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LG Aachen, Urteil vom 26. Mai 2015 – 41 O 41/14

§ 34 GmbHG

Die anteilige Haftung der einen Einziehungsbeschluss fassenden Gesellschafter einer GmbH kommt nicht – mehr – in Betracht, wenn der von der Einziehung betroffene Gesellschafter der Maßnahme zugestimmt hat. Eine solche Haftung scheidet auch dann aus, wenn nach BeschlussfassungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschlussfassung
nach Beschlussfassung
über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Ein weiterer Unterschied zur Fallgestaltung des Bundesgerichtshofes besteht darin, dass zwar in der Gesellschafterversammlung der C vom 26.10.2009 die betroffenen Gesellschafter der Einziehung nicht zugestimmt haben, da sie nach dem Gesellschaftervertrag kein Stimmrecht hatten. Dennoch haben sie der Maßnahme letztlich zugestimmt, sie zumindest billigend hingenommen. Denn im Vergleich vom 17.02.2010 haben alle Gesellschafter und damit auch die Kläger vereinbart, dass eine Zwangseinziehung gelten soll, sie also von einer Zwangseinziehung der Anteile ausgehen. Dies stellt einen weiteren maßgeblichen Unterschied zum Sachverhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofes dar.

 

Schlagworte: Einziehung von Geschäftsanteilen, Verbleibende Gesellschafter die Einziehungsbeschluss gefasst haben haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter