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LG Frankfurt, Urteil vom 27. Juli 2016 – 2-21 O 240/15, 2/21 O 240/15

§ 129 HGB, § 171 HGB, § 271 BGB

Der Kommanditist kann das Zahlungsbegehren eines Gesellschaftsgläubigers verweigern, wenn die Gläubigerin gegenüber der Gesellschaft zugesichert hat, die Forderung nicht ernsthaft einzufordern.

Die Beklagte kann der Klägerin § 129 Abs. 1 HGB entgegenhalten, da die Beklagte dies auch der Treuhandkommanditistin gemäß § 404 BGB i.V.m. § 2.1. des Treuhandvertrags entgegenhalten durfte.

Die Vorschrift des § 129 HGB enthält eine wesentliche Ausprägung des Grundsatzes der Akzessorietät der Haftung nach § 128 HGB. Mit diesem wäre es unvereinbar, hätte der Gläubiger bei Inanspruchnahme des Gesellschafters bessere Rechte als bei Durchsetzung der Gesellschaftsschuld (vgl. Habersack, Großkomm. HGB, § 129, Rn. 1). Als Ausfluss der Akzessorietät der Haftung kann daher der Gesellschafter alle der Gesellschaft zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen. Als Einreden bzw. Einwendungen kommen solche jeglicher Art in Betracht, insbesondere Erfüllung, Erlass, Vergleich, Annahmeverzug, Verwirkung, rechtskräftige Abweisung, Stundung, pactum de non petendo, Verjährung (vgl. Haas in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 129 HGB, Rn. 2 und 3; berufen, Habersack, Großkomm. HGB, § 129, Rn. 4; Baumbach/Hopt/Roth HGB; 36.A., § 129 Rn. 2). Die Gesellschafterhaftung richtet sich damit auch in ihrem jeweiligen Umfang nach der Gesellschaftsschuld. Aus der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung folgt weiter, dass ein Erlass der Gesellschaftsschuld unter Aufrechterhaltung der Gesellschafterhaftung nicht möglich ist, es sei denn, eine entsprechende Abrede erfolgt mit Zustimmung des Gesellschafters (vgl. Haas in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 128 HGB, Rn. 7). Nicht möglich ist daher anerkanntermaßen der Erlass durch den Gesellschaftsgläubiger unter Vorbehalt der Inanspruchnahme des Gesellschafters (Baumbach/Hopt/Roth HGB § 129 Rn. 1-15, beck-online). Das gilt entsprechend auch für die Stundung nur der Gesellschaftsschuld und insbesondere auch für die Abrede, dass der Gläubiger erst den Gesellschafter in Anspruch nehmen solle (vgl. Baumbach/Hopt/Roth HGB § 129 Rn. 3, beck-online). Eine Stundung der Gesellschaftsschuld unter Vorbehalt der Fälligkeit der Gesellschafterschuld ist daher ebenso unwirksam wie eine Vereinbarung der Gesellschaft mit dem Gläubiger, aufgrund derer der Gläubiger gehalten sein soll, in erster Linie die Gesellschafter und nur hilfsweise die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen (vgl. Emmerich, HGB, 2.A., § 128, Rn. 8).

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