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LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.06.2012 – 2-09 S 97/11

UmwG § 20

1. Nach § 20 Abs. 1 Ziff. 2 UmwG erlischt der übertragende Rechtsträger infolge einer Verschmelzung. Der Übergang aller Rechte und Pflichten gemäß § 20 Abs. 1 Ziff. 1 UmwG führt allerdings nicht dazu, dass der übernehmende Rechtsträger in die WEG-Verwalterstellung eintritt.

2. Das Amt des Verwalters ist grundsätzlich an die Person gebunden. Der Verwalter kann deshalb, wie sich aus §§ 675, 613 BGB ergibt, sein Amt nicht ohne Mitsprache der Wohnungseigentümer auf einen Dritten übertragen. Ist eine natürliche Person Verwalter, so endet das Verwalteramt mit dem Tode und geht nicht auf den Erben über; bei juristischen Personen endet das Amt mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit (vgl. BayObLG ZMR 1987, 230-232, Juris-Rn. 16; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NJW-RR 1990, 1299-1300, Juris-Rn. 10). Da das Verwalteramt mit dem Erlöschen der übertragenden Gesellschaft geendet hat, kann das Amt folglich nicht nach § 20 Abs. 1 Ziff 1 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft übergehen.

3. Dass der aufnehmende Rechtsträger einzige Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaft gewesen ist und eine Veränderung der mit der Verwaltung tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter nicht stattgefunden hat, rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht.

Schlagworte: Gesamtrechtsnachfolge, Umwandlung, Verschmelzung, Verwaltungsrechte, WEG