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LG Hamburg, Urteil vom 22.02.1995 – 318 S 179/94

§ 823 Abs 2 BGB, § 14a StGB, § 266a StGB, § 43 GmbHG

Wird der Geschäftsführer einer GmbH wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung persönlich in Anspruch genommen, reicht es zur Darlegung des eingetretenen Schadens aus, wenn der Sozialversicherungsträger sogenannte Summenblätter vorlegt, in denen die monatlich zu entrichtenden Gesamtbeiträge, nämlich sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile, für alle bei der GmbH versicherten Personen zusammengefaßt sind. Die Arbeitnehmeranteile, die dem Sozialversicherungsträger vorenthalten worden sind, belaufen sich nämlich jeweils auf die Hälfte der in den Summennachweisen genannten Gesamtsumme.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB