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LG Essen, Beschluss vom 15. März 2002 – 42 T 1/02

§ 123 Abs 2 UmwG, § 126 Abs 3 UmwG, § 128 UmwG

1. Zwar fordert UmwG § 123 Abs 2 für eine Abspaltung grundsätzlich, daß den Anteilseignern eines übertragenden Rechtsträgers Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind. UmwG § 128 läßt aber eine nicht verhältniswahrende SpaltungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Spaltung
verhältniswahrende Spaltung
ausdrücklich zu. Dabei ist nicht nur eine quotenabweichende, sondern auch eine sogenannte Abspaltung zu Null zulässig.

2. Die gesetzlichen Vorschriften des UmwG § 126 Abs 3 erfordern nicht, daß der Spaltungsvertrag stets genau in seiner später beurkundeten Form dem Betriebsrat vorgelegen hat. Durch die Zuleitung des Spaltungsvertrages an den Betriebsrat soll nur eine frühzeitige Information über die Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer erreicht werden, um eine möglichst sozialverträgliche Durchführung des Vorgang zu gewährleisten.

Schlagworte: Abspaltung, Aufspaltung, nichtverhältniswahrende Spaltung, Spaltung, Spaltung zu Null