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LG Heidelberg, Urteil vom 28. Juli 2016 – 2 O 240/14

§ 142 Abs 1 AktG, § 142 Abs 2 S 1 AktG, § 242 BGB, § 339 BGB, § 666 BGB, § 705 BGB, § 713 BGB, § 256 Abs 1 ZPO

1. Für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer als BGB-Innengesellschaft ausgestalteten Schutzgemeinschaft von Anteilseignern an einer Aktiengesellschaft über die Ausübung des Stimmrechts der Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft fehlt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse, wenn die bei der anschließenden Hauptversammlung der Aktiengesellschaft gefassten Beschlüsse bestandskräftig geworden sind.

2. Die Berufung eines Gesellschafters der Schutzgemeinschaft auf eine Informationspflichtverletzung stellt eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar, wenn sie auf die Nichtbeantwortung eines umfangreichen Fragenkataloges gestützt wird, der erstmals in der rechtzeitig einberufenen Sitzung der Schutzgemeinschaft vorgelegt wird, ohne angemessene Vorbereitung und die Einholung von Auskünften bei Dritten nicht beantwortet werden kann und sich auf Umstände bezieht, über die sich der Gesellschafter schon geraume Zeit vor der Sitzung der Schutzgemeinschaft ohnehin bereits eine Meinung gebildet hatte, so dass die Beantwortung der Fragen auf sein Abstimmungsverhalten keinen Einfluss hatte.

3. Auch bei familiärer Verbundenheit der Mitglieder einer Schutzgemeinschaft von Anteilseignern an einer Aktiengesellschaft erwächst aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kein Anspruch eines Minderheitsgesellschafters auf eine Repräsentanz im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft. Denn die Treuepflicht der Gesellschafter der Schutzgemeinschaft kann keine weitergehenden Rechte begründen als die Treuepflicht der Gesellschafter der Aktiengesellschaft. Die Mehrheit der Aktionäre verstößt aber nicht gegen ihre Treuepflicht, wenn sie nicht für eine Repräsentanz von Minderheitsaktionären sorgt.

4. Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kann sich eine Verpflichtung der Mitglieder einer Schutzgemeinschaft von Anteilseignern an einer Aktiengesellschaft ergeben, dem Beschlussantrag eines Gesellschafters über das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft zuzustimmen, der die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Gegenstand hat. Das setzt aber voraus, dass der die Sonderprüfung beantragende Gesellschafter die materiellen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG, nämlich Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei der Gründung der Gesellschaft oder bei einem Vorgang der Geschäftsführung Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder Satzung vorgekommen sind, konkret darlegt und keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls der Aktiengesellschaft gegen die Bestellung eines Sonderprüfers sprechen. Aus den vorgetragenen Tatsachen muss sich ein hinreichender Tatverdacht für eine Unredlichkeit oder erhebliche Pflichtverletzung ergeben, d. h. diese müssen denklogisch wahrscheinlich und nicht bloß nur möglich sein.

5. Für die Frage, ob ein Gesellschafter der Schutzgemeinschaft bei der Beschlussfassung einem Stimmverbot unterliegt, kann auf die gesetzlichen Bestimmungen des Aktienrechts über Stimmverbote für Aktionäre zurückgegriffen werden. Daraus folgt, dass ein Gesellschafter, der als Aktionär keinem Stimmverbot unterliegt, auch bei der Beschlussfassung der Schutzgemeinschaft über das Abstimmungsverhalten in der Aktiengesellschaft keinem Stimmverbot unterliegt.

6. Enthält der Gesellschaftsvertrag der Schutzgemeinschaft eine Regelung, die zur Absicherung der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Stimmrechtsbindung eine Vertragsstrafe für den Fall vorsieht, dass ein Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung der Aktiengesellschaft sein Stimmrecht nicht entsprechend den zuvor in der Schutzgemeinschaft gefassten Beschlüssen ausübt, ist die Vertragsstrafe nicht verwirkt, wenn der Gesellschafter sich bei der Abstimmung in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft an das zuvor von der Schutzgemeinschaft beschlossene Abstimmungsverhalten gehalten, anschließend aber den von der Aktiengesellschaft auch mit seiner Stimme gefassten Beschluss angefochten hat.

Tenor

1. Klage und Widerklage werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 tragen dieser zu 70 % und der Kläger zu 30 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser zu 39 % und der Beklagte Ziffer 1 zu 61 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 und 3 trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3 trägt der Beklagte Ziffer 1.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind Aktionäre der G. AG und Mitglieder einer als BGB-Innengesellschaft ausgestalteten Schutzgemeinschaft. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass mehrere in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft am 28.03.2014 gefasste Beschlüsse zum Stimmverhalten in der Hauptversammlung der G. AG am 09.04.2014 nichtig sind (Klageantrag Ziffer 1) und dass der Beklagte Ziffer 1 verpflichtet ist, bei der Beschlussfassung in der Schutzgemeinschaft zur wahl des Aufsichtsrats bezüglich eines Aufsichtsratssitzes einem Vorschlag der Familie des Klägers zuzustimmen, solange diese mit mindestens 25 % am Grundkapital der G. AG beteiligt ist (Klageantrag Ziffer 2). Der Beklagte Ziffer 1 begehrt im Verhältnis zu den Drittwiderbeklagten bzw. im Verhältnis zum Kläger und den Drittwiderbeklagten die Feststellung, dass die von dem Kläger angefochtenen Beschlüsse wirksam sind (Feststellungswiderklage I), dass es den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft verwehrt ist, gegen einen mit einem Beschluss der Schutzgemeinschaft im Einklang stehenden Beschluss der Hauptversammlung der G. AG gerichtlich vorzugehen (Feststellungswiderklage II) und dass in der Schutzgemeinschaft bestimmte Verfahrensregeln, insbesondere zu Auskunftsverlangen, gelten (Feststellungswiderklage III). Außerdem begehrt er von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 die Zahlung einer Vertragsstrafe (Leistungswiderklage).

Die G. AG (nachfolgend: G.) ist aus der Deutsche Gelatine-Fabriken S. & Co. GmbH (vormals: Chemische Werke S. & Co. GmbH) hervorgegangen und befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Gelatine, Gelatine-Erzeugnissen und anderen chemischen Produkten. Der Formwechsel in die Rechtsform der Aktiengesellschaft erfolgte im Jahr 1989. Die G. ist auch in China unternehmerisch tätig und betreibt dort drei Werke an den Standorten Cangnan, Pingyang und Liaoyuan. Aus dem unternehmerischen Engagement der G. in China entstanden Verluste, die der Kläger mit über 120 Millionen EUR beziffert (im Einzelnen: AS 183 ff. und AS 837ff). Bis zum Jahr 2012 war die G. zudem zu 49 % an der R.P. S. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
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(nachfolgend: RPS), einem Unternehmen, das Gelatine-Kapseln fertigt und ein wichtiger Abnehmer der G. war, und der S. Verwaltungs GmbH beteiligt. In den Jahren 2011/2012 verkaufte die G. ihre Anteile an der RPS für 43-44 Mio. EUR an die C. Inc. (nachfolgend: C.), der schon vor dem Verkauf 51 % der Anteile an der RPS gehörten. Vor dem Hintergrund des Verkaufs der Anteile an der RPS wurde in der Hauptversammlung der G. am 17.04.2012 für das Geschäftsjahr 2011 eine Sonderdividende von 65,00 EUR pro Aktie beschlossen. Die Anteile der G. befinden sich zum weit überwiegenden Teil in Familienbesitz. Das Grundkapital der G. in Höhe von 25.000.000 EUR ist in 910.000 vinkulierte Namensaktien eingeteilt. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten halten zusammen 32,28 % des Grundkapitals. Der Anteil des Beklagten Ziffer 1 am Grundkapital der G. beläuft sich auf 51,49 %. Die Mehrheitsbeteiligung erlangte der Beklagte Ziffer 1 im Jahr 2011, nachdem er ein größeres Aktienpaket, das zuvor von Gerda K.- S., der Mutter der Beklagten Ziffer 2 und 3, gehalten worden war, erworben hatte. Zusammen halten die Parteien 96,27 % des Grundkapitals der G..

Die Parteien sind durch einen Schutzgemeinschaftsvertrag (nachfolgend: SGV) aus dem Jahr 1972 (Anlage K 3) verbunden. Der Zweck der Schutzgemeinschaft besteht in der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsausübung aus den Beteiligungen der Mitglieder und der Erhaltung des Beteiligungsbesitzes in der Hand der Mitglieder. Die Schutzgemeinschaft ist eine BGB-Innengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen (§ 1 Abs. 3 SGV). Nach § 4 Abs. 3 SGV werden Beschlüsse durch einfache Mehrheit gefasst, auch wenn für die Beschlussfassung in einem Vertragsunternehmen eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Die Stimmrechte entsprechen den Anteilen der Mitglieder der Schutzgemeinschaft an den jeweiligen Vertragsunternehmen (§ 4 Abs. 4 SGV). Gemäß § 5 Abs. 2 SGV ist jedes Mitglied der Schutzgemeinschaft verpflichtet, sein Stimmrecht in den Gesellschafterversammlungen der Vertragsunternehmen so auszuüben, wie dies in den jeweils zuvor abzuhaltenden Mitgliederversammlungen der Schutzgemeinschaft mit einfacher Mehrheit (nach Gesellschaftsanteilen) beschlossen wurde. § 8 SGV sieht für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Stimmrechtsbindung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Nennbetrags der Beteiligung des Schutzgemeinschaftsmitglieds an dem Vertragsunternehmen und ein Übernahmerecht der vertragstreuen Mitglieder vor. Die Vertragsstrafe ist gemäß § 8 Abs. 2 SGV von der Geschäftsführung der Schutzgemeinschaft unverzüglich einzuziehen und an die vertragstreuen Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zu verteilen. Der Beklagte Ziffer 1 ist geschäftsführendes Mitglied der Schutzgemeinschaft.

In der Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 stand unter anderem die Neuwahl des Aufsichtsrats an, weil die Amtszeit von vier Aufsichtsratsmitgliedern endete. Im Vorfeld der Hauptversammlung der G. fand am 28.03.2014 eine Sitzung der Schutzgemeinschaft statt. Der Beklagte Ziffer 1 berief die Sitzung der Schutzgemeinschaft mit Schreiben vom 12.03.2014 (Anlage K 14) ein und schlug zu den Tagesordnungspunkten 3 (Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der G. für das Geschäftsjahr 2013), 4 (Beschlussfassung über die Entlastung des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
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der G. für das Geschäftsjahr 2013) und 5 (Neuwahlen zum Aufsichtsrat) folgendes Abstimmungsverhalten der Schutzgemeinschaft vor:

– TOP 3: Zustimmung zum Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand der G., dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,

– TOP 4: Zustimmung zum Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand der G., dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,

– TOP 5: Zustimmung zum Wahlvorschlag des Aufsichtsrats, Jörg S., Dr. Konstanze K.-R., Jörg S., Dr. Günther N. und Jens Walter W. in den Aufsichtsrat zu wählen.

Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 14.03.2014 an die G. (Anlage K 13) die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um folgende Punkte:

– TOP 1 (nachfolgend: TOP 1 ErgV): Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie Überwachung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften G. Cangnan, G. Pingyang und G. Liaoyuan,

– TOP 2 (nachfolgend: TOP 2 ErgV): Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
der G. gegen die ab 2009 amtierenden Vorstands- und/oder Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 147 Abs. 1 AktG sowie Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gemäß § 147 Abs. 2 AktG im Zusammenhang mit deren Pflichtverletzungen betreffend die chinesischen Tochtergesellschaften G. Cangnan, G. Pingyang und G. Liaoyuan,

– TOP 3 (nachfolgend: TOP 3 ErgV): Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der G. an der R.P. S. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
KG
und an der S. Verwaltungs GmbH an die C. im Jahre 2011/2012,

– TOP 4 (nachfolgend: TOP 4 ErgV): Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der G. gemäß § 147 Abs. 1 AktG sowie Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gemäß § 147 Abs. 2 AktG im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der G. an der R.P. S. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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KG
und an der S. Verwaltungs GmbH an die C. im Jahre 2011/2012.

Mit Schreiben vom 24.03.2014 (Anlage K 15) schlug der Beklagte Ziffer 1 den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft vor, den Beschlussvorschlägen des Klägers zu TOP 1-4 ErgV nicht zuzustimmen.

In der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 erschienen der Kläger, die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 und der Beklagte Ziffer 1 jeweils mit ihren Rechtsanwälten. In der Sitzung der Schutzgemeinschaft stellten die Anwälte des Klägers und der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 an den Beklagten Ziffer 1 zahlreiche Fragen in Bezug auf die Tagesordnungspunkte 3 (Entlastung des Vorstands der G. für das Geschäftsjahr 2013), 4 und 5 (Entlastung des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der G. für das Geschäftsjahr 2013 und Neuwahl des Aufsichtsrats). Wegen der im Einzelnen gestellten Fragen wird auf den Vortrag des Klägers in der Klageschrift (dort Seite 56 und 59; AS 111 ff.) und des Beklagten Ziffer 1 in dessen Klageerwiderungsschrift (dort Seite 69; AS 365 ff.) Bezug genommen. In welchem Umfang der Beklagte Ziffer 1 die gestellten Fragen beantwortete, ist streitig. Unstreitig wurden aber nicht alle Fragen beantwortet. Die Fragen wurden vor der Sitzung der Schutzgemeinschaft weder angekündigt noch bekannt gegeben. Bei der Abstimmung stimmte der Beklagte Ziffer 1 – zugleich für die von ihm vertretenen Beklagten Ziffer 2 und 3 – seinen Vorschlägen zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 5 gemäß seinem Schreiben vom 12.03.2014 zu, der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1, diese zugleich für die von ihr vertretenen Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3, stimmten dagegen. Vor der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 5 (Neuwahlen zum Aufsichtsrat) stellte die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 den Antrag, dass die Hauptversammlung der G. beschließen möge, statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 in den Aufsichtsrat zu wählen. Darüber hinaus stellte sie die in Klageantrag Ziffer 1 c) bb) aaa) bis eee) wiedergegebenen Hilfsanträge. Der Beklagte Ziffer 1 weigerte sich, diese Anträge zur Abstimmung zu stellen. Zu TOP 1 und 3 ErgV stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die in Klageantrag Ziffer 1 d) bb) und e) bb) wiedergegebenen Beschlussanträge. Bei der Abstimmung über diese Anträge stimmte der Beklagte Ziffer 1, wiederum zugleich für die Beklagten Ziffer 2 und 3, dagegen, der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1, diese zugleich für die Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3, stimmten für die Anträge. Nach der Abstimmung stellte der Beklagte Ziffer 1 fest, dass die Beschlussanträge zu TOP 3, 4 und 5 angenommen und die Beschlussanträge zu TOP 1 und 3 ErgV abgelehnt worden seien. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers widersprach dieser Feststellung. Bei der Abstimmung über den zu TOP 4 ErgV gestellten Beschlussantrag des Klägers (Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter anderem gegen den Beklagten Ziffer 1 und Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG) enthielt sich der Beklagte Ziffer 1 der Stimme. Die Gesellschafterversammlung fasste daraufhin den Beschluss, dass die Mitglieder der Schutzgemeinschaft, soweit sie keinem Stimmverbot unterliegen, in der Hauptversammlung der G. für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG und für die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 AktG stimmen.

