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LG Berlin, Urteil vom 10.11.2003 – 95 O 139/02

Eingriff Ressortzuständigkeit

§ 43 Abs 1 GmbHG, § 626 Abs 1 BGB

Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages kann vorliegen, wenn der Geschäftsführer in die Ressortzuständigkeit eines Mitgeschäftsführers eingegriffen bzw. andere (zuständige) Gesellschaftsorgane nicht in seine Geschäftstätigkeit eingebunden hat.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Telekommunikationsdienstleistungen mit Sitz in B und ist 100%ige Tochtergesellschaft der B … (AG) in B Aktionäre der … AG sind einerseits das Land … und andererseits eine gemeinsame Beteiligungsgesellschaft das Konsortium aus R und V.

Die Beklagte wird gegenüber ihren Geschäftsführern gemäß § 11 der Satzung durch ihren Aufsichtsrat vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der Beklagten (K1) Bezug genommen.

In Ausübung seiner weiteren satzungsmäßigen Kompetenz beschloss der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (B1). Hiernach sind die Geschäftsführer verpflichtet, die Satzung der Gesellschaft, die Geschäftsordnung, die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie die Beschlüsse des Aufsichtsrates und ihren Anstellungsvertrag zu beachten (§ 1 Nr. 2). Einzelne Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten am 11.02.2000 mit sofortiger Wirkung befristet für fünf Jahre zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger noch in einem Anstellungsverhältnis mit der R, ebenfalls einem Unternehmen des R Konzerns. Um die kurzfristige Aufnahme der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte zu ermöglichen, stellte die R AG den Kläger in Abstimmung mit der B AG für die restliche Laufzeit seines Vertrages bis zum 30.06.2000 für die Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten frei. In der Zeit vom 11.02.2000 bis zum 30.06.2000 war der Kläger deshalb bereits ausschließlich als Geschäftsführer der Beklagten tätig.

Zum Zeitpunkt der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer war neben ihm Herr … F bis zum 15.07.2000 Geschäftsführer der Beklagten. Nach dessen Ausscheiden wurde Herr … K als Geschäftsführer mit Wirkung zum 01.12.2000 bestellt. Nach § 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages bestand damit Gesamtvertretung. Die Beklagte war im Zeitpunkt der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer sanierungsbedürftig.

Am 13.04.2000 unterzeichnete der Kläger in Vertretung für die Beklagte eine Mieteintrittsverpflichtung zugunsten der s GmbH, welche zum damaligen Zeitpunkt eine 100%ige Tochter der Beklagten war. Nach dem Wortlaut dieser Erklärung verpflichtete sich die Beklagte auf Verlangen einer der Parteien alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zwischen der B AG und der s GmbH vom 28.03.2000 über das Objekt … einzutreten (vgl. Kopie der Mieteintrittsverpflichtung der Beklagten vom 13.04.2000, B7). Weder hatte der Kläger vor Abgabe der Mieteintrittsverpflichtung die Zustimmung des Aufsichtsrates der Beklagten oder der Gesellschafterversammlung der Beklagten eingeholt noch informierte er Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung anschließend über den Inhalt der Mieteintrittsverpflichtung. Das Gesamtvolumen der Mieteintrittsverpflichtung, deren Wirksamkeit unterstellt, belief sich im August 2002 auf 4,6 Mio Euro. Rückstellungen in der Bilanz der Beklagten ließ der Kläger gleichwohl nicht vornehmen.

Am 26.05.2000 schlossen der Kläger und die Beklagte einen schriftlichen Anstellungsvertrag (K5, B2) über eine Laufzeit von fünf Jahren, beginnend ab dem 01. Juli 2000.

Die Tätigkeit des Klägers verlief zunächst erfolgreich und reibungslos. Anfang 2002 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, in deren Folge der Kläger mit Schreiben vom 26.03.2002 (B3) abgemahnt wurde.

