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LG Heidelberg, Beschluss vom 06. April 2016 – 12 O 14/16 KfH

§ 142 AktG, § 147 Abs 2 S 1 AktG, § 242 BGB

1. Der besondere Vertreter nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG ist nur in seinem Aufgabenkreis Organ der Gesellschaft, so dass auch die als bloße Annexkompetenz bestehenden Informations- und Auskunftsrechte auf die Verfolgung dieser Aufgabe beschränkt sind. Der besondere Vertreter hat kein umfassendes Prüfungsrecht wie ein Sonderprüfer gemäß § 142 AktG. Innerhalb seines Aufgabenkreises hat er aber ein durchaus umfassendes Informationsrecht.

2. Es besteht kein Anspruch des besonderen Vertreters auf die Herausgabe von Protokollen der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, die nicht im Zusammenhang mit seinem Aufgabenkreis stehen.

3. Der besondere Vertreter hat keinen Anspruch auf Vorlage aller vollständigen Protokolle, um selbst entscheiden zu können, was er für seinen Aufgabenkreis für erheblich hält, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in den derzeit nicht zugänglichen Teilen der Protokolle Informationen enthalten sind, die für seinen Aufgabenkreis von Bedeutung sind oder ihm auch nur weitere Informationen, um die er bittet, nicht oder in für ihn bedeutsamer Weise unvollständig erteilt werden. Eine aus § 242 BGB abzuleitende Ausweitung seiner als Annex zu seiner Aufgabe bestehenden Auskunftsrechte ist daher nicht geboten.

Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorausgesetzte Verfügungsanspruch fehlt.

a) Das Landgericht hat im Verfahren 11 O 37/15 ausgeführt, dass der Antragsteller gegen die Antragstellerin einen Anspruch auf Information und Auskunft gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG in Verbindung mit dem Hauptversammlungsbeschluss der G. AG vom 30.04.2014 und 30.06.2015 in dem durch das Verfügungsurteil ausgesprochenen Umfang hat. Der Auskunftsanspruch des besonderen Vertreters werde durch seinen Aufgabenkreis begrenzt, der sich aus den Beschlüssen vom 30.04.2014 und 30.06.2015 ergebe, wonach „die sich im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der RPS und der S. Verwaltungs GmbH an C. (siehe zu diesem Vorgang S. 21 des Geschäftsberichts der G. AG für das Jahr 2011 sowie die Darstellung zu TOP 3) ergebenden Ersatzansprüche (insbesondere Schadensersatz, Ausgleichs- und Beseitigungsansprüche) der Gesellschaft (insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, § 826 BGB)“ gegen die seinerzeitigen Mitglieder des Vorstandes (die Antragsgegner zu 2 und 3), die seinerzeitigen Aufsichtsratsmitglieder S., Dr. N., Dr. Ki. sowie Dr. K.-R. sowie die Aktionäre Herrn Dr. K.-P. K., Frau B. P.-K., Herrn B. P. sowie die Testamentsvollstrecker der G. K., die Herren S. und Dr. W. geltend gemacht werden sollten.

Der besondere Vertreter nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG sei nämlich nur in seinem Aufgabenkreis Organ der Gesellschaft, so dass auch die als bloße Annexkompetenz bestehenden Informations- und Auskunftsrechte auf die Verfolgung dieser Aufgabe beschränkt seien. Der besondere Vertreter habe kein umfassendes Prüfungsrecht wie ein Sonderprüfer gemäß § 142 ff. AktG. Innerhalb seines Aufgabenkreises habe er aber ein durchaus umfassendes Informationsrecht. Soweit es daher um Pflichtverletzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der RPS im Jahr 2011/2012 gehe, wonach die Beteiligung unter Wert verkauft und der Abschluss des Geschäfts nicht frei von Sonderinteressen einiger Aktionäre erfolgt sein soll, dürfe er die Auskünfte einholen, die zur Geltendmachung der Ansprüche notwendig seien. Auch Einsichtsrechte bestünden insoweit, als die Protokolle und andere Papiere den Vorgang betreffen, für den er Ersatz verlangen solle. Er könne daher nicht nur die Unterlagen unmittelbar im Zusammenhang mit der Veräußerung und der Entscheidungsfindung in den Gremien einsehen, sondern auch Unterlagen, die mit der Bewertung der Beteiligung im Unternehmen zu tun hätten. Dazu gehöre zum Beispiel das Bewertungsgutachten aus dem Jahr 2005, als das Unternehmen in Erwägung gezogen habe, RPS ganz zu übernehmen. Darüber hinaus sei dem Antragsteller die Einsicht in die Einladungen/Einberufungen mit Tagesordnungen zu gewähren, damit er sich gegebenenfalls selbst davon überzeugen könne, in welchen Sitzungen die Bewertung oder die Veräußerung von RPS an C. besprochen werden sollte. Damit sei seinem Bedenken ausreichend Rechnung getragen, dass die Vorstände selbst seine Einsicht „zensierten“.

