AktG §§ 111, 171
Die gemäß § zulässige 335 Abs. 4, Abs. 5 HGBBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Bundesamt für Justiz hat das Ordnungsgeld zu Recht festgesetzt. Auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und des Nichtabhilfebescheids vom 29.08.2012 wird verwiesen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift und im Schriftsatz vom 02.10.2012 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § lagen vor, denn die Beschwerdeführerin hat die Rechnungsunterlagen zum Stichtag 30.09.2010 weder innerhalb der sich aus 335 Abs. 3 S. 4 HGB§ ergebenden Jahresfrist noch innerhalb der mit der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist von sechs Wochen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers vollständig eingereicht. 325 Abs. 1 HGB
Nach § sind neben dem eigentlichen 325 Abs. 1 S. 3 HGBJahresabschluss weitere Unterlagen, darunter der Bericht des Aufsichtsrats, einzureichen. Die Pflicht, diesen Bericht zu erstellen, beruht auf § AktG; die Pflicht zur Bildung des Aufsichtsrats besteht hier aufgrund 171 § . Zur Erläuterung wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG
§ kann nicht etwa einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass ein 325 Abs. 1 HGBAufsichtsratsbericht nur dann offenzulegen ist, wenn er tatsächlich erstellt wurde. Der Einwand, dass die Gesellschaft keinen Aufsichtsrat gebildet hat und dieser daher keinen Bericht erstellen konnte, lässt die Pflicht zur Berichtsvorlage ebenso wenig entfallen wie im entsprechenden Fall der Einwand, dass ein Jahresabschluss – z. B. wegen unterbliebener Beschlussfassung der Gesellschafter – noch nicht fertig gestellt wurde und daher noch nicht offengelegt wurde. In beiden Fällen stehen der Erfüllung der Pflicht praktische Hindernisse entgegen, die die gesetzliche Pflicht unberührt lassen.
Ob diese vorausgehenden Pflichten unabhängig von § sanktioniert werden, ist unerheblich. Die Pönalisierung der unterbliebenen oder verspäteten Offenlegung steht nicht unter dem immanenten Vorbehalt, dass logisch vorangehende 335 HGBPflichten erfüllt wurden. Insofern greift der Einwand der Beschwerdeführerin nicht, dass die Sanktionierung hier gegen das strafrechtliche Analogieverbot verstoße. Indem Verstöße gegen die Offenlegungspflicht sanktioniert werden, ist deren Reichweite als inzident zu klärende Vorfrage unabhängig davon zu ermitteln, ob vorausgehende gesetzliche Pflichten für sich genommen bereits sanktioniert werden.
Eine einschränkende Auslegung ist auch nicht nach dem Schutzzweck der Regelung geboten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat eine Überwachungs- und Kontrollfunktion (§ AktG), die auch dem 111 Gläubigerschutz dient, so dass die Vorlage seines Berichts ebenso wie die Veröffentlichung des Jahresabschlusses dem Schutz des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer dient.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin weder aus dem mit der Androhungsverfügung übersandten Merkblatt noch aus der zitierten Kommentarliteratur. Die Formulierung, dass ein Aufsichtsratsbericht vorzulegen ist, wenn ein (obligatorischer oder fakultativer) Aufsichtsrat besteht, kann im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes nur so verstanden werden, dass sie sich auf den Regelfall bezieht, d. h. den Fall, dass das Gesetz (oder der Gesellschaftsvertrag) einen Aufsichtsrat vorsehen und er daher auch besteht.
Die unvollständige Offenlegung beruhte auch auf einem Verschulden der Beschwerdeführerin. Grundsätzlich begründet schon das objektive Unterlassen der Offenlegung für sich gesehen ein klares Indiz für das gemäß den §§ BGB ausreichende Fahrlässigkeitsverschulden, denn die Beschwerdeführerin hat als 276 Abs. 1, 31 Kapitalgesellschaft durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. nur Landgericht Bonn, Beschluss vom 06.12.2007 – 11 T 11/07 – juris-Dokument Rn. 5; Stollenwerk/Krieg GmbHR 2008, unter V.). 575, 580Gründe, die das Verschulden der Beschwerdeführerin entfallen lassen, sind insofern weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum über ihre Verpflichtung zur (Erstellung und) Vorlage eines Aufsichtsratsberichts befunden hat. Dass sie davon ausgegangen ist, es bestehe keine Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats (und dementsprechend zur Vorlage eines Aufsichtsratsberichts), hat sie bereits nicht vorgetragen. Dass sie die Vorschrift des § so verstehen will, dass nur bei tatsächlichem Bestehen eines Aufsichtsrats ein 325 HGBAufsichtsratsbericht vorzulegen sei, ist eine zwar vertretbare Rechtsauffassung, die allerdings vom Bundesamt für Justiz und vom Landgericht Bonn (vgl. Beschluss der Kammer vom 14.02.2012 – 32 T 728/11) nicht geteilt wird. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage besteht nicht. Ist eine Rechtsfrage umstritten, so kann der Schuldner grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass die von ihm vertretene Rechtsauffassung die richtige ist (vgl. Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 286 Rn. 112).
Die Beschwerdeführerin könnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie jedenfalls in der Nachreichungsfrist nicht in der Lage gewesen wäre, einen Aufsichtsratsbericht erstellen zu lassen. Der eigentliche Pflichtverstoß liegt in der unvollständigen Veröffentlichung innerhalb der Jahresfrist nach § ; die Nachreichungsfrist soll der betroffenen 325 Abs. 1 HGBGesellschaft lediglich die Möglichkeit geben, der Festsetzung eines an sich bereits verwirkten Ordnungsgeldes zu entgehen.
Schlagworte: Drittelbeteiligung, Fehlender Aufsichtsratsbericht nach § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB, Mitbestimmung, Verstoß gegen Mitbestimmungsgesetze