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LG Hamburg, Urteil vom 22. September 2016 – 335 O 34/16

§ 30 GmbHG, § 31 GmbHG

1. Es kann dahinstehen, ob die beklagten Gründungsgesellschafter als Prospektverantwortliche für etwaige Prospektfehler verantwortlich sind oder ob die Einrede der Verjährung durchgreift, wenn der streitgegenständliche Emissionsprospekt nicht fehlerhaft ist.

2. In Prospekten von Publikums-KGs ist ein Hinweis auf eine Haftung der Kommanditisten nach §§ 30, 31 GmbHG regelmäßig mangels Erheblichkeit dieses Risikos nicht geboten. Zudem spricht entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG hätte enthalten müssen, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist.

Schlagworte: GmbHG § 30, GmbHG § 31