Die hinsichtlich ihrer Berechtigung zwischen den Parteien umstrittene Abmahnung beruhte zum Teil auf einer unter der Verantwortung des Klägers initiierten Werbekampagne. Zuständig für Planung und Durchführung dieser Aktion war Frau … B welche mit Vertrag vom 14.12.2001 (B9) für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2002 befristet als selbständige Beraterin für den Bereich Marketing und Vertrieb eingestellt worden war. Anfang des Jahres 2002 fasste die Alleingesellschafterin der Beklagten den Entschluss, einen weiteren Geschäftsführer für die Beklagte zu bestellen, um eine verkleinerte Ressortzuständigkeit auch bei dem Kläger herbeizuführen. Die entsprechenden Überlegungen wurden dem Kläger mitgeteilt und führten schließlich dazu, dass Herr … K durch den Aufsichtsrat der Beklagten in der Sitzung vom 10.04.2002 zum weiteren Geschäftsführer der Beklagten bestellt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die ausschließliche Zuständigkeit für den vormals dem Kläger unterstellten Bereich Marketing und Vertrieb übertragen. Der Beginn seiner Tätigkeit sollte, wie auch tatsächlich geschehen, am 01.05.2002 sein. Dem Kläger, welcher an der Aufsichtsratssitzung vom 10.04.2002 teilnahm, wurde der entsprechende Beschluss noch am selben Tag mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf die eingereichte Kopie (B8) Bezug genommen. Der Kläger schloss daraufhin am 30.04.2002 einen neuen Dienstleistungsvertrag mit Frau B bereits ab dem 01.05.2002. In Abänderung des ersten Beratervertrages sieht der modifizierte Beratervertrag eine feste Laufzeit von 12 Monaten vor. Außerdem verlängert sich der Neuvertrag im Falle des Ausbleibens einer Kündigung automatisch um ein weiteres Jahr, während der alte Vertrag mit dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit geendet hätte. Das Honorar für Frau B wurde von 6.400,00 Euro auf 7.600,00 Euro angehoben, gleichzeitig wurde eine Regelung zum zeitlichen Mindestaufwand der Beraterleistungen, wie noch im ersten Vertrag vorgesehen, nicht mehr aufgenommen. Eine Regelung, wonach Frau B die geleisteten Stunden nachzuweisen hatte, fand in den neuen Vertrag ebenfalls keinen Eingang.

Am 19. August 2002 beschloss der Aufsichtsrat der Beklagten auf telefonischem Wege, den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten abzuberufen (K6). Im schriftlichen Verfahren beschloss der Aufsichtsrat am 26.08.2002 ferner, den Anstellungsvertrag mit dem Kläger fristlos zu kündigen (K9). Die Kündigung erfolgte mit Schreiben vom 27.08.2002 (K11), welches dem Kläger am selben Tag persönlich übergeben wurde.

Der Kläger wendet sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Er bestreitet zunächst die Rechtzeitigkeit der Kündigung und behauptet, sämtliche der Kündigung zugrunde gelegten Tatsachen seien dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. M der Beklagten bereits seit langem bekannt gewesen. Der Zeuge Dr. M habe den Mietvertrag zwischen der s und der B samt seiner Rahmenbedingungen einschließlich der Mieteintrittserklärung als Vorsitzender des Aufsichtsrats der s. geprüft und gebilligt.

Dr. M habe auch schon Monate vor der Kündigung Kenntnis vom Abschluss des modifizierten Beratervertrages mit Frau B erlangt.

Zudem stellten weder die Mieteintrittsverpflichtung noch der modifizierte Beratervertrag Kündigungsgründe dar. Die Mieteintrittsverpflichtung sei nicht durch den Aufsichtsrat zustimmungspflichtig gewesen und im Übrigen mangels Unterzeichnung durch einen weiteren Geschäftsführer unwirksam. Ein Schaden für die Beklagte könne hieraus nicht entstehen.

