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LG Aachen, Urteil vom 16.04.2013 – 10 O 96/12

§ 241 BGB, § 242 BGB, § 276 Abs 3 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB, § 488 BGB, § 826 BGB, § 128 HGB, § 161 Abs 2 HGB

a) Die akzessorische Gesellschafterhaftung ist eine gesetzliche Sicherheit für die Gesellschaftsgläubiger. Vereinbaren die Vertragsparteien, diese gesetzliche Haftung außer Kraft zu setzen, stellen sie damit Sicherheiten der Gesellschaftsgläubiger in vollem Umfang auf vertragliche Grundlagen.

b) Bei einer Vertragsgestaltung wie der hier gewählten ist das Haftungskonzept des Personengesellschaftsrechts insgesamt abbedungen. Die Lösung der Frage, ob die Gesellschafter daran gehindert sind, sich auf den Rückgriffsausschluss zu berufen, muss sich deshalb im Ergebnis an den Grundsätzen orientieren, die im Kapitalgesellschaftsrecht gelten.

Für etwaige Schulden der Darlehensnehmerin haften die Beklagten nicht akzessorisch unter dem Gesichtspunkt der Gesellschafterhaftung gemäß §§ HGB § 161 Abs. HGB § 161 Absatz 2, HGB § 161 Absatz 128 HGB. Denn die Vertragsparteien haben den Rückgriff vertraglich wirksam ausgeschlossen (1.). Das gilt für die Komplementäre zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ebenso wie für diejenigen, die danach Gesellschafter wurden (2.). Die Beklagten können sich auch zulässigerweise auf den Rückgriffsausschluss berufen (3.).

1.

Der vertragliche Ausschluss des Rückgriffs ist wirksam. Da jedenfalls über Ziff. 2.3 unstreitig verhandelt wurde, kommt die Anwendung AGB-rechtlicher Vorschriften insoweit nicht in Betracht. Auch ein Verstoß gegen § BGB § 276 Abs. BGB § 276 Absatz 3 BGB liegt nicht vor. Wie die Beklagten zutreffend einwenden, hat Ziff. 2.3 des Vertrages mit einer Haftung der Gesellschafter im Sinne des § BGB § 276 BGB nichts zu tun. Denn es geht in Ziff. 2.3 um die akzessorische Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden. Im Anwendungsbereich der Ziff. 2.3 spielt ein etwaiges Verschulden der Gesellschafter keine Rolle, weil Regelungsgegenstand die Einstandspflicht für Ansprüche gegen die Gesellschaft ist. Nur sie ist auch „Schuldner“ im Sinne des § BGB § 276 BGB, denn zwischen den Beklagten und der Darlehensgeberin bestand keine Sonderverbindung. Weil es in Ziff. 2.3 daher nicht um originär gegen die Gesellschafter bestehende Ansprüche geht, trifft die Klausel auch keine Regelung dazu, was die Gesellschafter im Sinne des § BGB § 276 Abs. BGB § 276 Absatz 1 BGB zu vertreten haben und was nicht. Dann kann die Klausel auch keine Haftungserleichterung darstellen. Sie steht daher nicht in Konflikt zum Verbot des § BGB § 276 Abs. BGB § 276 Absatz 3 BGB, die Haftung für Vorsatz im Voraus zu erlassen.

2.

