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LG Hamburg, Urteil vom 11. September 1981 – 61 O 19/81

 

§ 249 AktG, § 33 MitbestG, § 241 Nr 3 AktG, § 31 MitbestG

1. Die Kompetenz des Aufsichtsrats zur Bestimmung der materiellen Anstellungsbedingungen der Geschäftsführer ist zwingend und darf nicht durch gegenteilige Vereinbarungen oder Satzungsbestimmungen unterlaufen werden.

2. Die Ungleichbehandlung der Geschäftsführer in Form einer Privilegierung des jeweiligen Geschäftsführungsvorsitzenden ist nicht durch sachlich vertretbare Gründe gerechtfertigt und daher nicht mit dem in MitbestG § 33 Abs 1 S 1 enthaltenen, zwingenden Gebot der Gleichberechtigung des Arbeitsdirektors vereinbar.

Schlagworte: funktionale Zuständigkeit, Gerichtliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen, grundsätzliche sachliche Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, Zuständigkeit der Gerichte