Auch die Verlängerung des Beratervertrages mit Frau B stelle keine Verletzung seiner Verpflichtung als Geschäftsführer dar. Er habe sich insbesondere keine fremden Zuständigkeiten angemaßt, als er den Vertrag mit Frau B verlängert habe. Er habe Herrn Dr. M entsprechend seinem Vermerk vom 03.04.2002 (K15) vorgeschlagen, bestimmte Bereiche, u.a. auch die Tätigkeit von Frau B, weiter in seiner Zuständigkeit zu belassen. Dies sei später in abgewandelter Form in der Geschäftsführung vereinbart und vom Aufsichtsrat gebilligt worden (K16 und K17). Die vereinbarte Honorarerhöhung auf 7.600,00 Euro entspreche abzüglich der Ausgaben für die freiberufliche Tätigkeit dem Gehalt, welches Frau B bezogen hätte, wäre sie bei der Beklagten fest angestellt gewesen.

Der Kläger hat mit Klageerweiterung vom 19.05.2003 u.a. Zahlung des für das Jahr 2002 fälligen anteiligen Erfolgsbonus in Höhe von 20.000,00 Euro gefordert. Im Anschluss hieran hat die Beklagte den anteiligen Bonus für Januar 2002 bis zum Zweitpunkt der Kündigung berechnet mit 17.043,33 Euro. Der Betrag wurde übereinstimmend mit offenen Forderungen gegen den Kläger verrechnet. Die Parteien haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass der Anstellungsvertrag zwischen den Parteien vom 26. Mai 2000 durch die fristlose außerordentliche Kündigung seitens der Beklagten vom 28. August 2002 nicht aufgelöst ist.

2. a) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 138.753,63 Euro brutto zu zahlen nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz von jeweils 15.417,07 Euro ab jeweils dem 15. der Monate September 2002 bis Mai 2003.

2. b) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den für das Jahr 2002 fälligen anteiligen Resterfolgsbonus in Höhe von 20.000,00 Euro abzüglich 17.043,33 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Kündigung für rechtzeitig und wirksam und trägt dazu vor:

Der damalige Aufsichtsratsvorsitzende Dr. M habe Kenntnis von der Existenz der Mieteintrittsverpflichtung der Beklagten zugunsten der s erst aus dem Zwischenbericht des Sanierungsteams s (B24) erlangt. Da er selbst nicht an der Sitzung des Sanierungsteams teilgenommen habe, habe er eine Kopie des Protokolls erst am 05.08.2002, allerdings ohne die darin erwähnte Kopie der Mieteintrittsverpflichtung erhalten. Dr. M habe daraufhin veranlasst, dass nach dieser Vertragsurkunde gesucht werde. Erst nach dem Auffinden dieser Vertragsurkunde sei diese zur Prüfung der sich hieraus ergebenden rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen an den Leiter des Bereiches „Recht und Revision“ der B AG, Herrn W übergeben worden. Nachdem dieser am 12.08.2002 aus seinem Urlaub zurückgekehrt sei, habe er sofort die juristische Prüfung der Mieteintrittsverpflichtung vorgenommen und die erforderlichen Informationen hinsichtlich der tatsächlichen Konsequenzen dieser Verpflichtung der Beklagten gegenüber der B AG eingeholt und Herrn Dr. M über die Ergebnisse seiner Recherche informiert. Erst hiernach habe sich für Herrn Dr. M die Gewissheit ergeben, dass der Kläger mit Abgabe der Mieteintrittsverpflichtung eine erhebliche Pflichtverletzung begangen habe, deren Schadensausmaß derzeit noch nicht völlig absehbar sei. Selbst wenn die Mieteintrittsverpflichtung rechtlich nicht durchsetzbar sein sollte, sei sie mit Rücksicht auf die Außenwirkung, die eine Verweigerung der Erfüllung dieser Mieteintrittsverpflichtung gegenüber ihrer damaligen Tochtergesellschaft hätte, jedenfalls faktisch an diese Verpflichtung gebunden und insoweit mit einem hohen Kostenrisiko behaftet. Jedenfalls sehe sie sich möglicherweise erheblichen Schadensersatzansprüchen der Gläubigerin gegenüber, so dass nicht nur ein möglicherweise verlustbehafteter Gerichtsprozess drohe, sondern zudem die fatalen Außenwirkungen eines derartigen Prozesses gegen die Beklagte zu berücksichtigen seien.