Anders als die Klägerinnen meinen, kommt der Rückgriffsausschluss auch den später erst beitretenden Gesellschaftern zugute. Das ist bereits unabhängig von dem Streit der Parteien über die grammatikalische Auslegung der Ziff. 2.3 das eindeutige Ergebnis einer Auslegung. Denn die Vertragsparteien haben mehr getan, als (negativ) aufzulisten, wer nicht haften soll: Sie haben positiv festgelegt, welches Haftungssubstrat der Darlehensgeberin zur Verfügung stehen soll. Schon in der ersten Fassung von Ziff. 2.3 sollte dazu ausdrücklich nur das Gesellschaftsvermögen rechnen, jenes der Gesellschafter hingegen nicht. Dass es sich dabei nur um ein Privileg der gegenwärtigen Gesellschafter handeln sollte, war bereits darin nicht einmal angedeutet. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die „General Partner“ im Anhang als „General Partner 1“ und „General Partner 2“ definiert waren, die wiederum als der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) unter ihrer damaligen Firma definiert wurden. Denn damit war lediglich die aktuelle Situation beschrieben, ohne dass sich daraus Rückschlüsse darauf ergäben, was im Fall eines Gesellschafterwechsels gelten sollte. Die Vertragsparteien haben aber immerhin einem von ihnen konkret vorhergesehenen Gesellschafterwechsel dadurch Rechnung getragen, dass sie den Rückgriffsausschluss ausdrücklich auf die Beklagte zu 2), die damals noch nicht als Komplementärin im Handelsregister eingetragen war, erstreckten. Wenn man aus der Definition überhaupt einen Rückschluss ziehen kann, dann also am ehesten den, dass zukünftige Komplementäre erfasst sein sollten. Denn den konkret zu erwartenden Eintritt eines neuen Komplementärs nahmen die Parteien zum Anlass, auch ihn von der persönlichen Haftung zu befreien. Für die von den Klägerinnen bemühte Auslegung, dass im Umkehrschluss andere künftige Gesellschafter nicht von dem Rückgriffsausschluss profitieren sollten, gibt es dagegen keinen Anhaltspunkt.

Erst recht muss das vorstehende Ergebnis gelten, nachdem mit der Neufassung von Ziff. 2.3 explizit die Haftung nur mit bestimmten Sicherheiten vereinbart wurde. Denn funktional ist auch die akzessorische Gesellschafterhaftung eine (Personal-) Sicherheit, was sich schon daran zeigt, dass sie in gleicher Weise akzessorisch ist wie die unzweifelhaft als Personalsicherheit einzustufende Bürgenhaftung. Der Unterschied ist, dass die akzessorische Gesellschafterhaftung eine gesetzliche Sicherheit für die Gesellschaftsgläubiger ist. Diese gesetzliche Haftung haben die Vertragsparteien mit ihrer Abrede außer Kraft gesetzt. Sie stellten damit Sicherheiten in vollem Umfang auf vertragliche Grundlage und benannten die Sicherheiten ausdrücklich. Die persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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etwaiger zukünftiger Komplementäre gehört nicht zu den vereinbarten Sicherheiten. Das ist zwanglos damit zu erklären, dass eine solche Haftung nicht gewollt war. Da nämlich Ziff. 16.16.(a)(i) des Darlehensvertrages einen Wechsel der Komplementäre für zulässig erklärte, hatten die Parteien diesen Fall immerhin für möglich gehalten. Hätten sie gewollt, dass in diesem Fall der Rückgriffsausschluss nicht gelten soll, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln. Das haben sie nicht getan. Die Haftung der weiteren Komplementäre besteht daher nicht, und zwar unabhängig davon, wie die Nachfolgeklausel im Vertrag richtig zu übersetzen und zu deuten ist.

3.

Die Beklagten sind nicht daran gehindert, sich auf den Rückgriffsausschluss zu berufen. Das gilt unabhängig davon, ob die ihnen von den Klägerinnen vorgeworfenen Verhaltensweisen in vertragswidriger Weise dazu führten, dass der Darlehensnehmerin Vermögen entzogen und sie so an der Bedienung des Darlehens gehindert wurde. Bei einer Vertragsgestaltung wie der hier gewählten ist das Haftungskonzept des Personengesellschaftsrechts insgesamt abbedungen. Die Lösung muss sich deshalb im Ergebnis an den Grundsätzen orientieren, die im Kapitalgesellschaftsrecht gelten (a). Wendet man sie hier an, gelangt man nicht zu einer Haftung der Beklagten (b). Verbleibende Unterschiede rechtfertigen eine Ungleichbehandlung jedenfalls nicht in dem Sinne, dass man hier einen Durchgriff unter erleichterten Voraussetzungen zulassen könnte (c). Auch die behaupteten Pflichtverstöße der Darlehensnehmerin rechtfertigen einen Rückgriff bei den Beklagten nicht (d).

a.