In der Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 stimmten der Kläger und die Drittwiderbeklagten gemäß den in der Schutzgemeinschaft gefassten Beschlüssen ab. Den Antrag zu TOP 4 ErgV (Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 147 Abs. 1 AktG und Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG) stellte der Aufsichtsratsvorsitzende S. in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter nicht zur Abstimmung. In der von der Drittwiderbeklagten Ziffer 2 gerichtlich erwirkten außerordentlichen Hauptversammlung der G. am 30.06.2014 stimmten die Aktionäre dem Beschlussantrag zu TOP 4 ErgV mehrheitlich zu. Den Beschluss der Hauptversammlung der G. zur Neuwahl des Aufsichtsrats (TOP 5) fochten der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 an. Das Landgericht Mannheim wies die Klage durch Urteil vom 26.01.2015 (Aktenzeichen: 24 O 39/14) ab. Die von ihm gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm der Kläger zurück. Inzwischen hat die G., vertreten durch einen besonderen Vertreter, vor dem Landgericht Heidelberg Teilklage (Aktenzeichen: 11 O 8/15 KfH) auf Zahlung von 10 Mio. EUR gegen zwei Vorstandsmitglieder und vier Aufsichtsratsmitglieder erhoben mit der Behauptung, die Beteiligung der G. an der RPS sei an die C. unter Wert verkauft worden, wodurch der G. ein Schaden in Höhe von 39,55 Mio. EUR entstanden sei (Klageschrift des besonderen Vertreters, Anlage K 55).

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten tragen vor,
die in der Sitzung der Schutzgemeinschaft am 28.03.2014 gefassten Beschlüsse zu TOP 3, 4 und 5 seien schon aufgrund von Informationspflichtverletzungen nichtig. Für das Personengesellschaftsrecht sei anerkannt, dass jeder Gesellschafter Anspruch auf Erteilung derjenigen Informationen habe, derer er zu einer sachgerechten Ausübung seiner Verwaltungsrechte – insbesondere seines Stimmrechts – bedürfe. Den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft seien auf Nachfrage vor der Beschlussfassung in der Schutzgemeinschaftssitzung alle Informationen zu erteilen, die sie zu einer informierten und sachgerechten Beschlussfassung über die in der Hauptversammlung der G. zur Beschlussfassung anstehenden Tagesordnungspunkte benötigten, weil die Willensbildung der Schutzgemeinschaftsmitglieder über das Abstimmungsverhalten zu den in der Hauptversammlung der G. zur Beschlussfassung anstehenden Punkten vollständig in die Sitzung der Schutzgemeinschaft vorverlagert werde. Die Existenz eines solchen Informationsanspruchs vor der Beschlussfassung sei in der Schutzgemeinschaft auch seit jeher anerkannt gewesen (im Einzelnen: AS 151 ff.). Die in der Sitzung der Schutzgemeinschaft gestellten Fragen hätten die Ordnungsgemäßheit und Rechtmäßigkeit der Amtsführung des Vorstands sowie der aktuell amtierenden und zur Wiederwahl stehenden Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat während des Geschäftsjahres 2013 betroffen und seien für die Beschlussfassung der Gesellschafter relevant gewesen (im Einzelnen: AS 153 ff.). Es sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass Fragen zu den Themenkomplexen der Tagesordnungspunkte in der Schutzgemeinschaftssitzung gestellt werden würden. Entsprechend hätte der Beklagte Ziffer 1 sich vorbereiten können und müssen, gegebenenfalls auch dadurch, dass er ein Mitglied des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrates darum gebeten hätte, in der Schutzgemeinschaftssitzung für Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Ein Rechtsmissbrauch liege im Zusammenhang mit den gestellten Fragen nicht vor (im Einzelnen: AS 749 ff.). Eine Pflicht zur Vorab-Mitteilung von Informationswünschen habe nicht bestanden. Es habe weder ein vereinbartes „Informationsregime“ noch eine allgemein akzeptierte Praxis zur Behandlung von Informationswünschen gegeben (im Einzelnen: AS 747 f.).

Der zu TOP 5 (Neuwahl des Aufsichtsrats) gefasste Beschluss sei darüber hinaus aufgrund von Treuepflichtverletzungen nichtig. Die Treuepflicht des Beklagten Ziffer 1 als Mehrheitsgesellschafter gebiete die Berücksichtigung der interessen des Familienstammes des Klägers bei der Besetzung des Aufsichtsrats und begründe die Pflicht zur Unterstützung des Wahlvorschlags des Klägers. Aus der Zusammenschau mehrerer Aspekte ergebe sich eine treuepflichtbasierte Stimmpflicht des Beklagten Ziffer 1. In personalistisch strukturierten Gesellschaften mit familiär verbundenen Mitgliedern weise die Treuepflicht eine gesteigerte Intensität auf. Da nach § 4 Abs. 3 SGV Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden könnten, auch wenn in der Hauptversammlung der G. eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sei, und der Beklagte Ziffer 1 überdies die Mehrheit der Schutzgemeinschaft in seiner Person vereine, sei die Treuepflicht des Beklagten Ziffer 1 nochmals gesteigert. Hinzu komme, dass über die Stimmrechtsbindung nach § 5 Abs. 1 und 2 SGV aktienrechtliche Minderheitenschutzinstrumente ausgeschaltet würden. Denn § 5 Abs. 1 und 2 SGV verbiete den Schutzgemeinschaftsmitgliedern sogar, in der Hauptversammlung der G. auch nur Beschlussanträge zu stellen, die in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft keine Mehrheit gefunden haben. Es komme weiter hinzu, dass die Regelungen des SGV bewirkten, dass der Kläger und seine Kinder keine Möglichkeit zur freien Desinvestition zu wirtschaftlich zumutbaren Konditionen hätten (im Einzelnen: AS 165 ff.). Ein zusätzlicher Aspekt liege darin, dass die Gesellschafterrechte, namentlich das Einsichts- und Informationsrecht, infolge des Formwechsels von der Rechtsform der GmbH in diejenige einer Aktiengesellschaft erheblich beschnitten worden seien (im Einzelnen: AS 169 ff.). Seit der Umwandlung der G. zur Aktiengesellschaft sei die Familie des Klägers zu keiner Zeit im Aufsichtsrat der G. vertreten gewesen. Als nunmehriger Mehrheitsaktionär habe der Beklagte Ziffer 1 sogar dafür gesorgt, dass mit Dr. K. das einzige neutrale, nicht der Beklagtenseite nahestehende, Mitglied des Aufsichtsrats durch Herrn W. als weiteren Gefolgsmann des Beklagten Ziffer 1 ersetzt worden sei. Es sei dem Beklagten Ziffer 1 auch ohne weiteres zumutbar, das Anliegen des Klägers und seines Familienstammes, die Besetzung eines Aufsichtsratssitzes mit einem qualifizierten Mitglied aus der Familie des Klägers oder einem von dieser vorgeschlagenen Dritten, bei diesbezüglichen Abstimmungen in der Schutzgemeinschaft zu unterstützen oder jedenfalls nicht zu blockieren.

Die zu TOP 1 und 3 ErgV gefassten Beschlüsse seien ebenfalls wegen Verstoßes gegen die Treuepflicht nichtig. Die chinesischen Werke der G. bereiteten seit ihrer Eröffnung kontinuierlich ganz erhebliche Probleme. Mit Ausnahme des Geschäftsjahres 2012 seien immer Verluste eingefahren worden. Die Kosten, die die G. im Zusammenhang mit den chinesischen Tochtergesellschaften eingegangen sei, betrügen nach Auskunft des Vorstands in der Hauptversammlung der G. vom 09.04.2014 rund 127 Mio. EUR. Wie hoch der exakte operative Verlust der chinesischen Werke seit ihrer Inbetriebnahme sei und wie hoch er im letzten Geschäftsjahr gewesen sei, entziehe sich der Kenntnis des Klägers und seiner Kinder. In den Geschäftsberichten der G. der vergangenen Jahre habe der Vorstand hinsichtlich der chinesischen Tochtergesellschaften durchgängig von der Schutzklausel des § 286 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB Gebrauch gemacht, was schon für sich spreche. Die für die chinesischen Werke zuständigen Personen seien in den vergangenen Jahren mehrfach ausgetauscht worden, ohne dass dies zu einer Verbesserung der Situation geführt habe. Die Ausführungen im Geschäftsbericht der G. für das Geschäftsjahr 2013 ließen darauf schließen, dass der Vorstand es immer noch nicht geschafft habe, die seit nahezu zehn Jahren bestehenden Probleme in den chinesischen Tochtergesellschaften auch nur ansatzweise in den Griff zu bekommen. Bei dem China-Geschäft handle es sich mithin um einen durch offenkundige Missstände geprägten Geschäftsbereich der G.. Der Kläger habe ein auf der Hand liegendes berechtigtes Interesse daran, die Tätigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat hinsichtlich der Vorgänge in China durch einen Sonderprüfer untersuchen zu lassen. Demgegenüber sei kein berechtigtes Interesse der Beklagten ersichtlich, eine solche Sonderprüfung zu verhindern. Die zu erwartenden Kosten einer Sonderprüfung für die G. nähmen sich im Verhältnis zu den massiven Verlusten in China marginal aus. Dem berechtigten Interesse des Klägers könne nicht entgegengehalten werden, dass dem Kläger der Weg über die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG offenstehe. Ein gerichtlicher Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG setze nämlich voraus, dass die Hauptversammlung zuvor einen Beschlussantrag des Aktionärs auf Bestellung von Sonderprüfern abgelehnt habe. Nach § 5 Abs. 1 SGV sei es dem Kläger aber verwehrt, seinen mit den Stimmen der Beklagten in der Schutzgemeinschaft abgelehnten Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern betreffend die Vorgänge in China und die Veräußerung der Beteiligung an der RPS in der Hauptversammlung der G. zu stellen und einen ablehnenden Beschluss der Hauptversammlung herbeizuführen, der nach § 142 Abs. 2 S. 1 AktG Voraussetzung für eine gerichtliche Durchsetzung dieses Minderheitenrechtes sei. Die zeitliche Koinzidenz des Erwerbs des Aktienpakets durch den Beklagten Ziffer 1, der offenbar unter Wert erfolgten Veräußerung der Beteiligung der G. an der RPS und der Ausschüttung einer exorbitanten Sonderdividende für das Geschäftsjahr 2011 von 65,00 EUR pro Aktie begründe den Verdacht, dass der Verkauf der Anteile der G. an der RPS auf Druck des Beklagten Ziffer 1 erfolgt sei, um diesem über die von ihm angeregte Ausschüttung der „Superdividende“ die Finanzierung des Erwerbs der Mehrheit der Anteile an der G. zu ermöglichen. Es bestünden aufgrund diverser Anhaltspunkte erhebliche Zweifel daran, dass der von der G. erzielte Preis für die Anteile von 43-44 Mio. EUR angemessen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Kaufpreis deutlich unter dem tatsächlichen Wert gelegen habe, ergäben sich in erster Linie aus den eigenen Aussagen des Vorstands. Nach einem Bericht des Finanzvorstands H. in der Hauptversammlung vom 03.05.2007 habe die G. in den Jahren 2005/2006 selbst versucht, vom damaligen Mehrheitsgesellschafter C.H. dessen 51-prozentige Anteile an der RPS zu erwerben. In diesem Zusammenhang habe der Finanzvorstand H. von einem möglichen Wert der Anteile der G. an der RPS von mehr als 100 Mio. EUR gesprochen. Auch nach 2007 sei die Entwicklung der RPS positiv gewesen (im Einzelnen: AS 97 ff.). Der inzwischen eingesetzte besondere Vertreter habe Vorstand und Aufsichtsrat der G. im Januar 2015 mitgeteilt, dass er zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die von ihm geltend zu machenden Ersatzansprüche bestünden. Entsprechend seinem Auftrag habe er beim Landgericht Heidelberg Klage erhoben (Az.: 11 O 8/15 KfH) und in dieser Klage auch nähere Einzelheiten zur Unterwertveräußerung der Beteiligung an der RPS dargelegt.

Die Nichtigkeit des zu TOP 3 ErgV (Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der G. an der RPS) gefassten Beschlusses ergebe sich zudem daraus, dass die Beklagten und insbesondere der Beklagte Ziffer 1 bei der Abstimmung gegen ein Stimmverbot verstoßen hätten. Das für die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geltende Stimmverbot für Gesellschafter erfasse auch die Beschlussfassung über die Geltendmachung solcher Ansprüche erst vorbereitende Schritte, wie etwa die Einholung eines Rechtsgutachtens darüber, ob überhaupt Schadensersatzansprüche gegen den betroffenen Gesellschafter bestehen. Eine solche vorbereitende Maßnahme stelle auch die Bestellung eines Sonderprüfers dar, welcher Vorgänge prüfen soll, die möglicherweise Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, gegen einen Gesellschafter auslösen können. Der seinerzeit vom Kläger gestellte, in Klageantrag Ziffer 1 e) bb) wiedergegebene, Beschlussantrag sehe in seiner Ziffer 16 vor, dass der Sonderprüfer auch prüfen solle, ob Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der S.-Transaktion bestehen (im Einzelnen: AS 189 ff. und AS 863 ff).