Auch der Beratervertrag mit Frau B berechtige zur fristlosen Kündigung. Kenntnis von dieser eigenmächtigen Verlängerung und Abänderung des Vertrages habe Dr. M im Mai 2002 erlangt. Allein aus der Vertragsurkunde habe Herr Dr. M jedoch das Ausmaß der Pflichtverletzung des Klägers nicht erkennen können. Deshalb habe er zunächst die rechtliche Prüfung der Vertragskonditionen veranlasst und hiermit eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Aufgrund einer ausdrücklichen Nachfrage durch Herrn W am 12.08.2002 habe die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Zwischeneinschätzung abgegeben, wonach der neue Vertrag Frau B unberechtigte und ganz unübliche Rechtspositionen zum wirtschaftlichen Nachteil der Beklagten einräume. Erst hierdurch seien die Pflichtverletzungen des Klägers festgestellt worden.

Entsprechend diesen Feststellungen habe Herr Dr. M die weiteren Aufsichtsratsmitglieder mit der gebotenen Beschleunigung informiert. Herr Dr. M habe im Anschluss an die telefonische Abberufung des Klägers mit Schreiben vom 21.08.2002 eine Abstimmung über die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages mit dem Kläger eingeleitet (B14). Die Kündigung sei hiernach rechtzeitig und begründet.

Das Gericht hat über die Rechtzeitigkeit der Kündigung Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. M und K Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 19.05.2003 (Band I, Bl. 228 ff.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst der diesen beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat den Anstellungsvertrag mit dem Kläger zu Recht und rechtzeitig fristlos gekündigt. Demzufolge ist das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien seit dem 27.08.2002 beendet, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung seit September 2002 mehr gegen die Beklagte hat.

Im einzelnen:

Die Kündigung der Beklagten ist wirksam nach § 626 Abs. 1 BGB. Der Beklagten kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger bis zum Ablauf der vereinbarten Frist, also bis zum 30.06.2005 nicht zugemutet werden. Der Kläger hat in mindestens zwei Fällen seine Verpflichtungen als Geschäftsführer der Beklagten in so erheblichem Umfang verletzt, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht gefordert werden kann.

Der Kläger hat bereits ca. zwei Monate nach seiner Bestellung als Geschäftsführer die ihm nach § 43 Abs. 1 GmbHG und nach der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung obliegenden Verpflichtungen verletzt, indem er die Mieteintrittsverpflichtung vom 13.04.2000 unterzeichnet hat. Er hat hierdurch die Gefahr eines erheblichen finanziellen Schadens oder eines erheblichen Imageschadens für die Beklagte herbeigeführt.

