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LG Essen, Beschluss vom 04. Juli 2014 – 45 O 49/13 

§ 51a Abs 1 GmbHG, § 51a Abs 3 GmbHG, § 51b GmbHG

Das Recht gemäß § 51a Abs. 1 GmbHG darf nicht eingeschränkt werden (§ 51a Abs. 3 GmbHG). Zwar ist es möglich, dass Regelungen über das Verfahren des Informationsverlangens und der Informationserteilung einschließlich der Form des Verlangens und der Erteilung getroffen werden, jedoch dürfen sich diese nicht als materiell den Informationsanspruch beschränkend auswirken. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist es nicht zulässig, die Gesellschafter auf eine lediglich quartalsweise Einsichtnahme (hier: durch Gesellschafterbeschluss) zu beschränken.

Der Anspruch auf Bucheinsicht war ebenfalls gemäß § 51 a Abs. 1 GmbHG begründet. Danach ist „Einsicht in die Bücher und Schriften“ zu gestatten. Das sind – unter Einschluss der technischen Substrate – alle geschriebenen Geschäftsunterlagen, zu denen sowohl alle internen Papiere und die gesamte Geschäftskorrespondenz als auch die Buchungsbelege zählen (BGH a.a.O.). Die Antragsgegnerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass die Unterlagen nur an ihrem Geschäftssitz einzusehen seien. Denn sie war von dem Antragsteller vorgerichtlich konkret aufgefordert worden, einen Termin zur Bucheinsicht in ihren Räumen zu bestätigen, ohne dass sie diesem Verlangen vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nachgekommen wäre. Das Einsichtsrecht des Antragstellers ist auch nicht wirksam aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 23.10.2013 auf eine quartalsweise Ausübung beschränkt worden. Denn das Recht gemäß § 51 a Abs. 1 GmbHG darf nicht eingeschränkt werden (§ 51 a Abs. 3 GmbHG). Zwar ist es möglich, dass Regelungen über das Verfahren des Informationsverlangens und der Informationserteilung einschließlich der Form des Verlangens und der Erteilung getroffen werden, jedoch dürfen sich diese nicht als materiell den Informationsanspruch beschränkend auswirken (Zöllner in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 51 a Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist es nicht zulässig, die Gesellschafter auf eine lediglich quartalsweise Einsichtnahme zu beschränken (ähnlich BayObLG GmbHR 1989, 201 betreffend die Beschränkung auf 1 Stunde im Monat).

Schlagworte: Antrag des Gesellschafters auf gerichtliche Entscheidung über Informationsrechte, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Informationspflicht, Informationsrechte des Gesellschafters, Treuepflicht und Informationspflicht