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LG Essen, Urteil vom 09.06.2010 – 42 O 100/09

GmbHG §§ 5, 51a; BGB § 134

1. Das gesetzlich unbeschränkt formulierte Einsichtsrecht eines GmbH-Gesellschafters gemäß § 51 a GmbHG findet seine Grenze in der zweckentsprechenden Wahrnehmung, wozu gehört, dass es nur bei Vorliegen eines Informationsbedürfnisses ausgeübt wird und nur so weit, wie dieses Bedürfnis reicht.

2. Nach § 5 III 2 GmbHG muss die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen. Nach bisheriger herrschender Meinung führt die Einziehung eines Geschäftsanteils dazu, dass dieser untergeht, weshalb die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und das Stammkapital auseinanderfallen.

3. Ein Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils muss von den Gesellschaftern zugleich mit einer gesellschaftsrechtlichen Lösung zur Wahrung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG verbunden werden. Dieser gesetzgeberische Wille ist auch im Wortlaut des § 5 III 2 GmbHG zum Ausdruck gekommen, der eine Sonderregelung oder Schonfrist für den Fall der Einziehung nicht vorsieht.

4. Die konsequente Rechtsfolge eines Verstoßes gegen 5 III 2 GmbHG ist nicht nur die Anfechtbarkeit des Einziehungsbeschlusses, sondern auch dessen Nichtigkeit nach § 134 BGB, weil es sich bei § 5 III 2 GmbHG nicht um eine Vorschrift handelt, die ausschließlich als Schutzbestimmung zugunsten eines Mitgesellschafters angesehen werden kann.

5. Abschließend sei noch angemerkt: Die Kammer verkennt nicht, dass die Beantwortung der Frage, ob die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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wirksam ist oder nicht, womöglich auch anders beurteilt werden könnte, weil sich seit der Neufassung des § 5 III 2 GmbHG noch keine allgemeine Meinung zur Rechtsfolge etabliert hat. Allerdings ist der Erlass der einstweiligen Verfügung die rechtliche Konsequenz der von der Kammer eingenommenen Rechtsmeinung. Die Kammer sieht keine Veranlassung, hier im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens unter dem Gesichtspunkt drohender Schadensabläufe etwas anderes zu entscheiden. Zwar liegt nach den Vielzahl der Erörterungen vor der Kammer und den vergeblichen Einigungsansätzen auf der Hand, dass die jetzige Personalstruktur der Beklagten nicht bestehen bleiben kann, weil zwischen Sohn und Vater ein offensichtlich nachhaltig zerrüttetes Verhältnis besteht. Die Kammer kann aber zum einen nicht entscheiden, wie sich das Verbleiben des einen oder anderen auf das Wohl der Gesellschaft auswirkt- dies wäre nicht nur eine Frage der Tragfähigkeit der unterschiedlichen Geschäftskonzepte von Vater und Sohn, sondern u.U. auch eine Beurteilung, wie sich die Bankenunterstützung für den einen oder anderen Fall vollzieht-, zum anderen sind die Parteien in einer Phase, in der sie ohnehin noch wenigstens ein Minimum an Konsensbereitschaft aufbringen müssen, ihre geschäftliche Verbindung abzuwickeln, wie etwa die Frage der Mithaftung des Verfügungsklägers aus Bürgschaften im Außenverhältnis zu den Banken mit Klarheit zu regeln ist.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Ausschluss und einstweilige Verfügung, Beschlussmängel, Einziehung, Nichtigkeitsgründe, Rechtsmissbrauch, Rechtsschutz gegen Ausschließung, Stammkapital