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LG Hamburg, Urteil vom 15.10.2015 – 327 O 22/15

§ 242 BGB, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 21 Abs 1 MarkenG, § 21 Abs 4 MarkenG

1. Bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, einschließlich des allgemeinen Internetauftritts, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, ist davon auszugehen, dass die Zeichenverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist (Anschluss BGH, 18. Juni 2014, I ZR 242/12, BGHZ 201, 344).

2. Für eine Verwirkung gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch ist erforderlich, dass durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat.

3. Für das erforderliche Zeitmoment ist auf die Kenntnis von Mitarbeitern aus der Markenrechtsabteilung des Markenrechtsinhabers an. Die Kenntniserlangung anderer Mitarbeiter ist dem Markenrechtsinhaber nicht zuzurechnen.

Schlagworte: Haftung für Kennzeichenrechtsverstöße