Zuge der mündlichen Verhandlungen gegen Äußerungen des Beklagten zu 1 gegenüber der Zeitung Thüringer Allgemeine wendet, sind diese nicht von der Antragstellung umfasst und nicht Gegenstand des Verfügungsverfahrens.

Das Gericht hat Verständnis für die besondere Situation sämtlicher Beteiligter und geht – auch im Lichte der umfassenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung – davon aus, dass alle stets das Vereinsinteresse im Blick hatten und ihr Bestes gaben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, während sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO ergibt.

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