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LG Darmstadt, Urteil vom 25.11.1980 – 15 O 446/80

§ 48 GmbHG, § 241 Nr 5 AktG

Die in einer an einem Sonntag stattfindenden Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüsse können das Teilnahmerecht eines Gesellschafters verletzen, weil eine nicht geschäftsübliche Versammlungszeit gewählt wurde.

Schlagworte: Notwendiger Inhalt der Ladung nach § 51 Abs. 2 GmbHG, Zumutbarkeit von Zeit und Ort