Der Kläger beantragt:

1. Es wird festgestellt,

a) dass der in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft „K.- S. Familienbeteiligungen“ GbR mit Sitz in E. (nachfolgend „Schutzgemeinschaft)“ am 28. März 2014

zu

TOP 3: „Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der G. AG für das Geschäftsjahr 2013“

vom Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft, Herrn Dr. Philipp K., festgestellte und verkündete Beschluss,

dem Beschlussvorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand der G. AG zur Entlastung des Vorstands der G. AG für das Geschäftsjahr 2013 ist in der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 zuzustimmen,

nichtig ist;

b) dass die in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft am 28. März 2014

zu

TOP 4: „Beschlussfassung über die Entlastung des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung des Aufsichtsrats
der G. AG für das Geschäftsjahr 2013“

vom Geschäftsführer Dr. Philipp K. festgestellten und verkündeten Beschlüsse,

Herrn Jörg S. in der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen;

Frau Dr. Konstanze K.-R. in der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen;

Herrn Dr. Günther N. in der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen;

Herrn Dr. Christoph K. in der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen;

nichtig sind;

c) dass

aa) der in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft am 28. März 2014

zu

TOP 5: „Neuwahlen zum Aufsichtsrat

vom Geschäftsführer Dr. Philipp K. festgestellte und verkündete Beschluss,

dem Wahlvorschlag des Aufsichtsrats der G. AG zur Neuwahl des Aufsichtsrats ist in der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 zuzustimmen,

nichtig ist

sowie

bb) dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden ist:

„Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen:

I.

In der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt werden:

Die Hauptversammlung möge beschließen:

A.

1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (S./Dr. K.- R./Dr. N./ W.) soll Frau Dr. Antje O.-K. für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Über die Frage anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten Frau Dr. O.-K. gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“

aaa) hilfsweise (Hilfsantrag 1),

dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden ist:

„Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen:

I.

In der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt werden:

Die Hauptversammlung möge beschließen:

A.

1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (S./Dr. K.-R./Dr. N./W.) soll ein anderes vom Familienstamm Dr. Peter K. benanntes Mitglied der Familie/dieses Familienstammes für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten das vom Familienstamm Dr. Peter K. benannte Mitglied der Familie dieses Familienstammes gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“

bbb) weiter hilfsweise zu Hilfsantrag 1 (Hilfsantrag 2) ,

dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden ist:

„Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen:

I.

In der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt werden:

Die Hauptversammlung möge beschließen:

A.

1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (…) soll Herr Hendrik K. für die Zeit bis zu Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten Herr Hendrik K. gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“

ccc) weiter hilfsweise zu Hilfsantrag 2 (Hilfsantrag 3),

dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden ist:

„Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen:

I.

In der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt werden:

Die Hauptversammlung möge beschließen:

A.

1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (…) soll Frau Imke K. für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten Frau Imke K. gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden“

ddd) weiter hilfsweise zu Hilfsantrag 3 (Hilfsantrag 4),

dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden ist:

„Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen:

I.

In der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt werden:

Die Hauptversammlung möge beschließen:

A.

1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (S./Dr. K.-R./Dr. N./ W.) soll ein vom Familienstamm Dr. Peter K. benanntes neutrales Mitglied nach Konsultation mit den anderen Mitgliedern der Schutzgemeinschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten ein solches Mitglied gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“

eee) weiter hilfsweise zu Hilfsantrag 4 (Hilfsantrag 5),

dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden ist:

„Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen:

I.

In der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt werden:

Die Hauptversammlung möge beschließen:

A.

1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (S./Dr. K.-R./Dr. N./W.) soll mit Zustimmung des Familienstammes Dr. Peter K. ein neutrales Mitglied für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten ein solches Mitglied gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“

d) dass

aa) der in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft am 28. März 2014

zu

TOP 1 der erweiterten Tagesordnung: „Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie bei der Überwachung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften G. Cangnan Gelatine Co., Ltd., Longgang, Wenzhou, China; G. Pingyang Gelatine Co., Ltd., Pingyang, Wenzhou, China; G. Liaoyuan Gelatine Co., Ltd., Liaoyuan, Jijin, China“

vom Geschäftsführer Dr. Philipp K. festgestellte und verkündete Beschluss,

der von Herrn Dr. Peter K. zu TOP 1 der erweiterten Tagesordnung gestellte Beschlussantrag ist abgelehnt,

nichtig ist

sowie

bb) dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag von Herrn Dr. Peter K. zu TOP 1 der erweiterten Tagesordnung angenommen worden ist:

„Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen:

I. In der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 soll der nachfolgende Beschlussantrag gestellt werden:

Die Hauptversammlung möge beschließen:

Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie bei der Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften G. Cangnan Gelatine Co., Ltd., Longgang, Wenzhou, China; G. Pingyang Gelatine Co., Ltd., Pingyang, Wenzhou, China; G. Liaoyuan Gelatine Co., Ltd., Liaoyuan, Jijin, China.

1. Gegenstand der Prüfung

Der Gegenstand der Sonderprüfung soll folgender sein:

a) Zu untersuchender Sachverhalt

Die G. AG („G.“) hält (mittelbar) jeweils 100 % der Anteile an folgenden chinesischen Tochtergesellschaften

G. Cangnan Gelatine Co., Ltd., Longgang, Wenzhou, China
G. Pingyang Gelatine Co., Ltd., Pingyang, Wenzhou, China
G. Liaoyuan Gelatine Co., Ltd., Liaoyuan, Jijin, China

Der Sonderprüfer soll prüfen, ob die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats hinsichtlich dieser drei Tochtergesellschaften ihren Pflichten zumal im Rahmen ihrer Konzernleitungs- und Überwachungsfunktion nachgekommen sind oder ob Ansatzpunkte für zum Schadensersatz gegenüber der G. verpflichtende Pflichtverletzungen bestehen.

Dies soll der Sonderprüfer für den Zeitraum ab dem Geschäftsjahr 2009 (einschließlich) überprüfen, soweit eventuelle Ansprüche aus dem Fehlverhalten nicht bereits verjährt wären (§ 93 Abs. 6, § 116 AktG).

b) Insbesondere zu prüfende Aspekte

Die Sonderprüfung bezüglich der vorgenannten Tochtergesellschaften in China soll sich auf sämtliche möglichen Pflichtverletzungen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der G. im Prüfungszeitraum (jeweils sämtliche im Prüfungszeitraum tätige ehemalige oder gegenwärtige) beziehen.

Insbesondere soll der Sonderprüfer folgende Aspekte prüfen:

1. Haben Mitglieder (einzelne, mehrere oder sämtliche) des Vorstands und/oder des Aufsichtsrates der G. im Prüfungszeitraum ihre Pflichten hinsichtlich der vorgenannten Tochtergesellschaften verletzt? Ist der G. als Muttergesellschaft durch eine solche Pflichtverletzung ein Schaden entstanden? Kommen vor diesem Hintergrund Schadensersatzansprüche der G. gegen im genannten Zeitraum amtierende Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder (aktuelle oder ehemalige) in Betracht? Wenn ja, gegen wen und in welcher Höhe?

2. Entspricht das teilweise Unterbleiben der Angaben über die vorgenannten Tochtergesellschaften in den Jahresabschlüssen der Jahre ab 2009 vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nach §§ 286 Abs. 3 Nr. 2, 313 Abs. 3 HGB?

3. Was sind die Hauptgründe für die anhaltend schlechte Situation der chinesischen Tochtergesellschaften? Der Sonderprüfer soll insoweit möglichst detailliert einzelne Faktoren benennen und die hieraus resultierenden Belastungen für die Vergangenheit beziffern.

4. Haben die im genannten Zeitraum amtierenden Mitglieder des Vorstands sich über die Situation bei den vorgenannten chinesischen Tochtergesellschaften und die dort auftretenden Probleme jeweils zeitnah und umfassend informiert, so dass sie in der Lage waren, auf angemessener Informationsgrundlage über eventuell zu ergreifende Maßnahmen (insbesondere Leitungsmaßnahmen, die ihnen als Vorstand der alleinigen Muttergesellschaft möglich und zu denen sie ggf. verpflichtet waren) zu beraten und zu entscheiden? Welche konkreten Maßnahmen haben die Vorstandsmitglieder ergriffen, um ihre angemessene und zeitnahe Information über die Situation und die Entwicklung der drei genannten chinesischen Tochtergesellschaften sicherzustellen? Gab es ein adäquates Reporting-System?

5. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrats im Hinblick auf die vorgenannten chinesischen Tochtergesellschaften ihren Überwachungspflichten nachgekommen? Insbesondere: Haben sie sich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht angemessen informiert? Haben sie die Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf die chinesischen Tochtergesellschaften kritisch überwacht?

6. Wie haben sich die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates über die Situation der chinesischen Tochtergesellschaften informiert? Insbesondere: In welchem zeitlichen Intervallen haben sie sich informiert und mit welcher Intensität/mit welcher Informationstiefe? Waren die zeitlichen Abstände und die Informationstiefe der jeweiligen Situation der drei genannten chinesischen Tochtergesellschaften jeweils angemessen? Von welchen Personen haben die Vorstandsmitglieder ihre diesbezüglichen Informationen erfragt und erhalten? Haben sie sichergestellt, dass die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen über die Situation der drei chinesischen Tochtergesellschaften vollständig und wahrheitsgemäß waren? Wie haben sie dies sichergestellt? Haben sich Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates im Untersuchungszeitraum persönlich in China von der Situation in den Werken überzeugt?

7. Haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen die Situation in den chinesischen Tochtergesellschaften in angemessenen zeitlichen Abständen sorgfältig analysiert und diskutiert?

8. Haben die Mitglieder des Vorstandes auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Aufwand, Verluste, Abschreibungen etc. bei den chinesischen Tochtergesellschaften möglichst gering zu halten?

9. Falls die Mitglieder des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates nicht über angemessene Informationen verfügten: Durften sie vernünftigerweise davon ausgehen über angemessene Informationen zu verfügen?

10. Falls die Mitglieder der Vorstands und des Aufsichtsrates nicht über angemessene Informationen verfügten: Hätten sie andernfalls andere als die getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die vorgenannten chinesischen Tochtergesellschaften, insbesondere zur Minimierung der finanziellen Verluste, Abschreibungen etc. treffen können und ggf. treffen müssen, insb. auf der Grundlage der Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG)?

2. Person des Sonderprüfers

Zum Sonderprüfer wird bestellt:

Herr Dr. Hubertus P.
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
– Adresse _

Der Sonderprüfer kann sich zur Ausführung seines Auftrages der Unterstützung ihm geeignet erscheinender einschlägig qualifizierter Hilfspersonen, insbesondere zu beruflicher Verschwiegenheit verpflichteter, bedienen und sich insbesondere in rechtlicher und technischer Hinsicht (z.B. durch einen Fachmann auf dem Gebiet der Gelatine bzw. der Gelatineproduktion und -verarbeitung) beraten und unterstützen lassen.

II. Es wird beschlossen, dass die Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 für diesen Beschlussantrag zu stimmen haben.

e) dass

aa) der in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft am 28. März 2014

zu

TOP 3 der erweiterten Tagesordnung: „Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der G. AG an der R.P. S. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
und an der S. Verwaltungs GmbH an die C-L Inc., Somerset, New Jersey, USA im Jahre 2011/2012“

vom Geschäftsführer Dr. Philipp K. festgestellte und verkündete Beschluss,

der von Herrn Dr. Peter K. zu TOP 3 der erweiterten Tagesordnung gestellte Beschlussantrag ist abgelehnt,

nichtig ist;

sowie

bb) dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag von Herrn Dr. Peter K. zu TOP 3 der erweiterten Tagesordnung angenommen worden ist:

„Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen:

I. In der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 soll der nachfolgende Beschlussantrag gestellt werden:

„Die Hauptversammlung möge beschließen:

Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie bei der Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der 2011/2012 vollzogenen Veräußerung der Beteiligung der G. an der R.P. S. GmbH & Co.KG („RPS“) und an der S. Verwaltungs GmbH.

1. Gegenstand der Prüfung

Zur näheren Bestimmung des Gegenstands der Sonderprüfung:

a) Zu prüfender Sachverhalt

Gegenstand der Sonderprüfung soll die Veräußerung von 49 % der Kommanditanteile an der RPS, E., und von 49 % an der S. Verwaltungs GmbH, E. im Jahre 2011/2012 durch die G. an die C. Inc., Somerset, New Jersey, USA („C.“), sein. Der zu untersuchende Vorgang ist auf S. 21 des Geschäftsberichts der G. für das Jahr 2011 beschrieben. Darauf wird verwiesen.

b) Zu prüfende Aspekte

Die Sonderprüfung soll sich auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit dieser Transaktion beziehen. Geprüft werden sollen insbesondere folgende Fragen bzw. Aspekte:

1. Was war der Wert der veräußerten Kommanditanteile an der RPS und der Anteile an der S. Verwaltungs GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages?

2. Hat die G. von ihrer Vertragspartnerin eine angemessene GegenleistungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
angemessene Gegenleistung
Gegenleistung
(Kaufpreis) für diese Anteile erhalten?

3. Der Frage Ziff. 2 ist auch vor dem Hintergrund nachzugehen, dass nach Informationen des Vorstands bei der Hauptversammlung 2012 die Steuerbelastung aus dem Verkauf insg. € 11 Mio. betrage. Ist unter Berücksichtigung dieser Folgen der Deal noch eine angemessene Gestaltung, zumal eine solche, bei der die G. insgesamt eine angemessene GegenleistungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
angemessene Gegenleistung
Gegenleistung
für die Aufgabe der Beteiligung erhalten hat
?

4. Nach der Vorstandsrede, S. 19, bei der Hauptversammlung 2012 ist es Teil des Deals, dass im Rahmen des Geschäfts das Kapitalkonto II der G. bei der RPS in Höhe von rund € 16 Mio. zur Rückzahlung kommen werde – allerdings nicht sofort mit Zahlung des Kaufpreis; vielmehr werde das Kapitalkonto II der RPS weiter als Darlehen gewährt, im Dezember 2012 würden € 7 Mio. zur Rückzahlung fällig, von dem dann noch bestehenden Restdarlehen würde in den darauffolgenden drei Jahren jeweils 1/3 zum Jahresende getilgt. Ist unter Berücksichtigung dieses Umstands der Deal noch eine angemessene Gestaltung, zumal eine solche, bei der die G. insgesamt eine angemessene GegenleistungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
angemessene Gegenleistung
Gegenleistung
für die Aufgabe der Beteiligung erhalten hat? Zumal:

(i) Ist die gewählte Gestaltung nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes (jedenfalls in der Auslegung der BaFin) eine zulässige Gestaltung?

(ii) Ist das Darlehen hinreichend gesichert? Falls nicht, entspricht das Stehenlassen des Darlehens vernünftiger kaufmännischer Beurteilung?

5. Sind Verhandlungen mit anderen Kaufinteressenten geführt worden? Haben diese Verhandlungen zu Angeboten geführt? Wenn ja: Welche Beträge und sonstigen Konditionen haben die anderen Interessenten für die Beteiligung geboten?