Der Kläger hatte nach § 43 Abs. 1 GmbHG die Verpflichtung, innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Angelegenheiten der Beklagten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes durchzuführen. Hierzu gehört auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Leitung des Unternehmens, wobei dem Geschäftsführer unternehmerischer Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. grundsätzlich für Vorstandsmitglieder: BGH, ZIP 1997, 883 ff.). Eingeschränkt wird dieser Ermessensspielraum allerdings durch Gesetz und Satzung. Hiernach unterfiel zwar die Abgabe der Mieteintrittserklärung dem Ressortbereich des Klägers, denn diesem oblag nach dem Geschäftsverteilungsplan die Verantwortung für die Beteiligungen der Beklagten, also auch für ihre 100%ige Tochtergesellschaft s Allerdings hat er entgegen § 8 Nr. 4 der Satzung der Beklagten i.V.m. § 9 i der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Beklagten nicht die Zustimmung des Aufsichtsrates für die Mieteintrittsverpflichtung erwirkt. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Mieteintrittsverpflichtung um eine garantieähnliche Verpflichtung mit der Folge einer Zustimmungspflichtigkeit. Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet, es habe sich um eine Übernahmeerklärung im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes gehandelt, fehlt hierfür schon jeder nachvollziehbare Sachvortrag. Allein aus der Tatsache, dass die s eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten war, lässt sich nicht die Verpflichtung der Beklagten ableiten, in das Mietverhältnis ihrer Tochter unter Übernahme sämtlicher Verpflichtungen einzutreten. Es fehlt jede Mitteilung, zugunsten welcher anderen Tochtergesellschaften entsprechende Verpflichtungen übernommen worden sind. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich auch um eine garantieähnliche Haftung, denn nach der Erklärung vom 13.04.2000 ist die Beklagte auf Wunsch einer der Vertragspartner verpflichtet, anstelle der s. sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zu übernehmen. Sie hat damit eine garantieähnliche Haftung für die Zahlung des Mietzinses übernommen, denn es bestehen keine weiteren Erfordernisse für den Eintritt der Beklagten in das Mietverhältnis als das einfache Verlangen einer der Mietvertragsparteien für den Fall, dass die s GmbH ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht (vollständig) erfüllt. Nach dem Wortlaut der Mieteintrittsverpflichtung kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, etwa bereits bestehende Schulden der s GmbH aus dem Mietverhältnis zu übernehmen.

Dass und aus welchen Gründen die Übernahme einer derart weitgehenden Verpflichtung im Interesse der Beklagten geboten war, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat zwar behauptet, die B AG habe eine entsprechende Mieteintrittsverpflichtung gefordert, er hat jedoch nicht vorgetragen, aus welchen Gründen der Abschluss eines Mietvertrages über die Räume in der Phase für eine positive Geschäftsentwicklung der Tochtergesellschaft der Beklagten unabdingbar war.

Die Satzungswidrigkeit des klägerischen Verhaltens scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte für die s anderweitig eine Patronatserklärung abgegeben hat, wie aus dem Sonderbericht zur Lage der s vom 04.09.2002 (B21, Band I Bl. 173) folgt. Weder steht fest, wer diese Erklärung zugunsten der s abgegeben hat noch hat der Kläger behauptet, dass diese Erklärung ohne Zustimmung des Aufsichtsrates zustande gekommen ist.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens hinsichtlich der Unterzeichnung der Mieteintrittserklärung nicht deshalb zu verneinen, weil die Mieteintrittserklärung nicht durch einen weiteren Geschäftsführer oder einen Prokuristen unterzeichnet worden ist. Entgegen seiner Ansicht ist die Mieteintrittserklärung mitnichten unwirksam, vielmehr ist die Wirksamkeit davon abhängig, ob die Beklagte die Mieteintrittserklärung genehmigt, §§ 180 Satz 2, 177 Abs. 1 BGB. Demgemäß wird die Beklagte sich bis zum regulären Ablauf des als Anlage K14 eingereichten Mietvertrages zwischen der B AG und der s also mindestens bis zum 31.12.2005 (vgl. § 2 Nr. 1 des Mietvertrages) der Gefahr ausgesetzt sehen, aus der Mieteintrittsverpflichtung vom 13.04.2000 in Anspruch genommen zu werden. Die Beklagte könnte dem nur begegnen, indem sie sowohl der B AG als auch der s GmbH mitteilt, dass der Kläger nicht zur Alleinvertretung befugt war. In diesem Fall würde sich die Beklagte zum einen der Gefahr eines Rechtsstreits mit der B AG und zum anderen der Möglichkeit eines erheblichen Imageverlustes aussetzen. Im anderen Fall entstünden durch eine Genehmigung des schwebend unwirksamen Geschäftes erhebliche finanzielle Verpflichtungen der Beklagten, denen schon deshalb keine angemessenen Rechte entgegenstehen, weil die Beklagte eine Nutzungsmöglichkeit für die Gewerberäume in der Fasanenstraße nicht benötigt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass es nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes entspricht, schwebend unwirksame Verpflichtungen zu Lasten der vertretenen Gesellschaft zu begründen.

Der Sorgfaltsverstoß des Klägers wiegt entgegen seiner Ansicht auch nicht deshalb etwa weniger schwer, weil er im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Mieteintrittserklärung erst kurze Zeit als Geschäftsführer der Beklagten tätig war. Entgegen seiner Ansicht konnte er sich nicht darauf verlassen, dass im weiteren Geschäftsgang die Unterschrift des zweiten Geschäftsführers eingeholt werde. Die Verantwortung hinsichtlich der Beteiligungen der Beklagten oblag, wie oben bereits ausgeführt, im Ressortbereich des Klägers. Dieser hatte deshalb auch dafür Sorge zu tragen, dass etwaige Garantien zugunsten der Tochtergesellschaft wirksam abgegeben werden.

Entgegen der Ansicht des Klägers handelte es sich bei der Mieteintrittserklärung auch nicht um ein Annexgeschäft zum Mietvertrag, auf dessen korrekte Vorbereitung durch die Organe der s sich der Kläger verlassen konnte. Der Kläger war als Geschäftsführer der Beklagten verpflichtet, deren Angelegenheiten und interessen eigenverantwortlich und entsprechend Gesetz und Satzung zu überprüfen und voranzutreiben. Gerade die Tatsache der Sanierungsbedürftigkeit der Beklagten spricht im Übrigen eindeutig dagegen, eine Mieteintrittserklärung über ein Volumen von mehreren Millionen DM einzugehen, ohne eine eigenständige Risikoabwägung durchgeführt zu haben.

Erschwerend kommt schließlich hinzu, dass der Kläger entgegen dem Vorsichtsgebot des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB die aus der Mieteintrittsverpflichtung entstehenden Risiken nicht bilanziert hat. Da entgegen seiner Ansicht die Mieteintrittsverpflichtung gerade nicht unwirksam ist, hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass entsprechende Rückstellungen gebildet werden.

Darüber hinaus hat der Kläger auch durch die Verlängerung des Beratervertrages mit Frau B eindeutig gezeigt, dass er nicht willens ist, seine aus der Geschäftsführerstellung sowie aus dem Anstellungsvertrag vom 26. Mai 2000 herrührenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Der Kläger hat zum einen entgegen III Nr. 3 des Anstellungsvertrages i.V.m. § 8 Nr. 4 der Satzung, § 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung vom 17.11.2000 am 30.04.2002 den Beratervertrag mit Frau B verlängert und geändert ohne Hinzuziehung des Geschäftsführers K Nach dem unstreitigen Vorbringen sollte Herr K zum 01.05.2002 den Bereich Marketing und Vertrieb aus dem Ressort des Klägers übernehmen. Soweit der Kläger behauptet, er selbst habe für wesentliche Teilbereiche weiterhin die Ressortzuständigkeit behalten sollen, ist dies unerheblich. Jedenfalls war Herr K als für den Marketingbereich zuständiger Geschäftsführer ab 01.05.2002 bestellt worden. Am 30.04.2002 war damit für den Kläger klar, dass die Vertragsverlängerung mit Frau B den Geschäftsbereich des weiteren Geschäftsführers K berühren würde, nachdem der ursprüngliche Vertrag mit Frau B erst zum 30.06.2002 auslaufen sollte. Der Kläger war daher nach § 4 Abs. 4 verpflichtet, Herrn K zur Vertragsverlängerung und Änderung mit Frau B hinzuzuziehen. Diese Verpflichtung hat der Kläger vorsätzlich verletzt.