Das Personengesellschaftsrecht ist von dem Grundsatz der akzessorischen GesellschafterhaftungHGB § 128 HGB) geprägt. Demgegenüber haftet bei Kapitalgesellschaften den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, während die Gesellschafter im Außenverhältnis nicht haften (vgl. etwa § GMBHG § 13 Abs. GMBHG § 13 Absatz 2 GmbHG). Die Rechtfertigung für die Befreiung vom Risiko persönlicher Haftung liegt darin, dass die Gesellschafter durch die Aufbringung (und in der Folge das Belassen) des Grundkapitals (AG) bzw. des Stammkapitals (GmbH) die Gesellschaft mit einer gewissen Haftungsmasse ausstatten, die den Gläubigern als Zugriffsobjekt zur Verfügung steht. Das in diesem Sinne feste Kapital der Gesellschaften übernimmt die Funktion einer nicht vom Verhandlungsgeschick der zukünftigen Gläubiger abhängigen Besicherung ihrer Forderungen. Dieses Haftungsprivileg ist im deutschen Recht zwar normativ an die Aufbringung des Garantiekapitals geknüpft; logische Voraussetzung ist sie aber nicht für eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen: Das zeigt im deutschen Recht schon die mit dem MoMiG eingeführte Gesellschaftsform der UG, die zwar eine Kapitalbindung kennt, diese aber nicht auf ein Mindestkapital bezieht. Im Übrigen sind v. a. im angloamerikanischen Raum Gesellschaftsformen weit verbreitet, bei denen die Gesellschafter ebenfalls nicht persönlich haften, obschon es ein Garantiekapital nicht gibt. Die Rechtfertigung erblickt man dann darin, dass es dem Gläubiger unbenommen bleibt, seine Befriedigungsaussichten aus dem Gesellschaftsvermögen auf Verhandlungsebene abzusichern (insbesondere durch „Covenants“). Mit dieser Basis hat sich hier die D T begnügt: Sie sah sich zum Aushandeln ausreichender Sicherheiten im Stande und verzichtete dafür auf die persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Gesellschafter. Das ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Klägerinnen, die beispielsweise davon sprechen, es sei ein „enges Korsett“ als Gegenleistung für den Verzicht auf die Rückgriffsmöglichkeit vereinbart worden (S. 54 des Schriftsatzes vom 22.08.2012, Bl. 678 d. A.). Zu diesem Verzicht fand sich die D T bereit, obwohl die Darlehensnehmerin nicht über ein gesetzlich vorgeschriebenes Garantiekapital verfügt. Wie der Gläubiger einer AG oder GmbH, sollte sie Zugriff nur auf das Gesellschaftsvermögen haben. Dass dieses für ihre Befriedigung ausreicht, sollte nicht mittels eines gesetzlichen Gläubigerschutzinstruments (Garantiekapital mit den bekannten Bindungen, insbesondere Ausschüttungssperren) sichergestellt werden, sondern mittels der vertraglich vereinbarten. Weil die Vertragsparteien insoweit von einem ausreichenden Schutz ausgingen, vereinbarten sie die Nichthaftung der Gesellschafter. Die Fragestellung ist daher eine ganz ähnliche wie im Kapitalgesellschaftsrecht: Wenn sich dort die Frage stellt, unter welchen Voraussetzungen sich der Gesellschafter auf das gesetzliche (und aufgrund gesetzlicher Vorgaben „verdiente“) Haftungsprivileg (etwa § GMBHG § 13 Abs. GMBHG § 13 Absatz 2 GmbHG) nicht berufen darf, stellt sich hier die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die Gesellschafter auf das vertragliche (und aufgrund vertraglicher Vorgaben „verdiente“) Haftungsprivileg nicht berufen können. Das Problem ist im Ausgangspunkt dasselbe. Davon gehen im Übrigen auch die Klägerinnen aus, die sich zur Begründung des Haftungsdurchgriffs auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Existenzvernichtungshaftung in der GmbH beziehen (S. 163 des Schriftsatzes vom 22.08.2012, Bl. 787 d. A.).

