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LG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2005 – 39 O 73/04

§ 43 GmbHG

Gemäß § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz hat die Gesellschaft einen Schadenersatzanspruch gegen ihren Geschäftsführer, wenn er seine Verpflichtung verletzt, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht sind Fehlschläge und Irrtümer abzugrenzen, die personalpolitische Konsequenzen rechtfertigen, aber wegen des unverzichtbaren weiten unternehmerischen Spielraums keine Haftung der Geschäftsführer begründen (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl. 2004, § 93 Rdn. 13a). Die Geschäftsführer müssen nicht schlechterdings für jeden schädigenden Erfolg ihres Handelns eintreten; vielmehr haften sie nur dann, wenn sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vorgegangen sind. Gewagte Geschäfte sind dann sorgfaltswidrig, wenn das erlaubte Risiko überschritten ist. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsleitung bei der Leitung der Geschäfte des Unternehmens ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muss, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dazu gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jeder Unternehmensleiter, mag er auch noch so verantwortungsbewusst handeln, ausgesetzt ist. Eine Schadenersatzpflicht kommt erst in Betracht, wenn die Grenzen, in denen ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln deutlich überschritten worden ist, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt worden ist oder das Verhalten des Geschäftsleiters aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten müssen (BGHZ 135, 244 ff., Jurisausdruck Rdn. 22).

Schlagworte: Geschäftsleiterpflichten, Haftung nach § 43 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Risikomanagement