Zum anderen hat der Kläger bei Abschluss des modifizierten Beratervertrages mit Frau B entgegen seiner dienstvertraglichen Verpflichtung und seiner Verpflichtung aus § 43 Abs. 1 GmbHG nicht die Vermögensinteressen der Beklagten gewahrt. Er hat vielmehr mit Frau B einen langfristigen Beratervertrag zu deutlich ungünstigeren Bedingungen für die Beklagte abgeschlossen als der erste Vertrag aufwies. So bestand keinerlei Grund dafür, entgegen den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen den Beratervertrag hinsichtlich seines Vertragsgegenstandes dahingehend zu ändern, dass eine bestimmte Arbeitszeit der Beraterin und ein Nachweis der geleisteten Stunden nicht gefordert werden können. Eben so wenig bestand ein Anlass dafür, das vereinbarte Honorar bereits zum 01.05.2002 auf 7.600,00 Euro netto anzuheben. Nicht erkennbar ist zudem eine Begründung dafür, warum der Kläger mit Frau B ein auf ein Jahr ab dem 01. Mai 2002 befristetes Vertragsverhältnis mit automatischer Verlängerung vereinbart hat. Eine nachvollziehbare Begründung für seine Handlung hat der Kläger nicht vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Vertragsschluss im Interesse der Beklagten stattfand. Selbst wenn dem Kläger eine Ermessensentscheidung hinsichtlich des Vertrages als jedenfalls am 30.04.2002 noch zuständigen Ressortleiter eingeräumt werden musste, hat der Kläger mit Abschluss dieses für die Beklagte nachteiligen Vertrages sein Ermessen pflichtwidrig ausgeübt und gegen die Unternehmensinteressen der Beklagten verstoßen. Dass der Kläger Frau B als Fachkraft halten wollte, um wichtige, von dieser angebahnte Geschäftskontakte nicht zu gefährden, ändert an dieser Einschätzung nichts. Der Kläger hat nicht behauptet, dass Frau B ihre weitere Tätigkeit für die Beklagte vom Abschluss dieses Vertrages abhängig gemacht hat und ihre Marketingaktivitäten nicht anderweitig übernommen werden konnten.

Insgesamt zeigen schon diese Pflichtverstöße des Klägers, dass dieser nicht willens ist, mit dem Aufsichtsrat und/oder den weiteren Geschäftsführern im wohlverstandenen Interesse der Beklagten zusammen zu arbeiten. Es ist der Beklagten unabhängig vom Vorliegen weiterer Kündigungsgründe nicht zuzumuten, das Dienstverhältnis mit dem Kläger aufrecht zu erhalten.

Die Kündigung der Beklagten, vertreten durch ihren Aufsichtsrat, ist rechtzeitig erfolgt gemäß § 626 Abs. 2 BGB. Die Kündigungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, zu welchem der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat. Hierbei kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die Kenntnis des Aufsichtsratsvorsitzenden an, sondern auf die Kenntnis des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung befugten und bereiten Gremiums (BGH, GmbHR 1998, 827, 828, BGH GmbHR 2001, 1160), dies ist bei der Beklagten der Aufsichtsrat als Plenum und nicht dessen Vorsitzender. Kenntnis des Aufsichtsrats über die zur Kündigung führenden Gründe bestand jedoch erst durch das Schreiben des Zeugen Dr. M vom 21.08.2002, welches er als Anlage dem Beschlussvorschlag zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren über die Kündigung des Klägers beigefügt hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. M bereits frühere Kenntnis hatte. Einen früheren Fristbeginn müsste sich die Beklagte nur entgegenhalten lassen, wenn Dr. M nach Kenntniserlangung von dem Kündigungssachverhalt die Herbeiführung des Beschlusses über die Kündigung unangemessen verzögert hätte. In diesem Fall müsste sich die Beklagte so behandeln lassen, als wäre mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung eine Aufsichtsratssitzung einberufen worden (vgl. hierzu BGH, GmbHR 1998, 827, 828, 829). Entsprechendes ist hier nicht gegeben. Die Vernehmung des Zeugen Dr. M hat ergeben, dass dieser den Aufsichtsratsbeschluss mit der gebotenen Beschleunigung herbeigeführt hat. So hat der Zeuge Dr. M bekundet, dass ihm zwar die Vertragsverlängerung mit Frau B bereits im Mai 2002 bekannt war. Der Zeuge hat jedoch auch bekundet, dass allein dieser Vertragsschluss ihn nicht dazu bewogen hätte, auf eine Kündigung des Klägers hinzuwirken. Vielmehr hat sich der Zeuge Dr. M erst nach Kenntnis der Mieteintrittserklärung im Zusammenhang mit den vorangegangenen Unstimmigkeiten zur Kündigung entschlossen. Damit musste der Aufsichtsrat auch erst zeitnah im Zusammenhang mit der Kenntniserlangung hinsichtlich der Mieteintrittsverpflichtung zusammengerufen werden bzw. ein schriftlicher Beschluss veranlasst werden, bei Vorliegen mehrerer Kündigungstatbestände setzt schon die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst an, wenn der Kündigende sichere Kenntnis von dem letzten Ereignis erlangt (BGH, GmbHR 1992, 301). Der hierfür erforderliche innere Zusammenhang ist gewahrt, denn die bereits kurz nach Bestallung des Klägers zum Geschäftsführer beginnenden Satzungsüberschreitungen des Klägers, welche sich jedenfalls bei Abschluss des modifizierten Beratervertrages mit Frau Bülow fortsetzten, zeigen insgesamt die Unzuverlässigkeit des Klägers auf.

Die Existenz der Mieteintrittsverpflichtung hat der Zeuge Dr. M nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch erst erfahren durch Erhalt des Zwischenberichtes des Teams, welcher mit dem 01. August 2002 datiert und dem Zeugen Dr. M daher frühestens am 02. August 2002 (nach Behauptung der Beklagten am 05.08.2002) zugehen konnte. Der Zeuge Dr. M hat darüber hinaus bekundet, dass diesem Bericht die entsprechende Mieteintrittserklärung nicht beigefügt war und er daher danach suchen lassen musste.

Eine frühere Kenntnis der Mieteintrittsverpflichtung durch den Zeugen Dr. M hat auf die Vernehmung des Zeugen K nicht ergeben. So wusste der Zeuge nicht, ob der Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung der … dem Umzug in die Fasanenstraße zugestimmt hat und ob Dr. M in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender der s ab Anfang 2000 mit diesem Thema befasst war.

Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge Dr. M erst frühestens Anfang August 2002 die Mieteintrittsverpflichtung im Wortlaut zur Kenntnis erhielt. Der Aufsichtsratsvorsitzende durfte danach entsprechend der Behauptung der Beklagten auch die rechtliche Tragweite dieser Mieteintrittserklärung überprüfen lassen, um als Ergebnis die Gefahr eines Schadenseintrittes für die Beklagte abschätzen zu können. Hierzu durfte er die Rückkehr des sachkundigen Mitarbeiters W abwarten, da ohne rechtliche Überprüfung der Tragweite der Erklärung eine sichere Kenntnis des Kündigungsgrundes nicht bestand. Die nach Ermittlung der rechtlichen Tragweite der Erklärung im schriftlichen Verfahren veranlasste Beschlussfassung ist damit nicht unangemessen verzögert. Eine Verfristung der Kündigung kommt somit nicht in Betracht.

Die Klage war daher mit den prozessualen Nebenentscheidung aus den §§ 91, 709 ZPO abzuweisen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Kläger gemäß § 91a ZPO i.V.m § 93 ZPO analog die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beklagte hat ohne vorangegangene Aufforderung sofort nach Klageerhebung den anteiligen Bonusanspruch des Klägers berechnet und an diesen geleistet. Hierdurch hat die Beklagte gezeigt, dass es einer Klageerhebung nicht bedurfte.

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