Der Anspruch steht dem Antragsteller als besonderem Vertreter gegen die Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand zu, sowie der Gesellschaft gegen ihre Vorstandsmitglieder, hier die Antragsgegner zu 2 und 3. Gegen letztere sei auch ein Anspruch aus den Vorstandsanstellungsverträgen gegeben (§§ 611, 242 BGB). Auf die den Parteien bekannten Ausführungen im Verfügungsurteil vom 04.12.2015 wird verwiesen. Die Kammer schließt sich ihnen nach eigener Prüfung vollumfänglich an.

b) Danach besteht gerade kein Anspruch auf die Herausgabe von Protokollen der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, die nicht im Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis des besonderen Vertreters stehen.

Der Anspruch auf Vorlage aller Protokolle ungeachtet ihres Inhalts kann auch nicht damit begründet werden, dass nur auf diese Weise das Informationsbedürfnis und Informationsrecht des besonderen Vertreters zu seinem Aufgabenkreis erfüllt werden könnte.

Die Antragsteller tragen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass nach wie vor Informationen ausstehen oder ihnen weiterhin unzulässig „zensierte“ Protokolle vorgelegt wurden.

aa) Soweit die Antragsteller um einen Protokollauszug zur Aufsichtsratssitzung vom 24.02.2006 anführen, war der Protokollauszug zu TOP 8 im Januar vollständig in den virtuellen Datenraum gestellt. Selbst wenn insoweit zuvor den Anforderungen des besonderen Vertreters an die Vorlage von Informationen nicht vollständig nachgekommen worden sein sollte, war dieser Zustand mit der vollständigen Einstellung beendet. Dass der besondere Vertreter die für die bisherige Unvollständigkeit abgegebene Erklärung nicht als befriedigend empfinden mag, begründet keinen Verdacht, dass das Dokument unvollständig ist oder andere Dokumente fehlen. Vielmehr kann mit gleicher Berechtigung umgekehrt argumentiert werden, dass in Erfüllung der Vereinbarung vom 23.12.2015 nunmehr bisher zurückgehaltenes Material selbst dann eingestellt wurde, wenn dies den Antragstellern Anlass geben würde, die bisher unvollständige Bereitstellung anzuprangern.

bb) Dasselbe gilt für die Protokollauszüge der Präsidialratssitzung am 06.12.2011. Dieses Protokoll wurde ebenfalls in Erfüllung der Vereinbarung vom 23.12.2015 zur einstweiligen Verfügung vollständig vorgelegt. Auch insoweit mag zwar die Rechtfertigung der Antragsgegner zu 2 und 3 ihres bisherigen Verhaltens den besonderen Vertreter nicht überzeugen. Anhaltspunkte für eine unvollständige Erfüllung der Vereinbarung vom 23.12.2015 zeigt dies aber nicht auf.

cc) Die Nichtvorlage weiterer Einladungs-/Einberufungsschreiben zu Aufsichtsratssitzungen begründet gleichfalls keinen Bedarf für die Einsicht in alle Aufsichtsratsprotokolle. Der besondere Vertreter hat nicht vorgetragen, dass es sich bei diesen Schreiben nicht um für ihn bedeutungslose Serienbriefe, die zudem nicht mehr existieren, handelt, wie sich aus dem Schreiben vom 16.03.2016 ergibt. Auch zu einer mehrjährigen Aufbewahrungsfrist für diese Schreiben trägt er nicht vor. Dem Gericht ist aus anderen gesellschaftsrechtlichen Verfahren bekannt, dass solche Schreiben außer den Angaben zu Ort und Zeit der Sitzung typischerweise keinen weitergehenden Inhalt haben, sondern hierfür auf die beigefügten Tagesordnungen verweisen wird, die den Antragstellern zur Verfügung gestellt wurden.

dd) Das Protokoll zu TOP 3 der Aufsichtsratssitzung vom 23.02.2012 (Ast 15, 16) wurde am 16.03.2016 vollständig zur Verfügung gestellt. Soweit die Seiten 6/19 bis 8/19 zu TOP 3 noch nicht im Januar in den virtuellen Datenraum eingestellt waren, ist dies nicht bedeutsam, weil sie sich mit dem Jahresabschluss 2011 und dessen Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer Heller befassen, ohne dass ein Zusammenhang mit dem Aufgabenfeld des besonderen Vertreters erkennbar wäre (Anl. Ast 15, 16). Soweit das Fehlen des letzten Absatzes von S. 8/19 und der ersten beiden auf S. 9/19 bemängelt wird, handelt es sich um eine zusammenfassende Wiederholung der Diskussion, die am 31.01.2012 im Präsidialausschuss zu TOP 1 geführt wurde und mit dem dortigen Protokoll den Antragstellern zugänglich gemacht worden war (Anl. Ast. 6). Die dort geführte Diskussion zu § 311 AktG zeigt, dass Dr. Ki. von einer Einflussnahme ausging, da diese Norm die Einflussnahme eines herrschenden Unternehmens – ungeachtet der Frage, ob der Mehrheitsgesellschafter überhaupt ein solches ist (hierzu Drescher WM Sonderbeilage 2 S. 19) – voraussetzt. Dies gilt auch für Bedenken Dr. Ki.s wegen des Ratings der Antragstellerin bei Banken. Es wird auf S. 5/6 des Protokolls der Präsidialausschusssitzung vom 31.01.2012 dargelegt. Welche Relevanz für das Aufgabengebiet des Antragstellers es haben soll, dass der Aufsichtsratsvorsitzende hierzu Stellung nahm, und nicht dem Vorstand das Wort erteilte, legt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht dar. Auf Bitte wurde ein vollständiger Protokollauszug zu diesem TOP vorgelegt, auch soweit er über den Aufgabenbereich des besonderen Vertreters hinausgeht. Die Notwendigkeit noch weitergehender Vorlagen erschließt sich nicht.

ee) Die Protokollauszüge zu TOP 4.7 der Vorstandssitzung vom 11.11.2011 (Finanzierung G. Konzern) und TOP 2 und 3 des Präsidialausschusses vom 6.12.2011 (Mittelfristige Finanzierung des G. Konzerns) wurden auf Bitte des Antragstellers vom 24.02.2016 am 16.03.2016 zur Verfügung gestellt. Beide Tagesordnungspunkte haben auf den ersten Blick keinen Zusammenhang zu dem Aufgabengebiet des Antragstellers. Dass die Antragsgegner sie daher nicht eigeninitiativ vorgelegt haben, ist nachvollziehbar. Der Schluss des besonderen Vertreters aus dem gleichbleiben Kreditrahmen für Aquisitionen auf ein Wissen des Vorstands schon im November von der bevorstehenden Sonderdividende mag erlaubt sein, ist aber mittelbar und nicht zwingend. Eine Relevanz dieses Wissens zu diesem Zeitpunkt für das Bestehen oder die Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen die Vorstände ist dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zu entnehmen. Wenn unter diesen Umständen, die angeforderten Protokollauszüge auf Bitten des besonderen Vertreters sofort vorgelegt werden, ist nicht ersichtlich, dass hier Informationen vorenthalten werden.

ff) Die von den Antragstellern beantragte einstweilige Verfügung ist eine Leistungsverfügung im Sinne des §§ 935, 940 ZPO, die zur Befriedigung des Verfügungsanspruchs führt, so die Hauptsache vorwegnimmt und damit dem Grundgedanken des allein auf eine Sicherung der gefährdeten Ansprüche abzielenden einstweiligen Rechtsschutzes widerspricht. Sie setzt daher eine strenge Prüfung des Verfügungsanspruchs voraus (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. § 940 Rn 6).

Danach ist nicht vom Vorliegen eines Anspruchs auf Vorlage aller Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, einschließlich Ausschuss- und Arbeitsgruppensitzungen nebst Präsentationen und Anlagen auszugehen. Alle Inhalte jenseits seines Aufgabenkreises sind für ihn unerheblich. Vielmehr besteht ein berechtigtes Interesse der Antragsgegner an ihrer Geheimhaltung. Der besondere Vertreter braucht auch keine Kenntnis der vollständigen Protokolle, um selbst entscheiden zu können, was er für seinen Aufgabenkreis für erheblich hält. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in den derzeit nicht zugänglichen Teilen der Protokolle Informationen enthalten sind, die für seinen Aufgabenkreis von Bedeutung sind oder ihm auch nur weitere Informationen, um die er bittet, nicht oder in für ihn bedeutsamer Weise unvollständig erteilt werden. Eine aus § 242 BGB abzuleitende Ausweitung seiner als Annex zu seiner Aufgabe bestehenden Auskunftsrechte ist daher nicht geboten.

Schließlich haben sich die Antragsteller einer effektiven Möglichkeit zur Erlangung der für den Aufgabenkreis des besonderen Vertreters erforderlichen Informationen selbst begeben. Mit der einstweiligen Verfügung vom 04.12.2015 (11 O 37/15) waren ihnen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich. In der Vollstreckung wären sie nicht ausschließlich auf den Goodwill der Antragsgegner zu 2 und 3 angewiesen gewesen. Sie haben diesen Vollstreckungstitel erlangt, weil sie darlegen konnten, dass diese beiden Antragsgegner von sich aus die Informationsansprüche nicht vollständig erfüllten. Mit der Vereinbarung vom 23.12.2015 haben sie in Kenntnis des von ihnen erklärtermaßen als „unzulässiger Zensur“ angesehenen Verhaltens des Vorstandes auf eine Informationsbereitstellung oder -mitkontrolle durch neutrale Personen verzichtet und diese erneut denjenigen überlassen, gegen die sie bereits Rechtsschutz beantragt und im Rahmen der ihnen zustehenden Ansprüche erhalten haben. Ein solches Verhalten rechtfertigt es jedenfalls nicht, Informationsrechte über das eigentlich vorgegebene gesetzliche Maß, hier den Aufgabenkreis des besonderen Vertreters, hinaus auszuweiten. Die Möglichkeit von Informationsdefiziten haben die Antragsteller mit der Vereinbarung am 23.12.2015 wissentlich erneut hingenommen und als genügende Erfüllung ihres durch die einstweilige Verfügung gewährten Informationsrechts ausdrücklich akzeptiert.

Jedenfalls verbietet es sich, bei dieser Sachlage im Rahmen der verkürzten Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz (vgl. z.B. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eine Leistungsverfügung für einen über das gesetzlich geschuldete Maß hinausgehenden Anspruch auf Auskunft zu erlassen.

2. Im Übrigen fehlt auch ein Verfügungsgrund. Aufgrund ihres endgültig erfüllenden Charakters setzt die Leistungsverfügung auch voraus, dass ein dringendes Bedürfnis für ihren Erlass besteht, die Antragsteller mithin auf die sofortige Erfüllung ihrer Ansprüche dringend angewiesen sind. Auch daran fehlt es. Die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nach § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG ist abgelaufen. Der Schadensersatzprozess ist rechtshängig. Der in ihm nach § 139 ZPO gesetzten Schriftsatzfrist zur Substantiierung seines Vortrages ist der Antragsteller mit dem vorhandenen Material nachgekommen, ohne zuvor weitere Informationen bei den Antragsgegner anzufordern oder deren Fehlen zu bemängeln. Dies zeigt, dass ihm deren Beschaffung nicht dringlich war und er auch nicht annahm, sie zur Erfüllung seiner prozessualen Pflichten im Schadensersatzprozess zu benötigen. Auch auf seine Bitten vom 24.02.2016 wurden ihm zeitnah am 16.03.2016 die erbetenen Informationen zur Verfügung gestellt. Dass dies in Erfüllung der Vereinbarung der Beteiligten vom 23.12.2015 nicht weiterhin der Fall sein wird, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Schließlich kann auch insoweit nicht unbeachtet bleiben, dass die Antragsgegner mit der einstweiligen Verfügung vom 04.12.2015 die Möglichkeit einer effizienten Durchsetzung ihrer gesetzlichen Informationsansprüche hatten und diese mit der Vereinbarung vom 23.12.2015 umgestaltet haben. Ein solches Verhalten steht der Annahme einer Dringlichkeit als Voraussetzung einstweiligen Rechtsschutzes entgegen.

Schlagworte: Anspruch auf Auskunftserteilung, Auskunftsanspruch, Auskunftspflichten, Auskunftsverlangen, besonderer Vertreter, einstweilige Verfügung