b.

Die demnach auf die vorliegende Fragestellung zu übertragenden kapitalgesellschaftsrechtlichen Grundsätze einer Haftungsdurchbrechung sind nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten zu begründen.

Im Kern geht der Vorwurf der Klägerinnen dahin, die Beklagten hätten dem Gesellschaftsvermögen eigennützig Haftungsmasse entzogen, und deshalb sei es nicht gerechtfertigt, dass sie sich hinter der Gesellschaft als alleinigem Haftungssubjekt „verstecken“. Bei dieser Sachlage müsse gleichsam durch die Gesellschaft hindurch der Zugriff auf die Gesellschafter möglich sein („piercing the corporate veil“). Dem kann jedenfalls angesichts der jüngeren Entwicklung der Rechtsprechung zur Existenzvernichtungshaftung nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat in der Trihotel-Entscheidung sein ursprüngliches Konzept der Existenzvernichtungshaftung als Außenhaftung aufgegeben und sie als in § BGB § 826Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB verankerte Innenhaftung ausgestaltet (BGH NZG 2007, NZG Jahr 2007 Seite 667). Fälle, in denen sich ein Gesellschafter auf den Haftungsausschluss nicht berufen kann, existieren seitdem kaum noch: Soweit die Fallgruppen der materiellen Unterkapitalisierung und des qualifizierten faktischen Konzerns früher der Durchgriffshaftung zugerechnet wurden, hat sich der Bundesgerichtshof davon ebenfalls abgewendet und ist zum Konzept einer Innenhaftung übergegangen (vgl. BGH NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 2437; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 13 Rn. BAUMBACHHUECKGMBHGKO 19 GMBHG § 13 Randnummer 47 f m. w. N.). Diskutabel sind damit allein noch die Fallgruppen der Vermögens- und Sphärenvermischung. Beide sind aber nicht einschlägig: Die Sphärenvermischung setzt voraus, dass der Gesellschafter im Auftreten gegenüber Dritten nicht ausreichend deutlich macht, welches der von ihm repräsentierten Rechtssubjekte er vertritt (Hueck/Fastrich a. a. O., Rn. 46). So liegt es hier ersichtlich nicht. Auch eine Vermögensvermischung liegt nicht vor. Sie ist durch eine Vermischung von Privat- und Gesellschaftsvermögen gekennzeichnet. Es geht dabei aber um andere Fälle: Der Durchgriff wird in dieser Fallgruppe deshalb erwogen, weil der Gesellschafter sich auf die ausschließliche Haftung des Gesellschaftsvermögens nicht soll berufen dürfen, wenn unklar ist, welche Vermögensgegenstände zu welchem Zeitpunkt welchem Vermögen zuzuordnen sind und waren (Baumbach/Hueck, a. a. O., Rn. 45; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, 7. Aufl. 2012, § 13 Rn. ROTHALTMEPPENGMBHGKO 7 GMBHG § 13 Randnummer 133 ff). Von vornherein nicht mit diesem Institut zu sanktionieren sind daher buchmäßig erfassbare Entnahmen. Sie liegen hier jedenfalls hinsichtlich der Entnahmen durch den Beklagten zu 1) und außerdem auch hinsichtlich der weitergereichten Darlehen an Jagdfeld-Unternehmen vor. Legt man – was in dieser Fallgruppe jedenfalls im ureigenen kapitalgesellschaftsrechtlichen Anwendungsbereich unumgänglich ist (Baumbach/Hueck, a. a. O., Rn. 45) – die Maßstäbe der Kapitalerhaltungsvorschriften (§ GMBHG § 30 GmbHG) an, sind sogar die Mietverträge mit den K-Gesellschaften zu solchen Entnahmen zu rechnen. Denn eine „Auszahlung“ im Sinne des § GMBHG § 30 GmbHG liegt auch in dem durch das gesellschaftliche Näheverhältnis bedingten Abschluss eines Austauschvertrages, der einem Marktvergleich nicht standhält (Hueck/Fastrich, a. a. O., § 30 Rn. 51 ff). Insofern sind die den Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen schon wegen ihrer bilanziellen Erfassbarkeit nicht geeignet, einen Haftungsdurchgriff unter dem Gesichtspunkt der Vermögensvermischung zu begründen. Aber auch sonst kann von einer „Vermischung“ keine Rede sein. Die Klägerinnen bezichtigen die Beklagten denn auch nicht der Vermischung, sondern des Transfers von Vermögen.

c.

Bei Anwendung kapitalgesellschaftsrechtlicher Grundsätze bleiben keine bedeutenden und wertungserheblichen Unterschiede unberücksichtigt. Zwar sticht ein Unterschied ins Auge: Wenn man im Kapitalgesellschaftsrecht mit der Durchgriffshaftung so zurückhaltend ist, dann liegt das daran, dass bilanziell erfassbaren Vermögenstransfers bereits mit den Kapitalerhaltungsvorschriften beizukommen ist und alles Weitere insofern nur die Ergänzung dort ist, wo dieser Schutz versagen muss. Vordergründig könnte man daher meinen, dass eine derart restriktive Handhabung des Durchgriffs dann nicht interessengerecht ist, wenn, wie hier, diese strengen Kapitalerhaltungsvorschriften nicht gelten. Das ließe aber außer Acht, dass es hier den Vertragsparteien ohnehin anheim stand und auch Regelungsziel der vertraglichen Abreden war, ein eigenes, privatautonomes System des Kapitalschutzes zu vereinbaren. Das gilt gerade auch bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerinnen, die nämlich eine bestimmte Zweckbindung des Eigenkapitals und die Vereinbarung von Entnahmeverboten behaupten. Bei dieser Sachlage griffe man nachträglich und einseitig in ein von den Parteien als interessengerecht und austariert empfundenes System ein, wenn man nun einen Durchgriff wegen der Nichtgeltung des gesetzlichen Kapitalschutzes ermöglichte. Der Gedanke ist hier wie im Anwendungsbereich der gesetzlichen Kapitalerhaltung derselbe: Wo der Gläubiger gegen Entnahmen geschützt ist, muss er nicht beim Entnehmenden Rückgriff nehmen können. Einen solchen Schutz aufgrund vertraglicher Abrede behaupten gerade die Klägerinnen. Wenn ein Gläubiger diesen Schutz unzureichend verhandelt hat, obwohl der Schutz nach übereinstimmendem Parteiwillen allein auf vertraglicher Grundlage stehen sollte, muss er sich am Verhandlungsergebnis festhalten lassen. Die Konsequenzen, die sich anderenfalls ergäben, verdeutlicht der Rechtsstreit anschaulich: Die Klägerinnen berufen sich gerade in weitem Umfang auf die vertraglichen Abreden in Gestalt der vermeintlichen Vermögensbindung, der defaults und der covenants. Allein Ziff. 2.3 soll nunmehr nachträglich außer Kraft gesetzt sein. Der gesamte Vertrag ist aber wirtschaftlich – das ist zwischen den Parteien, anders als die Frage des „pay as you can“, unstreitig – nur vor dem Hintergrund verständlich und zu erklären, dass es sich um ein norecourse oder zumindest limited recourse-Darlehen handelt. Ziff. 2.3 ist, mit anderen Worten, eine schlechthin konstitutive Vorschrift für die Vertragsgerechtigkeit. Nicht zuletzt ist die fehlende Gesellschafterhaftung eingepreist, die Darlehensnehmerin hat für diese fehlende Sicherheit bezahlt. Die verbleibenden Unterschiede im Vergleich zur kapitalgesellschaftsrechtlichen Vermögensbindung können es daher jedenfalls nicht rechtfertigen, dass die Klägerinnen hier isoliert die Nichtgeltung bzw. -anwendung von Ziff. 2.3 verlangen können. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass gemäß den vertraglichen Absprachen keine Überwachungspflicht der D T bestand. Denn jedenfalls bestand eine Überwachungsmöglichkeit schon deshalb, weil ihr Pfandrechte an den Konten eingeräumt waren, weil sie die Kontobewegungen kontrollieren konnte und weil sie ausdrücklich bevollmächtigt war, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine unzureichende Deckung des Mietkontos feststellte.

d.

Die – behaupteten – Vertragsverletzungen der Darlehensnehmerin rechtfertigen ebenfalls keinen Rückgriff auf die Beklagten. Die Klägerinnen ziehen zur Begründung u. a. den Gedanken des Vertrags zugunsten Dritter heran und meinen, die Beklagten als Drittbegünstigte von Ziff. 2.3 müssten sich wie die verprechensempfangende Darlehensnehmerin die aufgetretenen Leistungsstörungen entgegenhalten lassen. Das trifft nicht zu: Richtig ist zwar, dass beim Vertrag zugunsten Dritter der Drittbegünstigte nicht besser stehen kann als der Versprechensempfänger selbst. Dieser Grundsatz hilft aber nicht weiter, wenn die Vertragsstörung nicht unmittelbar Leistung und Gegenleistung betrifft. So liegt es hier. Sowohl Haftungsfreistellung als auch eine bestimmte Vermögensverwendung mögen zwar maßgeblich für die Vertragsgerechtigkeit gewesen sein, sie stehen aber ersichtlich weder zueinander noch zu den jeweiligen Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis. Es handelt sich auch nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter, denn die Beklagten haben und hatten aus dem Vertrag keinen Anspruch gegen die D T erworben. Auch § BGB § 313Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 313
BGB führt zu keiner anderen Beurteilung: Die Anwendbarkeit der Norm ist nicht ohne die Annahme zu begründen, dass die Einhaltung der vertraglichen Bindungen Geschäftsgrundlage war. Das war sie aber per definitionem nicht, denn die Klägerinnen stützen sich gerade auf eine geschuldete Verhaltensweise, die demnach Vertragsinhalt gewesen sein muss. Im Übrigen nähme auch diese Sichtweise Ziff. 2.3 weitgehend den Anwendungsbereich: Dafür, dass, wie die Klägerinnen meinen, die Klausel nur den Fall der ungestörten Vertragserfüllung regeln sollte und beim Auftreten von Leistungsstörungen ein Rückgriff möglich sein sollte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Denn die Rückgriffsmöglichkeit, die funktional eine Personalsicherheit darstellt, wird erst oder jedenfalls gerade dann bedeutsam, wenn der eigentliche Schuldner (die Darlehensnehmerin) den Vertragspflichten nicht mehr wie vereinbart nachkommt. Würde nun Ziff. 2.3 ausgerechnet in diesem (gleichsam dem Sicherungs-) Fall nicht gelten, liefe das dem Zweck der Abrede zuwider.

Auch § BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 242
BGB hindert die Beklagten nicht daran, sich auf den Haftungsausschluss zu berufen. Sie verstoßen damit nicht gegen Treu und Glauben. Der Gedanke des venire contra factum proprium steht dem nicht entgegen, weil die Beklagten sich nicht in Widerspruch zu eigenem Vorverhalten setzen. Den von den Klägerinnen insoweit angenommenen Vertrauenstatbestand haben die Beklagten nicht gesetzt. Die Pflichten aus dem Darlehensvertrag haben nicht die Beklagten übernommen, sondern die Darlehensnehmerin. Aber auch soweit die Beklagten im Namen der Darlehensnehmerin handelten, vermag die Kammer darin keine Grundlage für einen Vertrauenstatbestand zu erkennen, der dahin geht, die Erträge der Gesellschaft würden zur Befriedigung der Gläubiger ausreichen. Auch diese Sichtweise nähme dem Ausschluss der persönlichen Haftung wiederum den Anwendungsbereich. Selbst wenn die Beklagten aktiv dazu beigetragen haben sollten, dass die Darlehensnehmerin die Darlehensschuld nicht bedienen kann, stellte sich ein Berufen auf den Rückgriffsausschluss auch nicht aus anderen Gründen als treuwidrig im Sinne des § BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 242
BGB dar. Denn § BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 242
BGB findet, wie die systematische Stellung zeigt, nur innerhalb bestehender Sonderverbindungen Anwendung (BGHZ 95, BGHZ Band 95 Seite 279, BGHZ Band 95 288; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 242 Rn. PALANDTBGBKO 72 BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 242
Randnummer 5). Eine solche vermag die Beteiligung der Beklagten an der Darlehensnehmerin nicht zu begründen. Anderenfalls bliebe nämlich von dem vorstehend aufgezeigten Grundsatz, dass die Existenzvernichtungshaftung eine Innenhaftung ist, nichts übrig. Gesellschaftsgläubiger könnten den Gesellschaftern dann praktisch immer entgegenhalten, ihr Berufen auf die Freistellung von der persönlichen Haftung sei treuwidrig. Der durchaus differenzierten Kasuistik zu der Frage, wann ausnahmsweise doch Raum für einen Haftungsdurchgriff ist, bedürfte es dann nicht.

II.

Ein Anspruch der Klägerinnen aus §§ BGB § 280 Abs. BGB § 280 Absatz 1, BGB § 280 Absatz 241 Abs. BGB § 280 Absatz 2 BGB besteht nicht. Es fehlt insoweit bereits an dem erforderlichen Schuldverhältnis zwischen den Klägerinnen auf der einen und den Beklagten auf der anderen Seite. Ein solches ergibt sich insbesondere, wie aufgezeigt, nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrags zugunsten Dritter. Auch § BGB § 311 Abs. BGB § 311 Absatz 3 BGB ist nicht geeignet, ein Schuldverhältnis zwischen den Klägerinnen und den Beklagten zu begründen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Beklagten ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen hätten (§ BGB § 311 Abs. BGB § 311 Absatz 3 S. 2 BGB). Auch eine Eigenhaftung unter dem Gesichtspunkt des eigenen wirtschaftlichen Interesses der Beklagten – namentlich des Beklagten zu 1) – besteht nicht. Zwar kann ein solches in bestimmten Konstellationen eine Haftung Dritter nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (c. i. c.) begründen. Dazu ist aber erforderlich, dass der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichsam die wahre Vertragspartei ist. Demgegenüber besteht eine eigene Haftung von Vertretern, Gesellschaftern und Geschäftsführern im Grundsatz nicht (vgl. zum Ganzen Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rn. PALANDTBGBKO 72 BGB § 311 Randnummer 61 m. w. N.). Umstände, die ein im Sinne dieser Grundsätze besonderes Eigeninteresse der Beklagten begründen, sind nicht dargetan.

Schlagworte: Gesellschafterhaftung, Haftung der GbR Gesellschafter, Haftungsausschluss, individualvertragliche Haftungsbeschränkung, Personengesellschaft