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LG Freiburg, Urteil vom 24.01.2014 – 12 O 93/13

§ 161 HGB

1. Bestimmt sich das Stimmrecht der Kommanditisten nach der Höhe der Einlage, kann der Komplementärin einer Publikums-KG, die am Kapital und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt ist und die eine umsatzabhängige Vergütung erhält, ein Mehrstimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen nicht eingeräumt werden.

2. Ist bei einer Publikums-KG der Streit über die Wirksamkeit von Beschlüssen nach den bei Kapitalgesellschaften gültigen Regeln zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter auszutragen, gilt dies nicht entsprechend für Streitigkeiten über die Gültigkeit gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen.

Die Beklagte ist die richtige Beklagte, sowohl in Bezug auf die Beschlussanfechtung- wie auch die Beschlussfeststellungsklage. Bezüglich der Beschlussanfechtungsklage hat die Kammer in der Entscheidung vom 25. Januar 2013 (12 O 133/12) mit Billigung beider Parteien ausgeführt, dass die Gesamtschau der vertraglich vereinbarten Regelungen, nämlich die Vereinbarung einer Monatsfrist für Anfechtungsklagen, der Umstand, dass die Komplementärin bei Gründung der Gesellschaft bevollmächtigt war, weitere Kommanditisten aufzunehmen und damit Kapital einzusammeln, und die Möglichkeit der Einsetzung eines Beirats dafür sprechen, dass die Gesellschaft, die von vornherein absehbar auf eine Vielzahl von Kommanditisten ausgerichtet war, eine kapitalistische Struktur übernommen hat und auch die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen im Rechtsstreit zwischen Gesellschafter und Gesellschaft entsprechend den bei Kapitalgesellschaften gültigen Regeln geklärt werden soll (unter Hinweis auf BGH NJW 2006,2854). Dies muss dann auch für die Beschlussfeststellungsklage, die in vielen Fällen lediglich die Kehrseite einer Beschlussanfechtungsklage ist, gelten.

Vorliegend sind Beschlussanfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage als kombinierte Klage statthaft. Der Grundsatz, wonach sich eine Beschlussfeststellungsklage nur gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags durch Gesellschafterbeschluss richten könne und deshalb bei Anfechtung eines positiven Gesellschafterbeschlusses nicht statthaft sei (vgl. BGH NZG 2003,284), greift in dem vorliegenden besonderen Fall einer Beiratswahl nicht. Durch die Nichtigerklärung der wahl eines Beirats wird nicht gleichzeitig die wahl des bei richtiger Stimmzählung tatsächlich gewählten Beiratsmitglieds festgestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rechtsstreitigkeiten, die das durch den Gesellschaftsvertrag gegründete Rechtsverhältnis der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft untereinander betreffen, nur zwischen den Gesellschaftern ausgetragen werden. Die Gesellschaft hat hierüber keine Dispositionsbefugnis (BGH WM 1975,512 m.w.N.). Allerdings können in der Satzung einer Gesellschaft hiervon abweichende Regelungen getroffen werden. Dies ist, soweit es um Anfechtung und Beschlussfeststellungsklage geht, vorliegend auch erfolgt. Eine ausdrückliche Regelung, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die die Rechtsstellung der Gesellschafter anbelangen, mit der Gesellschaft selbst auszutragen sind, findet sich in der Satzung der Beklagten nicht. § 11 Abs. 2 der Satzung, wonach Gesellschafterbeschlüsse nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Kenntnisnahme durch Klage angefochten werden können, spricht dafür, dass das System einer Beschlussanfechtung und Feststellungsklage von Kapitalgesellschaften nur insoweit übernommen werden sollte, nicht jedoch generell die für eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gültige Formulierung, wonach die Satzung einer GmbH unmittelbare Rechte und Pflichten im allgemeinen nur zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Gesellschaftern, nicht zwischen den Gesellschaftern untereinander begründet, so dass die Gesellschaft daher in einem Rechtsstreit, in dem es um die Erfüllung satzungsgemäßer Verpflichtung oder auch den Umfang ihres Mitgliederbestandes geht, selber Partei ist (vergleiche BGH NJW 1969,2049 m.w.N.). Die klägerischen Anträge sind deshalb nicht gegen die richtige Partei gerichtet und damit unbegründet. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Klägers auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen einem Dritten (der Komplementärin) und seiner Person sowie den anderen Mitgesellschaftern gegen die Beklagte ist nicht gegeben. Insoweit ist der Feststellungsantrag unzulässig. Der Rechtsschutz des Klägers wird hierdurch keineswegs in unangemessener Weise beschränkt, nachdem Feststellungsklagen unter Gesellschaftern kein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft sind (vergleiche BGH NJW-RR 2011,115 m.w.N.). Dem Kläger drohen somit keineswegs unangemessen hohe Prozesskosten.

Schlagworte: kapitalgesellschaftsrechtliches System, Mehrstimmrecht, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft