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Landgericht Heilbronn, Urteil vom 13.02.2014 – 6 O 299/13

1. Eine Bank haftet ihrem Kunden wegen nicht anlegergerechter Beratung, wenn sie dem Kunden Schiffsfonds empfiehlt, der Kunde aber seine Gelder mit dem Zweck der Sicherung seiner Altersvorsorge und zur Finanzierung seines weiteren Lebensunterhalts anlegen wollte. Denn  Schiffsfonds und andere gleich gelagerte Fonds wie Immobilienfonds etc. sind unternehmerische Beteiligungen, bei denen Anleger ihre Einlagen in der Regel erst nach Ablauf einer jahrelangen Laufzeit zurückerhalten können.

2. Schiffsfonds taugen nicht zur Altersvorsorge und nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts.

Schlagworte: Anlegergerechte Beratung, Schadensersatzanspruch, Schiffsfonds, unternehmerisches Risiko