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LG Dresden, Urteil vom 14.9.1998 – 8 O 0195/98

§ 11 GmbHG

1. Geben die Gesellschafter einer Vor-GmbH die Eintragungsabsicht auf, setzen sie aber gleichwohl die werbende Tätigkeit der Gesellschaft fort, so besteht eine unbeschränkte Außenhaftung der Gründer nach den Regeln der BGB-Gesellschaft bzw der OHG auch für die während der Gründungsphase bereits entstandenen Verbindlichkeiten.

2. Gesellschafter, die sich nach dem Scheitern der Vor-GmbH an keiner werbenden Tätigkeit mehr beteiligt haben, trifft lediglich eine unbeschränkte Innenhaftung in Form der Verlustdeckungshaftung.

Schlagworte: Außenhaftung, Fortführung des Geschäftsbetriebs, Haftung bei Gründung GmbH, Haftung bei Scheitern der Eintragung, Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH, Innenhaftung, Verlustdeckungshaftung, Vor-GmbH, Vorgesellschaft