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LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2014 – 413 HKO 127/13

§ 488 BGB

Schiffsfonds steht Anspruch auf Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen nicht zu.

Der Wortlaut des § 13 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrages

„Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind.“

ist nicht hinreichend klar. Zwar enthält diese Klausel über die Bestimmung, die der Entscheidung des BGH zugrunde lag, hinaus, nicht nur eine Formulierung, die eine Buchung auf einem Darlehenskonto vorsieht, sondern spricht von einer Gewährung als „unverzinsliche<s> Darlehen“. Sie bezieht dies jedoch auf einen Vorgang, der mit „Ausschüttung“ gekennzeichnet wird. Darin liegt ein Widerspruch, denn nicht nur ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff „Ausschüttung“ eine Auszahlung verbunden, die gerade nicht zurückzuzahlen ist. Auch im HGB findet dieser Begriff Anwendung im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnen (vgl. § 268 Abs. 8 S. 1 HGB), die nach § 169 Abs. 2 HGB nicht zurückgezahlt werden müssen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17). In dieser Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Regelung maßgeblich von der, die der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des LG Regensburg vom 07.11.2013 (3 O 1635/13 (3)) zugrunde lag, wo von „Auszahlungen“ die Rede war, was das Gericht auf Seite 8 der Entscheidungsgründe ausdrücklich abgrenzend erörtert hat.

Es kommt hinzu, dass der Gesellschaftsvertrag in § 13 Ziff. 7 die Ausschüttung nicht von einem zumindest erwarteten oder später endgültig festzustellenden Gewinn abhängig macht. Voraussetzung für eine Ausschüttung ist nach § 8 Ziff. 8 e) lediglich ein Gesellschafterbeschluss.

Eine weitere Unklarheit ergibt sich aus der Fassung des zweiten Halbsatzes der Klausel, der die Ausschüttungen als Darlehen qualifiziert, „sofern“ sie „nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind.“ Diese Einordnung – und Erkennbarkeit als Darlehen – verlangt danach eine Kenntnis und Überprüfung des Gesellschafterkontostandes. Hier ist aber von Belang, dass nach § 11 des Gesellschaftsvertrages nicht nur ein Gesellschafterkonto geführt wird. Vielmehr werden Pflichteinlagen der Kommanditisten auf das „Kapitalkonto I“, das Agio auf das „Kapitalkonto II“ und Verlustanteile und nicht darüber hinausgehende Gewinnanteile auf „Verlustsonderkonten“ gebucht, während weitere Gewinnanteile auf „Gesellschafterkonten“ gebucht werden. Eine ausdrückliche Regelung, wo Darlehen zu verbuchen sind, fehlt. Bei objektiver Betrachtung aus der Sicht eines durchschnittlich erfahrenen Kommanditisten ist bei dieser Sachlage aus dem Vertrag nicht hinreichend klar erkennbar, ob bzw. unter welcher Voraussetzung nach dem Kontostatus die Ausschüttung als Darlehen erfolgt.

Selbst wenn man dieser Klausel entgegen der vorstehenden Erwägungen die Wirkung einer Rückzahlungsabrede beimessen wollte, wäre sie jedenfalls nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner nicht damit zu rechnen hatte, was ihre Einbeziehung als Vertragsbestandteil nach § 305 c Abs. 1 BGB hindert. Dass ein als „Ausschüttung“ titulierter Vorgang etwas darstellen soll, das tatsächlich mit dem von der Klägerin gewählten Begriff lediglich als „temporäre Liquiditätsverschiebung“ zu kennzeichnen sein soll, ist weder dem Geschäftsmodell der Klägerin zu entnehmen, noch fügt sich dies in die – erörterte – Vertragsgestaltung im Übrigen. Mit der damit einhergehenden Senkung der Ausschüttungsquote und dem Einfluss auf die Wirtschaftlichkeitsrechnung für den beitretenden Gesellschafter käme der Bestimmung ein solches Gewicht zu, das es als ungemessen erscheinen lassen muss, sie in der gewählten Form ohne besondere Hervorhebung im Vertragstext zu platzieren.

Schlagworte: gewinnunabhängige Ausschüttungen, Schiffsfonds gewinnunabhängige Ausschüttungen, Schiffsfonds Rückzahlung Darlehen