6. Falls es nicht zu Verhandlungen mit anderen potentiellen Käufern bzw. Interessenten gekommen ist: Warum nicht? Welche Bemühungen hat der Vorstand unternommen, um andere potentielle Käufer bzw. Kaufinteressenten ausfindig zu machen? Warum haben diese Bemühungen nicht zu konkreten Verhandlungen geführt? Falls keine solchen Bemühungen unternommen wurden: Warum nicht?

7. Welche Maßnahmen haben Vorstand und Aufsichtsrat der G. im Zusammenhang mit der Veräußerung der 49%igen Beteiligung an der RPS an C. ergriffen, um den Wert der zu veräußernden Beteiligung und die Angemessenheit des Kaufpreises hinreichend verlässlich einschätzen zu können? Auf welcher Informationsgrundlage haben sie diesbezüglich gehandelt? Durften sie vernünftigerweise annehmen, dass diese angemessen sei?

8. Welche internen und welche externen Stellungnahmen und Gutachten (insbesondere Bewertungsgutachten) haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat der G. eingeholt, um den Wert der zu veräußernden Beteiligung an der RPS (und an der S. Verwaltungs GmbH) und die Angemessenheit des Kaufpreises hinreichend verlässlich einschätzen zu können? Wurden die Gutachter ordnungsgemäß ausgewählt? Durch wen und auf welcher Grundlage bzw. aufgrund welcher Erwägungen wurden die Gutachter ausgewählt? Bestehen bzw. bestanden persönliche Bekanntschaften oder geschäftliche Verbindungen zwischen den seinerzeit ausgewählten Gutachtern mit einem oder mehreren Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern oder mit dem Aktionär Dr. Philipp K. oder anderen Aktionären der Gesellschaft, zumal solchen, die mit mehr als 5 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sind oder im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrages beteiligt waren?

9. Wurden den Gutachtern Vorgaben oder sonstige Richtlinien zum methodischen Vorgehen bei der Bewertung der zu verkaufenden Beteiligung der G. an der RPS oder zu Bewertungsprämissen gemacht? Wenn ja, welche? Wurden ihnen Vorgaben oder sonstige Richtlinien gemacht, zu welchem (ungefährem) Ergebnis die Prüfung kommen solle? Wenn ja, welche und von wem? Wurden die Gutachter richtig und vollständig informiert? Von wem erhielten sie die Informationen, die schließlich ihrem Gutachten zugrunde gelegt wurden, insbesondere die Informationen, die für die Bewertung der RPS und der Beteiligung der G. an dieser relevant waren? Wurden diese Informationen vom Gutachter selbstständig nachgeprüft und verifiziert? In welchem Umfang und wie? Innerhalb welcher Zeitspanne wurde geprüft? Wie hoch war der Aufwand für die Prüfung?

10. Konnten die seinerzeitigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der G. auf der Grundlage angemessener Information bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieds der Annahme sein, dass der für die Beteiligung an der RPS an die G. gezahlte Kaufpreis angemessen sei?

11. Bei der RPS handelt es sich um einen wichtigen Abnehmer der G. für Gelatine, Strom, Dampf, Wasser, Abwasser. Außerdem haben die Erträge der RPS auch ausweislich des Lageberichts- und Konzernlageberichts des Vorstands der G. im Geschäftsbericht 2011 „jahrzehntelang wesentlich zum Jahresüberschuss der G. beigetragen“.

Aus welchen Erwägungen hat der Vorstand sich entschlossen, die Beteiligung an der RPS dennoch zu verkaufen und aus welchen Erwägungen hat der Aufsichtsrat dieser Entscheidung zugestimmt?

Hat der Vorstand bei seiner Entscheidung über den Verkauf der Beteiligung eventuelle mittel- und langfristige geschäftliche und strategische Nachteile der G. aufgrund des Verkaufs angemessen berücksichtigt und sie gegen den Vorteil der finanziellen Erlöse sorgfältig abgewogen? Worin bestehen solche Nachteile ggf.? Hat der Vorstand diese beziffert und gegenüber dem Aufsichtsrat offengelegt? Im Geschäftsbericht 2011 heißt es insoweit u.a., die Beteiligung sei für die Gesellschaft angeblich nicht mehr von strategischer Bedeutung. Ist diese Einschätzung plausibel und vertretbar? Ist sie aufgrund angemessener Informationsgrundlage zustande gekommen? Ggf. welche Informationen und sonstigen Erwägungen wurden in die Entscheidung einbezogen? Entsprachen diese vernünftiger kaufmännischer Beurteilung?

Haben bei der Entscheidung des Vorstands über die Veräußerung der Beteiligung an der RPS sachfremde, nicht ausschließlich am Gesellschaftsinteresse orientierte Erwägungen eine Rolle gespielt? Wenn ja, welche? Insbesondere: Haben bei der Entscheidung über die Veräußerung der Beteiligung im Vorstand die (Sondereinzelner oder mehrerer Aktionäre eine Rolle gespielt? Wenn ja: Welche interessen welcher Aktionäre? Welche Bedeutung hatten diese interessen schließlich für die Entscheidung, die Beteiligung zu veräußern?

12. Gibt es – insbesondere unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte – Anhaltspunkte dafür, dass es im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der RPS und der S. Verwaltungs GmbH zu vertretenden Pflichtverletzungen einzelner oder aller Vorstandsmitglieder gekommen ist? Haben diese Pflichtverletzungen ggf. zu einem Schaden der G. geführt? Gibt es Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche gegen einzelne oder alle seinerzeitigen Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der G. an der RPS und der S. Verwaltungs GmbH?

13. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die seinerzeitigen Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der RPS und der S. Verwaltungs GmbH ihre Pflichten in zu vertretender Weise verletzt haben? Ist der G. dadurch ggf. ein Schaden entstanden?

Insbesondere: Hat der Aufsichtsrat auf der Grundlage angemessener Informationen mit hinreichender Sorgfalt über die Veräußerung diskutiert und über eine eventuelle Zustimmung hierzu entschieden?

Durften die Aufsichtsratsmitglieder annehmen, auf der Grundlage angemessener Informationen, insbesondere zur Angemessenheit des Kaufpreises, zu handeln?

Haben bei den Diskussionen im Aufsichtsrat sachfremde Erwägungen einzelner oder mehrerer Aufsichtsratsmitglieder eine Rolle gespielt? Insbesondere: Haben Sonderinteressen einzelner oder mehrerer Aktionäre bei den Diskussionen im Aufsichtsrat und bei einer eventuellen Zustimmung zu dem Verkauf eine Rolle gespielt? Wenn ja: Welche sachfremde Erwägungen welcher Aufsichtsratsmitglieder bzw. welche interessen welcher einzelner Aktionäre? Insoweit ist insb. auch der Frage nachzugehen, ob der Grund für die Veräußerung nicht das wirtschaftliche Eigeninteresse der G. gewesen ist (z.B. an einer Bereinigung des Portfolios der Gesellschaft), sondern allein die Generierung von Ausschüttungsvolumen. Insoweit ist auch der Frage nachzugehen, ob von Anfang an beabsichtigt gewesen ist, den Veräußerungserlös (größtenteils) als Grundlage für Ausschüttungen an die Aktionäre zu nehmen (vgl. Geschäftsbericht 2011, S. 21), oder ob der Erlös im Interesse der G. reinvestiert werden sollte.

Nachzugehen ist in diesem Zusammenhang auch folgender Frage: Bei der Hauptversammlung 2012 wurde auf Aktionärsfragen u.a. sinngemäß Folgendes erklärt:

Dem Gewinnverwendungsvorschlag lägen eine Reihe von Erwägungen zugrunde, insbesondere die Veräußerung der RPS-Beteiligung und das sicher erwartete Closing mit Kaufpreiszahlung Ende Februar 2012. Letztlich erhalte man ca. € 50 Mio. im Jahr 2012 und in den Jahren 2013 bis 2015 nochmals weitere € 9 Mio., die Steuerbelastung belaufe sich auf ca. € 15 Mio., hieran wolle man die Aktionäre zeitnah beteiligen, darüber hinaus habe der Aktionär Dr. Philipp K. angeregt, eine Dividende von € 65 pro Stück Aktie auszuschütten. Die G. sei eine Familiengesellschaft. Zum Teil seien Aktien verpfändet. Dies lasse es geboten erscheinen, Rücklagen aufzulösen, auch um einen Beitrag zur Stabilisierung des Aktionärskreises zu leisten. Der Aufsichtsrat habe sich ebenfalls mehrheitlich für eine solche Superdividende ausgesprochen. Die vorgenannte „Anregung“ von Dr. Philipp K. habe dieser in einem Schreiben vom 5. Dezember 2011 gemacht.

Diese Darstellung erweckt den Eindruck, als habe Dr. Philipp K. die entsprechende Anregung erst gemacht, als die Verkaufsverhandlungen mit C. schon in vollem Gange waren. Trifft diese Darstellung zu, oder gab es schon zu einem früheren Zeitpunkt entsprechende „Anregungen“ oder sonstige Veranlassungen von Dr. Philipp K. oder sonst maßgeblich (mit mehr als 5 Prozent) beteiligten Aktionären oder von für solche Aktionäre handelnden Personen, die RPS-Beteiligung zu veräußern, um dieses Geschäft, insb. den so generierten Veräußerungserlös und Buchgewinn, zur Grundlage für eine ungewöhnlich hohe Ausschüttung („Superdividende“) zu verwenden? Dies gilt es insb. auch in Hinblick darauf zu prüfen, dass der Vorstand in der Hauptversammlung 2012 wie oben zitiert erklärt hat, es sei bei der Superdividende u.a. auch um die Ausschüttung zu dem Zweck gegangen, einen Beitrag zur Stabilisierung des Aktionärskreises zu leisten. Damit wird offenbar angespielt auf die Übertragung eines großen Aktienpaketes auf Herrn Dr. Philipp K., der nach der Mitteilung im Bundesanzeiger vom 14. Oktober 2011 – also vor dem Abschluss der Transaktion mit C. – hatte melden lassen, dass er nunmehr mit mehr als 50 Prozent an der G. beteiligt sei, während er noch kurz vorher – nämlich am 15. September 2011 – hatte melden lassen, dass seine Beteiligung die Höhe von einem Viertel des Grundkapitals überschritten habe. Das deutet auf erhebliche Umschichtungen von Aktienpaketen zur vom Vorstand sogenannten „Stabilisierung des Aktionärskreises“ hin. Insoweit ist zu prüfen, ob nicht bereits vor Beginn der Verhandlungen über die Veräußerung der Beteiligung an der RPS oder sogar schon vor den diesbezüglichen Beschlussfassungen im Vorstand und Aufsichtsrat der G. entsprechende Einflussnahmen von Dr. Philipp K. und sonstigen an der vom Vorstand sogenannten „Stabilisierung des Aktionärskreises“ Beteiligten (oder für sie handelnde Personen) in Hinblick auf die Veräußerung der RPS-Beteiligung stattgefunden haben.

14. Haben einzelne Aktionäre (oder für sie handelnde Dritte) auf Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrates eingewirkt oder einzuwirken versucht, um diese zu einem Verkauf der Beteiligung der G. an der RPS bzw. zur Zustimmung hierzu zu veranlassen bzw. gibt es Anhaltspunkte dafür, dass solche Einflussnahmen oder Versuche von Einflussnahmen stattgefunden haben? Wenn ja: Um welche Aktionäre handelt es sich und wie wurde auf wen Einfluss zu nehmen versucht? Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass damit individuelle Sonderinteressen der handelnden Aktionäre verfolgt wurden? Wenn ja: Welche Anhaltspunkte und welche Sonderinteressen? Vorstehender Angelegenheit ist insb. nachzugehen in Hinblick auf die Aktionäre Dr. Philipp K. und anderer Aktionäre, die seinerzeit (insbes. vor Übergang des 25%igen Aktienpaketes) maßgeblich (mit mehr als 5 Prozent) beteiligt waren, insb. die Erben nach Frau Gerda K., Frau Benita K. und Herr Benjamin P., sowie die Testamentsvollstrecker Jörg S. und Wolfgang W..

15. Haben einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates auf Mitglieder des Vorstands eingewirkt oder einzuwirken versucht, um diese zur Veräußerung der Beteiligung an der RPS zu veranlassen? Wenn ja, wer und wie?

16. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass im Zusammenhang mit der Veräußerung der RPS Schadens- oder sonstige Ersatzansprüche gegen Herrn Dr. Philipp K. und sonstige an der vom Vorstand sogenannten „Stabilisierung des Aktionärskreises“ Beteiligte oder für sie bzw. in ihrem Auftrag handelnde Dritte bestehen, insbesondere gegen die Aktionäre Benita K. und Benjamin P., insbesondere – aber nicht nur – wegen Veranlassung der Veräußerung der 49%-igen Beteiligung an der RPS zu einem unangemessen niedrigen Preis, ggf. unter Verfolgung individueller Sonderinteressen? Insbesondere: Bestehen solche Ersatzansprüche zumal gegen Herrn Dr. Philipp K. auf der Grundlage von §§ 117, 311, 317 AktG? Falls ja, in welcher Höhe?

2. Person des Sonderprüfers

Zum Sonderprüfer wird bestellt:

Herr Dr. Hubertus P.
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
– Adresse _

Der Sonderprüfer kann sich zur Ausführung seines Auftrages der Unterstützung ihm geeignet erscheinender einschlägig qualifizierter Hilfspersonen, insbesondere zu beruflicher Verschwiegenheit verpflichteter, bedienen und sich insbesondere in rechtlicher und technischer Hinsicht (z.B. durch einen Fachmann auf dem Gebiet der Gelatine bzw. der Gelatineproduktion und -verarbeitung) beraten und unterstützen lassen.

II. Es wird beschlossen, dass die Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der Hauptversammlung der G. AG am 9. April 2014 für diesen Beschlussantrag zu stimmen haben.“

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. dazu verpflichtet ist, bei der Beschlussfassung in der Schutzgemeinschaft darüber, wie die Stimmrechte in der Hauptversammlung der G. AG bei der wahl zum Aufsichtsrat auszuüben sind, für die Besetzung eines Aufsichtsratssitzes einen gemeinsamen Vorschlag der Mitglieder der Familie des Klägers (Dr. Peter K. sowie seine Kinder Dr. Antje O.- K., Imke K. und Hendrik K.) zu berücksichtigen, solange diese mit wenigstens 25%, hilfsweise, solange sie mit ihrer jetzigen Beteiligungshöhe von rund 32 % am Grundkapital der G. AG beteiligt sind und wenn kein Hinderungsgrund i.S.d. § 100 AktG in der Person des von der Familie des Klägers Vorgeschlagenen vorliegt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte Ziffer 1 beantragt mit der gegen die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3 erhobenen Drittwiderklage („Feststellungswiderklage I“):

1. Es wird festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft K.-S. Familienbeteiligungen GbR am 28.03.2014 zu TOP 3 „Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der G. AG für das Geschäftsjahr 2013“ gefasste Beschluss,

dem Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand der G. AG, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, ist zuzustimmen,

wirksam ist.

2. Es wird festgestellt, dass die in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft K.-S. Familienbeteiligungen GbR am 28.03.2014 zu TOP 4 „Beschlussfassung über die Entlastung des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung des Aufsichtsrats
der G. AG für das Geschäftsjahr 2013“ gefassten Beschlüsse,

Herrn Jörg S. in der Hauptversammlung der G. AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,

Frau Dr. Konstanze K.-R. in der Hauptversammlung der G. AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,

Herrn Dr. Günther N. in der Hauptversammlung der G. AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,

Herrn Dr. Christoph K. in der Hauptversammlung der G. AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,

wirksam sind.

3. Es wird festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft K.- S. Familienbeteiligungen GbR am 28.03.2014 zu TOP 5 „Neuwahlen zum Aufsichtsrat“ gefasste Beschluss,

dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft K.-S. Familienbeteiligungen GbR am 28.03.2014 vom 12.03.2014 wiedergegebenen Wahlvorschlag des Aufsichtsrats der G. AG ist zuzustimmen,

wirksam ist.

4. Es wird festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft K.-S. Familienbeteiligungen GbR am 28.03.2014 zu TOP 8 „TOP 1: Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie Überwachung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften G. Cangnan Gelatine Co., Ltd., Longgang, Wenzhou, China; G. Pingyang Gelatine Co., Ltd., Pingyang, Wenzhou, China; G. Liaoyuan Gelatine Co., Ltd., Liaoyuan, Jijin, China“ gefasste Beschluss,

der von Herrn Dr. Peter K. gestellte Beschlussantrag ist abgelehnt,

wirksam ist.

5. Es wird festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft K.-S. Familienbeteiligungen GbR am 28.03.2014 zu TOP 10 „TOP 3: Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der G. an der R.P. S. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
und an der S. Verwaltungs GmbH an die C. Inc. Somerset, New Jersey, USA im Jahre 2011/2012“ gefasste Beschluss,

der von Herrn Dr. Peter K. gestellte Beschlussantrag ist abgelehnt,

wirksam ist.

Des Weiteren beantragt der Beklagte Ziffer 1 mit der gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 erhobenen (Dritt-)Widerklage („Leistungswiderklage“),

1. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an den Beklagten Ziffer 1 EUR 1.083.008,25 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus EUR 361.002,75 seit dem 12.09.2014 und aus EUR 722.005,50 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 zu verurteilen, an den Beklagten Ziffer 1 EUR 552.637,36 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu bezahlen.

Darüber hinaus beantragt der Beklagte Ziffer 1 mit der gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten erhobenen (Dritt-)Widerklage („Feststellungswiderklage II und III“):

1. Es wird festgestellt: Soweit die Mitgliederversammlung der K.-S. Familienbeteiligungen GbR über die Ausübung des Antrags- und/oder Stimmrechts ihrer Mitglieder in der Hauptversammlung der G. AG (Amtsgericht Mannheim, HRB 333796) einen Beschluss gefasst hat, ist es den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft verwehrt, gegen einen damit im Einklang stehenden Beschluss der Hauptversammlung der G. AG gerichtlich vorzugehen.

2. Es wird festgestellt, dass in der Schutzgemeinschaft K.-S. Familienbeteiligungen und damit für deren sämtliche Mitglieder folgende Regelungen gelten:

Anträge auf Einberufung einer Hauptversammlung (§ 122 Abs. 1 AktG) unterliegen der (Vor-) Abstimmungspflicht innerhalb der Schutzgemeinschaft. Die Absicht zur Antragstellung ist der Geschäftsführung mitzuteilen, die für eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung oder im schriftlichen Umlaufverfahren Sorge trägt.

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung einer anberaumten Hauptversammlung (§ 122 Abs. 2 AktG) können unmittelbar bei der Gesellschaft (G. AG) geltend gemacht werden. Einer vorherigen Abstimmung innerhalb der Schutzgemeinschaft bedarf es insoweit nicht. Zugleich mit der Anmeldung hat das betreffende Mitglied jedoch die Schutzgemeinschaft über die zusätzlichen Tagesordnungspunkte zu informieren. Die Antragstellung und Stimmabgabe bezüglich der zusätzlichen Tagesordnungspunkte unterliegt der uneingeschränkten Abstimmungspflicht innerhalb der Schutzgemeinschaft. Die Geschäftsführung wird in gleicher Weise wie zu den übrigen Tagesordnungspunkten für eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung oder im schriftlichen Umlaufverfahren Sorge tragen.

Anträge zu bekanntgemachten Gegenständen der Tagesordnung einer Hauptversammlung (§ 124 Abs. 4 Satz 2 AktG) einschließlich Vorschlägen für die wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern unterliegen uneingeschränkt der Abstimmungspflicht innerhalb der Schutzgemeinschaft.

Auskunftswünsche der Mitglieder der Schutzgemeinschaft an die G. AG sind über die Geschäftsführung der Schutzgemeinschaft zu leiten. Soweit sich die Auskunftswünsche auf die Gegenstände der Tagesordnung einer Hauptversammlung beziehen, sind sie spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Tagesordnung bzw. des betreffenden Tagesordnungspunkts der Geschäftsführung der Schutzgemeinschaft mitzuteilen. Diese leitet den Auskunftswunsch, soweit er nicht offensichtlich unrechtmäßig ist, unverzüglich an den Vorstand mit der Bitte weiter, die gewünschte Auskunft kurzfristig und jedenfalls vor der Hauptversammlung zu erteilen. Die Geschäftsführung hat alle Mitglieder von dem Auskunftswunsch und der Antwort des Vorstands in Kenntnis zu setzen. Wird der Auskunftswunsch nicht nach Maßgabe dieser Bestimmung erledigt, kann das betreffende Mitglied sein Auskunftsverlangen unmittelbar gegen die G. AG geltend machen.

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche. Diese Frist kann nur in dringenden Fällen abgekürzt werden. Findet die Hauptversammlung vor Ablauf der Wochenfrist statt, genügt die Einberufung der Mitgliederversammlung auf den der Hauptversammlung vorhergehenden Tag.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen,

die (Dritt-)Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor,
die in der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 5 sowie zu TOP 1 ErgV und TOP 3 ErgV seien wirksam.

Es lägen keine Informationspflichtverletzungen vor. Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 705 ff. BGB sähen keinen allgemeinen Auskunftsanspruch, sondern nur ein Kontrollrecht der Gesellschafter vor. Auf eine Informationspflichtverletzung könne sich der Kläger auch und vor allem deswegen nicht berufen, weil er sich nicht an die in der Schutzgemeinschaft geltenden Regeln über die Einholung von Auskünften und Erteilung von Informationen gehalten habe. So sei bereits in Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung vom 09.05.1986 (Anlage B 8) festgehalten worden, dass Informationswünsche spätestens 4 Wochen vor einer Schutzgemeinschaftsversammlung schriftlich einzureichen seien. Im Jahr 1997 sei das in der Zusatzvereinbarung vom 09.05.1986 festgehaltene Informationskonzept dann einvernehmlich an die Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft angepasst worden. Danach hätte der Kläger seine Auskunftswünsche spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Tagesordnung der Hauptversammlung der G. der Geschäftsführung der Schutzgemeinschaft mitteilen müssen. Über diese Regelungen sei zwischen allen Schutzgemeinschaftsmitgliedern Einvernehmen hergestellt worden. In der Folgezeit sei dieses „Informationsregime“ auch von allen Mitgliedern der Schutzgemeinschaft einschließlich des Klägers praktiziert worden (im Einzelnen: AS 271 ff.). Selbst wenn man davon ausgehe, dass die mit eingeschriebenem Brief vom 28.02.2014 an alle Aktionäre versandte Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Hauptversammlung
der G. dem Kläger erst am 05.03.2014 zugegangen sein sollte, hätte er seine Informationswünsche somit spätestens bis zum 12.03.2014 dem Beklagten Ziffer 1 mitteilen müssen. Dass er dies nicht einmal im Nachgang zur Einberufung der Schutzgemeinschaftsversammlung durch den Beklagten Ziffer 1 mit Schreiben vom 12.03.2014 gemacht habe, zeige, dass er den Beklagten Ziffer 1 damit in der Schutzgemeinschaftsversammlung habe überraschen wollen, um sich hinterher auf vermeintliche Informationsmängel zu berufen. Damit habe er gegen die einschlägigen Regelungen grob verstoßen und könne sich auf Informationsmängel, selbst wenn man deren Vorliegen zu Unrecht unterstellte, nach Treu und Glauben nicht berufen. Der ganz überwiegende Teil der gestellten Fragen habe Themen betroffen, hinsichtlich der der Beklagte Ziffer 1 als Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft über keine weitergehenden Informationen verfügt habe als die übrigen Schutzgemeinschaftsmitglieder und auch über keine Gelegenheit, solche Informationen kurzfristig zu beschaffen, ganz zu schweigen von einem Anspruch auf solche Informationen. Dem Beklagten Ziffer 1 sei deshalb nichts anderes übrig geblieben, als den Kläger und dessen Rechtsbeistand auf die Hauptversammlung der G. zu verweisen. Unabhängig davon wären die angeblichen Informationsmängel auch nicht relevant für TOP 5 (Neuwahl des Aufsichtsrats).

Es lägen auch keine Treuepflichtverletzungen vor. Die Beklagten seien aus Treuepflichtgesichtspunkten nicht verpflichtet gewesen, einen der von der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 gestellten Vorschläge zur wahl des Aufsichtsrats der G. zu unterstützen. Nach dem Aktiengesetz könne die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit sämtliche Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat frei bestimmen. Der Gesetzgeber des Aktiengesetzes 1965 habe ganz bewusst darauf verzichtet, für eine irgendwie geartete Repräsentation von Minderheitsaktionären im Aufsichtsrat zu sorgen. Es entspreche daher auch heute noch allgemeiner Meinung, dass die Minderheit keinen Anspruch auf Vertretung im Aufsichtsrat habe. Auch die Satzung der G. enthalte keine Vorschriften, die eine Repräsentanz einzelner Aktionäre in deren Aufsichtsrat sicherstellen, mithin auch nicht solche zu Gunsten des Klägers und/oder seiner Kinder. Wenn dem Kläger auf der Ebene der Schutzgemeinschaft ein Mehr gegenüber der Ebene der Aktiengesellschaft zustehen sollte, dann bedürfte dies einer klaren und ausdrücklichen Regelung auf der Ebene der Schutzgemeinschaft und damit im SGV. Aus diesem ergebe sich aber schlicht das Gegenteil, nämlich dass kein Mitglied der Schutzgemeinschaft einen Anspruch auf Repräsentation in Gremien der G. habe (im Einzelnen: AS 427 ff.). Der 25 Jahre zurückliegende Formwechsel des Vertragsunternehmens von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft rechtfertige keine andere Beurteilung (im Einzelnen: AS 439 ff.). Dafür, dass der Kläger aktuell nicht im Aufsichtsrat vertreten sei, gebe es handfeste sachliche Gründe. Der bis zur ordentlichen Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 deren Aufsichtsrat angehörende Vertreter des Klägers, Herr Dr. Christoph K., sei zu diesem Zeitpunkt bereits 72 Jahre alt und damit das älteste Mitglied des letzten Aufsichtsrats gewesen. Die anderen Mitglieder des Aufsichtsrats seien zum Zeitpunkt der Wahlen 70 (Herr S.) bzw. 69 Jahre (Dres. K.-R., N.) alt gewesen. Um aus Nachfolgegründen das durchschnittliche Alter des Aufsichtsrats zu senken, habe es der Beklagte Ziffer 1 für sinnvoll gehalten, Herrn Dr. K. durch ein jüngeres Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen. Außerdem sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten Ziffer 1 und dem Kläger und seinen Kindern aufgrund der schwierigen Familiengeschichte und der massiven Anfeindungen des Beklagten Ziffer 1 durch den Kläger und seine Kinder unter anderem im Zusammenhang mit der Übernahme der Mehrheit durch den Beklagten Ziffer 1 gestört gewesen. Vor diesem Hintergrund habe sich der Beklagte Ziffer 1 entschieden, Herrn Jens W. als Kandidaten für die neue Amtsperiode des Aufsichtsrats der G. zu unterstützen (im Einzelnen: AS 347 ff.).

Im Zusammenhang mit der Abstimmung über TOP 1 ErgV (Sonderprüfung China) sei der Beklagte Ziffer 1 der inhaltlichen Diskussion nicht aus dem Weg gegangen. Er habe bereits im Zusammenhang mit TOP 3 (Entlastung des Vorstands) ausgeführt, dass ihm eine Verweigerung der Entlastung des Vorstands für ein Geschäftsjahr mit Rekordergebnis nicht angemessen erscheine und dass aus seiner Sicht betreffend China die Geschäftsentwicklung der jüngeren Vergangenheit positive Tendenzen gezeigt habe, weshalb er das Vertrauen in den Vorstand habe, dass er die Anlaufschwierigkeiten, die auch viele andere deutsche Unternehmen in China aus den verschiedensten Gründen hätten, in den Griff bekomme. Er habe zudem erklärt, dass es nach einem Geschäftsjahr mit Rekordergebnis erst recht nicht angemessen sei, die Verwaltung auch noch mit einer Sonderprüfung zu überziehen. Es sei im Übrigen richtig und wichtig, den riesigen Zukunftsmarkt China zu erschließen, wenn man wie die G. das Ziel habe, die Nr. 1 im weltweiten Gelatinemarkt zu sein. Da man als deutsches Unternehmen, das den Schritt nach China wage, darauf gefasst sein müsse, mit Problemen in allen Bereichen konfrontiert und gegenüber chinesischen Unternehmen unter Umständen diskriminiert zu werden, müsse man beim Eintritt in den chinesischen Markt einen langen Atem haben (im Einzelnen AS 453 ff.). Die Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 AktG habe der Kläger in der Schutzgemeinschaftsversammlung nicht dargetan. Der Kläger habe keinerlei Tatsachen vorgetragen, die den Verdacht rechtfertigten, dass betreffend China Unredlichkeiten oder gar grobe Pflichtverletzungen vorgekommen seien.

Die Behauptung des Klägers, die G. habe im Herbst 2011 auf Veranlassung der Beklagten und insbesondere des Beklagten Ziffer 1 den Verkauf ihrer 49-prozentigen Beteiligung an der RPS eingeleitet, sei schlicht falsch. Der Kläger verschweige die ausführliche Erläuterung der Gründe und die Hintergründe zu dem Verkauf durch den Vorstand der G., erstmalig in der Hauptversammlung unmittelbar nach dem Verkauf der RPS am 17.04.2012 und nochmals in der Hauptversammlung am 09.04.2014. Bei diesen Gelegenheiten habe der Vorstand den ins Blaue hinein erhobenen Vorwurf, die Beteiligung an der RPS sei unter Wert verkauft worden, klar widerlegt. Danach sei der Entschluss zum Verkauf erfolgt, weil der Vorstand der G. die Beteiligung an der RPS als strategisch nicht mehr von Bedeutung angesehen habe. Auch habe die wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung deutlich hinter dem an diesem Standort befindlichen Potenzial zurückgelegen. Vom Käufer, dem damaligen Mit- und Mehrheitsgesellschafter der RPS, der C., sei der Standort E. intern nicht aktiv unterstützt worden. Die Geschäftsentwicklung der RPS sei seit 2001/2002 negativ gewesen (im Einzelnen: AS 321 ff.). Die vom Kläger zitierten Aussagen des Vorstands zur RPS seien veraltet, weil vor dem Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 für Unternehmen bezahlte Kaufpreise nach Ausbruch der Krise nicht mehr erzielbar gewesen seien. Basis einer jeden Unternehmensbewertung seien im Übrigen nicht in der Vergangenheit erzielte Ergebnisse, sondern die künftig erzielbaren. Nehme man nur die beiden letzten Geschäftsjahre vor dem Verkauf der RPS und lasse das sehr schlechte Ergebnis des Geschäftsjahres 2009 außer Betracht, dann habe der Vorstand beim Verkauf der Beteiligung im Jahr 2011/2012 etwas mehr als das 25-fache des Gewinnanteils als Kaufpreis ausgehandelt. Der gegenüber dem Jahr 2007 niedrigere absolute Wert der Beteiligung an der RPS liege offensichtlich allein an den erheblich schlechteren Zukunftsaussichten der RPS im Jahr 2011/2012 (im Einzelnen: AS 333 ff.). Der Erwerb der Aktienmehrheit an der G. durch den Beklagten Ziffer 1 und die Veräußerung der Beteiligung an der RPS hätten nichts miteinander zu tun. Die Beteiligung an der RPS sei nicht zum Zwecke der Ausschüttung einer Sonderdividende im Jahr 2012 verkauft worden, vielmehr sei die Sonderdividende ausgeschüttet worden, weil die Beteiligung an der RPS verkauft worden sei. So genannte „Superdividenden“ seien rechtlich zulässig, solange die Gesellschaft dadurch nicht in ihrer Existenz gefährdet werde oder geplante Investitionen verhindert würden. Beides sei nicht der Fall. Von der Sonderdividende hätten im Übrigen alle Aktionäre in gleicher Weise profitiert, nämlich entsprechend ihrer Beteiligung. Die Erhebung einer Klage durch den besonderen Vertreter Professor Sch. überrasche nicht, denn Professor Sch. sei an einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts und einer umfassenden Prüfung der Rechtslage gar nicht interessiert gewesen. Er habe sich als besonderer Vertreter nie ein Bild vor Ort gemacht. Er habe sich auch schlicht nicht dafür interessiert, dass die G. ihrerseits im Jahr 2006 beabsichtigt habe, dem damaligen Mehrheitsgesellschafter der RPS (C.H.) dessen Mehrheitsbeteiligung von 51 % für einen endverhandelten Kaufpreis von 50 Mio. EUR abzukaufen. Dabei hätte man allein schon an dieser Stelle jede weitere Überlegung beenden können, ob der im Jahr 2011/2012 für die verkaufte Minderheitsbeteiligung erzielte Kaufpreis in Höhe von 43 Mio. EUR angemessen sei. Erklärbar sei die Verweigerung der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch Professor Sch. nur damit, dass dieser letztlich nur Befehlsempfänger und verlängerter Arm des Klägers sei. Die Relevanz der von dem besonderen Vertreter vor dem Landgericht Heidelberg erhobenen Klage für den vorliegenden Rechtsstreit sei auch deshalb nicht zu erkennen, weil es sich um ein Ereignis nach der streitgegenständlichen Schutzgemeinschaftsversammlung vom 28.03.2014 handle. Im Berufungsverfahren vor dem OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(Az.: 7 U 82/15) habe der Kläger selbst eingestanden, dass er im Zeitpunkt der Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 noch keine greifbaren Belege für die Unterwert-Veräußerung der RPS-Anteile gehabt habe und wie es genau dazu gekommen sei (Anlage B 60).

Die Beklagten hätten in Bezug auf die Beschlussfassung zu TOP 3 ErgV (Sonderprüfung RPS) auch keinem Stimmverbot unterlegen. Einem Stimmverbot auf der Ebene der BGB-Gesellschaft könne nur unterliegen, wer auch auf der Ebene der Aktiengesellschaft einem Stimmverbot unterliege. Für § 142 Abs. 1 S. 2 AktG entspreche es aber ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Aktionär, gegen den sich die Sonderprüfung (auch) richte, keinem Stimmverbot unterliege, solange er nicht selbst dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft angehöre, selbst wenn es sich bei dem betreffenden Aktionär um das herrschende Unternehmen handle. Aufgrund der speziellen Regelung des §§ 142 Abs. 1 S. 2 AktG sei auch § 136 Abs. 1 AktG auf die Anordnung einer vorbereitenden Sonderprüfung nicht anwendbar. Die von dem Kläger angestrebte Sonderprüfung beziehe sich im Übrigen nicht auf Handlungen der Beklagten als Mitglieder der Schutzgemeinschaft.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 seien gemäß § 8 Abs. 1 SGV zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Indem sie gegen den in der Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 gefassten Beschluss zur Neuwahl des Aufsichtsrats Anfechtungsklage vor dem Landgericht Mannheim erhoben hätten, hätten sie gegen die Stimmbindung gemäß § 5 Abs. 2 SGV verstoßen. Hierbei hätten sie auch schuldhaft gehandelt (im Einzelnen, auch zur Höhe der Vertragsstrafe: AS 401 ff., AS 491 ff. und AS 1191 ff.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Klage

I. Klageantrag Ziffer 1

1. Die Klage ist mit den Klageanträgen Ziffer 1 a) bis e) bereits unzulässig, weil es am Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse des Klägers fehlt.

Das Rechtsschutzinteresse ist allgemeine Prozessvoraussetzung und fehlt bei objektiv sinnlosen Klagen, weil der Kläger dann kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., vor § 253 Rn. 18). So liegen die Dinge in Bezug auf die Klageanträge Ziffer 1a) bis e). Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Schutzgemeinschaft über die Ausübung des Stimmrechts der Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der Hauptversammlung der G. am 09.04.2014. Die Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 hat aber bereits stattgefunden und die bei dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der G. für das Geschäftsjahr 2013, zur Neuwahl des Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, zur Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie bei der Überwachung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den Beteiligungen der G. an den chinesischen Tochtergesellschaften G. Cangnan, G. Pingyang und G. Liaoyuan und zur Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der G. an der RPS und an der S. Verwaltung GmbH sind inzwischen bestandskräftig geworden. Beschlüsse der Aktiengesellschaft werden nach §§ 241 Nr. 5, 246 Abs. 1 AktG bestandskräftig, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach BeschlussfassungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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durch Erhebung einer Anfechtungsklage angefochten werden. Dass ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 241 AktG vorliegt, der nicht der Nichtigerklärung durch Urteil bedarf, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Im Streitfall hat der Kläger die in der Hauptversammlung der G. gefassten Beschlüsse zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2013 und zur Bestellung von Sonderprüfern in Bezug auf das China-Geschäft der G. und in Bezug auf die Veräußerung der Anteile der G. an der RPS aber schon nicht angefochten. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass ein anderer Aktionär die genannten Beschlüsse angefochten hätte. Den Beschluss der Hauptversammlung der G. zur Neuwahl des Aufsichtsrats haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 zwar angefochten. Seine gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26.01.2015 (Aktenzeichen: 24 O 39/14) eingelegte Berufung hat der Kläger aber zurückgenommen, so dass auch der Beschluss zur Neuwahl des Aufsichtsrats bestandskräftig geworden ist. Mit den zur Entscheidung gestellten Feststellungsanträgen Ziffer 1 a) bis e) kann der Kläger folglich kein anderes Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Schutzgemeinschaft in Bezug auf die bei der Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 zur Abstimmung gestellten Tagesordnungspunkte mehr erreichen. Eine Klage, die dem Kläger keine bessere Rechtsstellung verschaffen kann, ist aber objektiv sinnlos. Ein rein ideelles Interesse vermag die Erhebung einer Feststellungsklage nicht zu rechtfertigen (Musielak ZPO/Foerste ZPO, 13. Aufl., § 256 Rn. 8). Soweit die Klärung der von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen Bedeutung für das Abstimmungsverhalten der Gesellschafter bei zukünftigen Sitzungen der Schutzgemeinschaft im Vorfeld von zukünftigen Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft haben kann, reicht auch dies für die Begründung eines Feststellungsinteresses nicht aus, weil die von dem Kläger mit Klageantrag Ziffer 1 a) bis e) begehrten Feststellungen für das künftige Abstimmungsverhalten der Gesellschafter nicht bindend wären. Soweit ein Feststellungsinteresse zum Zwecke der Hemmung der VerjährungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Verjährung
von Schadensersatzansprüchen allgemein anerkannt ist, reicht es nur bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Bei Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens fehlt es dagegen schon an einem feststellbaren Rechtsverhältnis, solange der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist; hier muss der Kläger für die Zulässigkeit der Klage vielmehr die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens substantiiert dartun (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 9 m.w.N.). Die Wahrscheinlichkeit eines auf das Abstimmungsverhalten der Beklagten zurückzuführenden Schadens hat der Kläger aber nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit ein Feststellungsinteresse des Klägers darin gelegen haben könnte, dass der Beklagte Ziffer 1 sich eines Vertragsstrafenanspruchs gegen den Kläger berühmt hat, ist dieses jedenfalls nach Verhandlung über die von dem Beklagten Ziffer 1 erhobene Leistungswiderklage gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 auf Zahlung der Vertragsstrafe entfallen (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn 7d). Insoweit besteht es auch nicht für eine Zwischenfeststellungsklage fort, weil es für die Entscheidung über die Leistungswiderklage – wie unten unter B. II. noch darzulegen ist – nicht darauf ankommt, ob die von dem Kläger angefochtenen Beschlüsse wirksam sind. Es fehlt damit an der für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage erforderlichen Vorgreiflichkeit (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn 25).

2. Die Klageanträge Ziffer 1 a) bis e) wären auch unbegründet.

a. Die zu TOP 3, 4 und 5 (Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der G. für das Geschäftsjahr 2013 und Neuwahl des Aufsichtsrats; Klageanträge Ziffer 1 a) – c)) gefassten Beschlüsse sind nicht aufgrund von Informationspflichtverletzungen nichtig.

Zwar bestehen nach §§ 713, 666 BGB Informationspflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern. Die damit korrespondierenden Informationsrechte der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter umfassen alle Sachverhaltsumstände, die die Gesellschafter kennen müssen, um bestimmte Gesellschafterbeschlüsse fassen zu können (Weipert, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 166 Rn 28). Da sich die Entscheidungen der Schutzgemeinschaft in der Sitzung vom 28.03.2014 auf das Abstimmungsverhalten der Schutzgemeinschaftsmitglieder in der Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 bezogen haben, waren die Angelegenheiten der G. insoweit auch die Angelegenheiten der Schutzgemeinschaft und damit vom Informationsrecht der Mitglieder der Schutzgemeinschaft umfasst.

In welchem Umfang sich daraus ein Informationsbeschaffungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten Ziffer 1 als Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft ergab und ob mögliche Verletzungen der Informationsrechte des Klägers durch den Beklagten Ziffer 1 die Nichtigkeit der in der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 gefassten Beschlüsse zur Folge haben, kann indes offenbleiben. Es kann ebenfalls offenbleiben, ob es zwischen den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft eine verbindliche und von den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft „gelebte“ Vereinbarung über für die Einholung von Auskünften und die Erteilung von Informationen zu beachtende Regeln (“Informationsregime“) gab und ob der Kläger im Zusammenhang mit den erstmals in der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 an den Beklagten Ziffer 1 gerichteten Fragen und Informationswünschen gegen diese Regeln verstieß. Denn die Berufung des Klägers auf eine mögliche Informationspflichtsverletzung des Beklagten Ziffer 1 stellt unter den gegebenen Umständen eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar.

Indem der Kläger die in der Schutzgemeinschaftssitzung gestellten Fragen dem Beklagten Ziffer 1 weder vorher bekannt gab noch ankündigte, verwehrte er dem Beklagten Ziffer 1 die Möglichkeit, sich auf die Beantwortung der Fragen angemessen vorzubereiten und etwaige erforderlichen Auskünfte rechtzeitig einzuholen. Dabei musste dem Kläger klar sein, dass der Beklagte Ziffer 1 die meisten der gestellten Fragen nicht ohne weitere Nachforschungen und Einholung von Auskünften beim Vorstand und Aufsichtsrat der G. – etwa die Fragen, ob, wer, wie oft und wann jemand in China vor Ort war, wie oft sich der Aufsichtsrat im abgelaufenen Geschäftsjahr mit der Situation in China befasst hat, wie oft der Vorstand in Aufsichtsratssitzungen über China berichtet hat und wie oft sich die Aufsichtsratsmitglieder über die Situation in China informiert haben – beantworten konnte. Es wäre dem Kläger auch ohne weiteres zumutbar gewesen, den umfassenden Fragenkatalog bereits im Vorfeld der Schutzgemeinschaftssitzung zu stellen. Nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, warum er die Fragen erst in der Schutzgemeinschaftssitzung gestellt hat, hat der Kläger nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Das Verhalten des Klägers in der Sitzung der Schutzgemeinschaft legt daher die Annahme nahe, dass es ihm nicht in erster Linie um die Beantwortung der Fragen durch den Beklagten Ziffer 1 ging, sondern darum, diesen vor den Kopf zu stoßen und sich im Hinblick auf die zu erwartende und vom Kläger bzw. seinem Rechtsbeistand einkalkulierte nicht vollständige Beantwortung der Fragen durch den Beklagten Ziffer 1 im Nachhinein auf eine Informationspflichtsverletzung zu berufen, um darauf eine Anfechtung der in der Schutzgemeinschaftssitzung gefassten Beschlüsse zu stützen. Auch der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers – in dessen Beisein und damit mit dessen Billigung – zu Beginn der Schutzgemeinschaftssitzung die Aktionärseigenschaft der Beklagten bestritt (Sitzungsprotokoll, Anlage K 16) und den Beklagten Ziffer 1 durch dieses Bestreiten zu einer Unterbrechung der Sitzung um ca. eine Stunde zwang, passt in dieses Bild und zeigt, dass es dem Kläger nicht ausschließlich um eine sachliche Auseinandersetzung mit den zur Abstimmung stehenden Themen ging. Denn der Kläger wird nicht behaupten können, dass er ernsthafte Zweifel an der Aktionärseigenschaft der Beklagten und insbesondere des Beklagten Ziffer 1 hatte. Sein Verhalten diente damit nur der Schikane des Beklagten Ziffer 1. Aufgrund der tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und den Drittwiderbeklagten auf der einen sowie den Beklagten auf der anderen Seite über die bei der Schutzgemeinschaftssitzung zur Abstimmung stehenden Punkte darf ohnehin bezweifelt werden, dass der Kläger für die Willensbildung über sein Abstimmungsverhalten überhaupt der Auskünfte bedurfte, die er in der Schutzgemeinschaftssitzung einforderte. Der Kläger ist kein ahnungsloser Gesellschafter, der ohne die eingeforderten Informationen nicht in der Lage gewesen wäre, eine Entscheidung über die zur Abstimmung stehenden Punkte zu treffen. Vielmehr befasste sich der Kläger bereits im Vorfeld der Hauptversammlung der G. und der Schutzgemeinschaftssitzung intensiv mit der Unternehmenspolitik der G.. Das zeigt sich darin, dass er mit Schreiben vom 14.03.2014 an die G. (Anlage K 13) die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um die Punkte: Bestellung von Sonderprüfern bzw. besonderen Vertretern zur Prüfung von Vorgängen im Zusammenhang mit dem China-Geschäft der G. und mit der Veräußerung der Anteile an der RPS verlangte. Dass der Kläger ein solches Vorgehen für geboten hielt, zeigt, dass er in den Vorstand und den Aufsichtsrat der G. kein großes Vertrauen hatte. Es ist deshalb kaum anzunehmen, dass die Beantwortung der in der Schutzgemeinschaftssitzung gestellten Fragen seine bereits vorgefertigte Meinung bei der Entscheidung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat beeinflusst hätte. Bezeichnenderweise war der Kläger auch trotz der nicht erteilten Auskünfte und Informationen in der Lage, über die Beschlussanträge zum Abstimmungsverhalten bezüglich der Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats abzustimmen. Der Kläger stimmte beide Male gegen die Entlastung. Bezüglich der Neuwahl des Aufsichtsrats verhielt es sich überdies so, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten Anspruch darauf erhoben haben, ein Aufsichtsratsmitglied zu stellen. Auch insoweit hatte die Beantwortung der gestellten Fragen damit keine Bedeutung für die Willensbildung über das Abstimmungsverhalten des Klägers.

b. Der zu TOP 5 (Neuwahl des Aufsichtsrats; Klageantrag Ziffer 1 c)) gefasste Beschluss ist auch nicht wegen einer Verletzung von Treuepflichten nichtig.

Die Treuepflicht verlangt vom Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft, bei der Ausübung der dem Gesellschafter im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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verliehenen Befugnisse den Belangen der Gesellschaft Vorrang einzuräumen. Im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern verlangt sie, in dem durch den Gesellschaftszweck vorgegebenen gesellschaftsrechtlichen Bereich deren Belange nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen, z.B. im Rahmen von Mehrheitsentscheidungen oder durch Unterlassung willkürlicher Schädigungen (Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 705 Rn. 27 m.w.N.). Daraus ergibt sich indes kein Anspruch, Beschlussanträgen von Minderheitsgesellschaftern zuzustimmen. Denn die Ausübung von Mehrheitsrechten ist nicht per se treuwidrig. Im Zusammenhang mit der Neuwahl des Aufsichtsrats gebietet die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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daher allenfalls, Wahlvorschläge des Klägers in der Schutzgemeinschaft zur Besetzung des Aufsichtsrats nicht willkürlich abzulehnen, nicht aber, den Kandidaten des Klägers gegenüber den von der Mehrheit bevorzugten Kandidaten allein unter dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes den Vorzug zu geben.

Auch der Umstand, dass der Beklagte Ziffer 1 Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft mit familiär verbundenen Mitgliedern ist und dass zwischen dem Kläger und seinen Kindern auf der einen und den Beklagten auf der anderen Seite seit Jahren Streit besteht, gebietet es unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht, dem Kläger und seinen Kindern, die zusammen 32,28 % des Grundkapitals der G. halten, das Recht einzuräumen, einen Aufsichtsratsposten zu besetzen oder einen Vertreter des Aufsichtsrats zu bestimmen. Es stellt keine treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht dar, wenn die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mehrheitlich beschließen, vom Kläger und dessen Familie vorgeschlagene Personen nicht in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Treuepflicht der Gesellschafter der Schutzgemeinschaft kann insoweit keine weitergehenden Rechte begründen als die Treuepflicht der Gesellschafter der Aktiengesellschaft. Die Mehrheit der Aktionäre verstößt aber nicht gegen ihre Treuepflicht, wenn sie nicht für eine Repräsentanz von Minderheitsaktionären sorgt. Nach § 101 AktG ist die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft grundsätzlich frei darin, welche Personen sie in den Aufsichtsrat wählt. Eine Repräsentanz von Minderheitsaktionären ist im Gesetz gerade nicht vorgeschrieben. Vielmehr ist im Aktienrecht der Grundsatz der Wahlfreiheit der Hauptversammlung sogar zwingendes Recht (MüKoAktG/Habersack, AktG, 4. Aufl., § 101 Rn. 7-11). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, hat der Gesetzgeber des Aktiengesetzes 1965 den rechtspolitischen Vorschlag, den Minderheitsaktionären einen obligatorischen Repräsentanten im Aufsichtsrat zu gewähren, ausdrücklich abgelehnt (vgl. BT-Drs. IV/171, S. 137/138 zu § 98). Mit dem Argument, die Besonderheiten des SGV, wie die Stimmrechtsbindung, die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit und die Beschränkung der freien Deinvestition, müsse unter dem Gesichtspunkt einer gesteigerten Treuepflicht zu einer Berücksichtigung von Vorschlägen des Klägers bei der Besetzung des Aufsichtsrats führen, kann der Kläger nicht gehört werden. Denn die Schutzgemeinschaft kann dem Kläger und seinen Kindern über die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht mehr Rechte verschaffen als der Kläger und seine Kinder als Aktionäre der G. ohne den SGV hätten.

Auch der Formwechsel der G. (damals: Deutsche Gelatine-Fabriken S. & Co. GmbH) von der Rechtsform der GmbH in die Rechtsform der Aktiengesellschaft rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es mag richtig sein, dass dem Aktionär weniger Informationsrechte zustehen als dem Gesellschafter einer GmbH. Die Entscheidung über die Umwandlung wurde aber von den Gesellschaftern im Jahr 1989 bewusst getroffen. Eine Änderung des SGV zum Schutz von Minderheitsaktionären ist in diesem Zusammenhang nicht erfolgt, obwohl dies möglich gewesen wäre. Die Umwandlung von der Rechtsform der GmbH in die Aktiengesellschaft begründet auch keine so schwerwiegende Veränderung der zur Grundlage des SGV gewordenen Umstände, dass der Kläger eine Vertragsanpassung dahin verlangen könnte, dass ihm das Recht eingeräumt wird, einen Aufsichtsratsposten zu besetzen oder einen Vertreter des Aufsichtsrats zu bestimmen.

Dass der Beklagte Ziffer 1 den Wahlvorschlag des Klägers, statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten ein Familienmitglied des Klägers oder ein von der Familie des Klägers zu benennendes neutrales Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen, willkürlich, das heißt ohne jeden sachlichen Grund abgelehnt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte Ziffer 1 hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Kläger und seinen Kindern aufgrund der massiven Anfeindungen des Beklagten Ziffer 1 durch den Kläger und seine Kinder gestört sei. Das ist ein sachlicher Grund, den Wahlvorschlag des Klägers abzulehnen, denn es liegt nicht nur im Interesse des Beklagten Ziffer 1, sondern auch im Interesse der G., die Arbeit des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht durch die zwischen den Parteien bestehenden Familienstreitigkeiten zu belasten. Abgesehen davon, dass die Besetzung des Aufsichtsrats durch ein Familienmitglied des Klägers oder ein von der Familie des Klägers zu benennendes Mitglied dem Kläger mehr Einfluss und Kontrolle bei der G. verschaffen würde, spricht auch nichts dafür, dass die Aufgaben des Aufsichtsrats besser wahrgenommen werden könnten, wenn statt eines der von dem Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten ein von dem Kläger bzw. seiner Familie vorgeschlagener Kandidat in den Aufsichtsrat gewählt würde.

c. Auch die Klageanträge Ziffer 1 d) und 1 e) wären unbegründet. Die zu TOP 1 und 3 ErgV gefassten Beschlüsse sind nicht wegen der Verletzung von Treuepflichten nichtig. Der Beklagte Ziffer 1 hat bei der Abstimmung zu TOP 3 ErgV auch nicht gegen ein Stimmverbot verstoßen.

(1) Im Zusammenhang mit der Abstimmung über Anträge auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung kann sich allerdings aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine Verpflichtung der Schutzgemeinschaftsmitglieder zur Zustimmung ergeben. Denn die im SGV verankerte Stimmrechtsbindung kann dazu führen, dass Minderheitsaktionären, die gleichzeitig Mitglieder der Schutzgemeinschaft sind, die Möglichkeit genommen wird, einen gerichtlichen Antrag gemäß § 142 Abs. 2 AktG zu stellen. Nach § 142 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 100.000 EUR erreichen, unter den dort näher geregelten Voraussetzungen die Bestellung eines Sonderprüfers gerichtlich einklagen. Im Streitfall hätte der Kläger, der einen Anteil von 3,29 % am Grundkapital der G. hält, in der Hauptversammlung der G. die Bestellung von Sonderprüfern beantragen und bei Ablehnung des Antrags schon allein – und erst recht zusammen mit den Drittwiderbeklagten – einen Antrag gemäß § 142 Abs. 2 AktG auf gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern stellen können. Diese Möglichkeit wurde dem Kläger genommen, nachdem die Schutzgemeinschaft durch das Abstimmungsverhalten des Beklagten Ziffer 1 die Anträge des Klägers zu TOP 1 und 3 ErgV abgelehnt hatte. Allein darin liegt jedoch noch keine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Vielmehr kann im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers eine Verletzung der TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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durch den oder die Mehrheitsgesellschafter erst dann bejaht werden, wenn die Mehrheitsmacht treuwidrig, d.h. willkürlich oder unter Missachtung der berechtigten Belange des die Sonderprüfung beantragenden Minderheitsgesellschafters, ausgeübt wird. Das ist der Fall, wenn sich der oder die Mehrheitsgesellschafter einem Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers redlicherweise nicht verschließen können. Das kann indes nur angenommen werden, wenn der die Sonderprüfung beantragende Minderheitsgesellschafter die materiellen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 S. 1 AktG, nämlich Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei der Gründung der Gesellschaft oder bei einem Vorgang der Geschäftsführung Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind, konkret darlegt und keine schützenswerten Gründe der Mehrheitsgesellschafter und keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls der Aktiengesellschaft gegen die Bestellung eines Sonderprüfers sprechen. Aus den vorgetragenen Tatsachen muss sich ein hinreichender Tatverdacht für eine Unredlichkeit oder erhebliche Pflichtverletzung ergeben, d.h. diese müssen denklogisch wahrscheinlich und nicht bloß nur möglich sein (MüKoAktG/Schröer, a.a.O., § 142 Rn. 71).

(2) In Bezug auf das China-Geschäft der G. hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die einen hinreichenden Tatverdacht für Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen durch die Organe der G. begründen.

Eine Unredlichkeit ist ein sittlich anstößiges Verhalten. In Abgrenzung zu den gesondert erwähnten Gesetzes- und Satzungsverletzungen sind hierunter Treupflichtverletzungen zu verstehen. Als Beispiele können illoyale Verhaltensweisen und das Erstreben persönlicher Vorteile auf Kosten der Gesellschaft genannt werden (MüKoAktG/Schröer, a.a.O., § 142 Rn. 69 m.w.N.).Pflichtverletzungen, die nicht sittlich anstößig sind, rechtfertigen die Bestellung eines Sonderprüfers dagegen nur, wenn sie grob sind. Das setzt zum einen schuldhaftes Handeln voraus und bedeutet zum anderen, dass der Handelnde nicht nur unbedeutend, sondern erheblich von seinen Pflichten abweicht. Dies wird durch eine wirtschaftlich nachteilige unternehmerische Entscheidung nicht einmal indiziert, sondern bedarf zusätzlicher Anhaltspunkte. Es geht hierbei nicht um die Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Ausübung unternehmerischen Ermessens, sondern um dessen Überschreitung (MüKoAktG/Schröer, a.a.O., § 142 Rn. 70 m.w.N.).

Der Kläger hat im Zusammenhang mit dem China-Geschäft der G. lediglich von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Verlusten berichtet. Er hat dargelegt, dass das Engagement der G. in China bislang defizitär sei und dass die Kosten, die die G. im Zusammenhang mit den chinesischen Tochtergesellschaften eingegangen sei, nach Auskunft des Vorstands in der Hauptversammlung vom 09.04.2014 – mithin nach einer Erkenntnis, die der Kläger in der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 noch gar nicht hatte – sich auf 127 Mio. EUR belaufen hätten. Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass die für die chinesischen Werke zuständigen Personen in der Vergangenheit mehrfach ausgetauscht worden seien, ohne dass dies zu einer Verbesserung der Situation geführt habe. Der Kläger zieht aus den von ihm dargelegten Tatsachen den Schluss, dass der Vorstand es immer noch nicht geschafft habe, die seit Jahren bestehenden Probleme in den chinesischen Tochtergesellschaften in den Griff zu bekommen und dass es sich bei dem China-Geschäft der G. um einen durch offenkundige Missstände geprägten Geschäftsbereich handle. An Tatsachen trägt der Kläger damit aber nur vor, dass die wirtschaftliche Entwicklung der chinesischen Tochtergesellschaften der G. bislang nicht erfolgreich verlaufen ist. Er vermutet lediglich, dass dies auf grobe Pflichtverletzungen des Vorstands zurückzuführen ist, ohne dass er konkrete Pflichtverstöße des Vorstands zu benennen vermag. Seine These, die unbefriedigende wirtschaftliche Entwicklung der chinesischen Tochtergesellschaften der G. müsse zwingend auf grobe Pflichtverletzungen des Vorstands zurückzuführen sein, ist dabei nicht plausibler als die These der Beklagten, dass die Situation in China lediglich auf Anlaufschwierigkeiten und Widrigkeiten zurückzuführen sei, die auch viele andere deutsche und europäische Unternehmen in China aus den verschiedensten Gründen hätten. Von einem hinreichenden Tatverdacht für Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen des Vorstands kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

(3) Auch hinsichtlich des Verkaufs der Anteile der G. an der RPS an die C. in den Jahren 2011/2012 hat der Kläger nicht dargelegt, dass er in der Sitzung der Schutzgemeinschaft am 28.03.2014 Tatsachen benannt hätte, die einen hinreichenden Tatverdacht begründen, dass bei diesem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen vorgekommen sind. Was er diesbezüglich in der Sitzung der Schutzgemeinschaft am 28.03.2014 zu diesem Vorgang an Tatsachen präsentiert hat, hat der Kläger nicht dargelegt (Klageschrift, dort Seite 67; AS 133 ff.). Gegenstand der Erörterungen in der Sitzung der Schutzgemeinschaft war nach den Darlegungen des Klägers offenbar nur, dass der Beklagte Ziffer 1 bei der Abstimmung über den Beschlussantrag zu TOP 3 ErgV einem Stimmverbot unterliege.

Legt man den Tatsachenvortrag des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit zugrunde, ergibt sich auch daraus kein hinreichender Tatverdacht für Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen des Vorstands im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile der G. an der RPS. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass der Verkauf der Anteile der G. an der RPS mutmaßlich – der Kläger spricht in der Klageschrift (dort Seite 52; AS 103) von einem „Verdacht“- auf Veranlassung des Beklagten Ziffer 1 erfolgt sei, um diesem über die von ihm angeregte Ausschüttung einer Sonderdividende für das Geschäftsjahr 2011 von 65,00 EUR pro Aktie die Finanzierung des Erwerbs der Mehrheit der Anteile an der G. zu ermöglichen. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel daran, dass der von der G. erzielte Preis für die Anteile von 43-44 Mio. EUR angemessen war. Insoweit bezieht sich der Kläger insbesondere auf den Bericht des Finanzvorstands H. in der Hauptversammlung vom 03.05.2007, wonach die G. in den Jahren 2005/2006 selbst versucht habe, vom damaligen Mehrheitsgesellschafter C.H. dessen 51-prozentige Anteile an der RPS zu erwerben, und auf die Aussage des Finanzvorstands H. in derselben Hauptversammlung, dass der Wert der Anteile der G. an der RPS über 100 Mio. EUR betragen habe. Es ist zwar festzuhalten, dass der von dem Kläger erhobene Vorwurf, die Geschäftsführung der G. habe die Anteile an der RPS weit unter Wert verkauft, nur um dem Beklagten Ziffer 1 den Erwerb der Mehrheit der G. zu ermöglichen, zweifelsohne eine grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der für die G. handelnden Vorstandsmitglieder begründen würde. Die von dem Kläger vorgebrachten Tatsachen lassen aber nicht den Schluss zu, dass der von dem Kläger erhobene Vorwurf mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit zutrifft. Sie begründen allenfalls einen Anfangsverdacht für eine grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Vorstands, aber keinen hinreichenden Tatverdacht. Es spricht zwar viel dafür, dass die von ihm angeregte oder zumindest befürwortete Ausschüttung einer Sonderdividende für das Geschäftsjahr 2011 von 65,00 € pro Aktie dem Beklagten Ziffer 1 die Finanzierung des Erwerbs des zuvor von Gerda K.- S. gehaltenen Aktienpakets ermöglichte oder ihm die Finanzierung des Erwerbs zumindest erleichterte. Die von dem Kläger beschriebene zeitliche Koinzidenz zwischen dem Erwerb des Aktienpakets durch den Beklagten Ziffer 1, der Veräußerung der Beteiligung an der RPS und der Ausschüttung der „Superdividende“ lässt es auch als naheliegend erscheinen, dass der Beklagte Ziffer 1 beim Erwerb des Aktienpakets im Jahr 2011 bereits mit dem Verkauf der Beteiligung an der RPS im Jahr 2012 und der im Hinblick darauf beschlossenen Sonderdividende rechnete. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass der Verkauf der Beteiligung an der RPS „auf Druck des Beklagten Ziffer 1“ sachwidrig und überstürzt zu einem unangemessen niedrigen Preis erfolgte, nur um dem Beklagten Ziffer 1 den Erwerb des Aktienpakets und damit die Erlangung der Mehrheitsbeteiligung an der G. zu ermöglichen. Es ist ebenso gut möglich, dass der Verkauf der Beteiligung an der RPS eine autonome Entscheidung des Vorstands der G. war, die allein auf den von dem Beklagten Ziffer 1 ausführlich (Klageerwiderungsschrift, dort Seite 46 ff.; AS 319 ff.) dargelegten nachvollziehbaren unternehmerischen Erwägungen beruhte. Dass der Verkauf der Beteiligung an der RPS und die daraufhin erfolgte Ausschüttung der Sonderdividende ursächlich für den Erwerb des Aktienpakets durch den Beklagten Ziffer 1 war, besagt nicht, dass der Erwerb des Aktienpakets durch den Beklagten Ziffer 1 auch der Grund für den Verkauf der Beteiligung an der RPS war. Tatsachen, die konkret belegen, dass der Beklagte Ziffer 1 auf die Entscheidung des Vorstands für den Verkauf der Beteiligung an der RPS Einfluss genommen hat, hat der Kläger nicht dargelegt. Dass der Beklagte Ziffer 1 nach dem Vortrag des Klägers bereits vor der Vertragsunterzeichnung am 26.01.2012 auf die Ausschüttung einer Sonderdividende drang, gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte Ziffer 1 die schon früher getroffene Entscheidung des Vorstands über den Verkauf der Beteiligung an der RPS beeinflusste.

Ebenso vermag der Hinweis des Klägers auf die Äußerungen des Finanzvorstands H. in der Hauptversammlung vom 03.05.2007 nicht aufzuzeigen, dass nicht lediglich die Möglichkeit, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Verkauf der Beteiligung der G. an der RPS weit unter Wert erfolgt ist. Bereits in der von dem Kläger zitierten Äußerung des Finanzvorstand H. ist nur von einem „möglichen“ Wert der Beteiligung an der RPS von mehr als 100 Mio. EUR die Rede. Eine verlässliche Grundlage dafür, dass der Wert der Beteiligung an der RPS tatsächlich dem von dem Kläger angegebenen Wert entsprach, lässt sich aus der von dem Kläger zitierten Aussage des Finanzvorstands H. damit nicht herleiten. Zweifel daran, dass der von dem Kläger genannte Betrag von über 100 Mio. EUR den Wert der Beteiligung an der RPS zuverlässig abbildet, ergeben sich auch daraus, dass die G. ihrerseits im Jahr 2006 beabsichtigt hatte, den 51-prozentigen Mehrheitsanteil der C.H. an der RPS für 50 Mio. EUR (so die Darstellung des Beklagten Ziffer 1) bzw. für 62 Mio. EUR (so die Darstellung des Klägers) zu erwerben. Selbst wenn man auf den höheren Betrag von 62 Mio. EUR abstellt, läge dieser immer noch erheblich unter dem von dem Kläger angegebenen Wert von über 100 Mio. EUR. Davon abgesehen ist nicht auszuschließen, dass die Finanzkrise im Jahr 2008 und die dadurch ausgelösten Verwerfungen auf den Märkten sowie eine an die Marktverhältnisse angepasste Einschätzung der zukünftigen Geschäftsentwicklung der RPS den Wert der Anteile an dieser Gesellschaft in den nachfolgenden Jahren ungünstig beeinflusst haben.

Auf Erkenntnisse, die der Kläger erst nach der Sitzung der Schutzgemeinschaft vom 28.03.2014 – namentlich durch die Tätigkeit des auf seine Initiative hin von der Hauptversammlung der G. eingesetzten besonderen Vertreters Professor Sch. – erlangt hat, kann es nicht ankommen. Denn die Treuwidrigkeit des Abstimmungsverhaltens von Gesellschaftern kann sich nur aus Umständen ergeben, die den Gesellschaftern bei der Abstimmung bekannt waren (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 juris Rn 374). Wie sich indes aus dem Schriftsatz des Klägers vom 01.07.2015 (Anlage B 60) in dem Berufungsverfahren vor dem OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(Az.: 7 U 82/15) ergibt, hatte der Kläger im Zeitpunkt der Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 – und damit erst recht im Zeitpunkt der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 – noch keine greifbaren Belege für die Unterwert-Veräußerung und wie es genau zu dieser kam. Damit hat der Kläger selbst eingeräumt, dass seine Annahmen zum damaligen Zeitpunkt auf bloßen Vermutungen beruhten.

(4) Der Beklagte Ziffer 1 hat bei der Abstimmung zu TOP 3 ErgV (Verkauf der Beteiligung an der RPS) auch keinem Stimmverbot unterlegen.

Zwar kann das Recht des Gesellschafters zur Stimmabgabe bei Interessenkollision entfallen. Insbesondere gilt im Gesellschaftsrecht der allgemeinen Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf (BGH, Urteil vom 07. Februar 2012 – II ZR 230/09 -, juris Rn 16). Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter über die Entlastung eines Gesellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter sowie die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit unterliegt deshalb der betroffene Gesellschafter auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmverbot. Das für die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den betroffenen Gesellschafter geltende Stimmverbot erfasst auch die Beschlussfassung über die Einholung eines Gutachtens zur Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gegen den betroffenen Gesellschafter bestehen (BGH, a.a.O.).

Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht. Gegenstand der Abstimmung zu TOP 3 ErgV war die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung der G. an der RPS und nicht die Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten Ziffer 1. Letzteres war Gegenstand der Abstimmung zu TOP 4 ErgV. Insoweit ist der Beklagte Ziffer 1 selbst von einem Stimmverbot ausgegangen und hat sich bei der Abstimmung der Stimmabgabe enthalten. Dass sich die Sonderprüfung nach Ziffer 16 des Beschlussantrags auch darauf beziehen sollte, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass im Zusammenhang mit der Veräußerung der RPS Schadens- oder sonstige Ersatzansprüche gegen den Beklagten Ziffer 1 und sonstige Dritte bestehen, insbesondere gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3, namentlich – aber nicht nur – wegen Veranlassung der Veräußerung der 49-prozentigen Beteiligung an der RPS zu einem unangemessen niedrigen Preis und gegebenenfalls unter Verfolgung individueller Sonderinteressen, ändert nichts daran, dass primärer Gegenstand der Sonderprüfung ein Fehlverhalten der Organe der Aktiengesellschaft und nicht die Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte ist. Dementsprechend sind die Grundsätze der oben genannten Entscheidung des BGH auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie sind es auch deshalb nicht, weil in dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall bereits konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Gesellschafters vorlagen und das einzuholende Gutachten, auf das sich die Beschlussfassung der Gesellschafter bezogen hat, nur eine rechtliche Bewertung des Verhaltens des betroffenen Gesellschafters vornehmen sollte. Hier liegt es dagegen so, dass der Kläger ein Fehlverhalten des Beklagten Ziffer 1 sowie der Beklagten Ziffer 2 und 3 lediglich in den Raum gestellt hat, ohne greifbare Anhaltspunkte dafür vorzuweisen. In Bezug auf ein Fehlverhalten der Beklagten stellt der von dem Kläger zur Abstimmung gestellte Auftrag des Sonderprüfers deshalb einen reinen Ausforschungsauftrag dar.

Ungeachtet dessen kann ein Stimmverbot auch deshalb nicht angenommen werden, weil die Beklagten bei der Beschlussfassung der Aktiengesellschaft als Aktionäre keinem Stimmverbot unterlegen hätten. Zwar sind die Bestimmungen und Erfordernisse des Aktienrechts nicht ohne weiteres auf die Schutzgemeinschaft übertragbar. Vielmehr ist grundsätzlich zwischen der schuldrechtlichen und der korporationsrechtlichen Ebene zu unterscheiden (BGH, Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08 -, BGHZ 179,13 – “Schutzgemeinschaft II“ -, juris Rn. 20). Das gilt aber nur, soweit der SGV und das Recht der BGB-Gesellschaft Regelungen enthalten, die von den gesetzlichen Bestimmungen des Aktienrechts abweichen. Geht es hingegen um die Frage, ob ein Gesellschafter der Schutzgemeinschaft bei der Beschlussfassung über das Abstimmungsverhalten in der Aktiengesellschaft einem Stimmverbot unterliegt, spricht nichts dagegen und erscheint es angemessen und interessengerecht, insoweit auf die im Unterschied zum Recht der BGB-Gesellschaft weitaus differenzierter ausgestalteten gesetzlichen Bestimmungen des Aktienrechts zurückzugreifen. Es wäre auch sinnwidrig, die Frage des Stimmverbots in Bezug auf das Abstimmungsverhalten über Angelegenheiten der Aktiengesellschaft auf der Ebene der Schutzgemeinschaft anders zu beurteilen als auf der Ebene der Aktiengesellschaft. Daraus folgt, dass ein Gesellschafter, der als Aktionär keinem Stimmverbot unterliegt, auch bei der Beschlussfassung der Schutzgemeinschaft über das Abstimmungsverhalten in der Aktiengesellschaft keinem Stimmverbot unterliegen kann. Nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes unterlagen die Beklagten bei der Abstimmung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung an der RPS aber keinem Stimmverbot. § 142 Abs. 1 S. 2 AktG regelt ausdrücklich, dass bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers nur ein Verbot für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats besteht, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für Aktionäre, die nicht Organmitglieder sind, gilt das Stimmverbot nicht, auch wenn sie aufgrund ihrer Kapital- oder Stimmenmehrheit beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 22.03.2007 – 12 U 77/06 – BeckRS 2008, 13889; MüKoAktG/Schröer, a.a.O., § 142 Rn. 42). Ein Stimmrechtsverbot zu Lasten der Beklagten bestand auch nicht nach § 136 AktG. Danach kann niemand für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Hier dient zwar der Sonderprüfungsantrag (auch) der Klärung der Frage, ob der G. gegen die Beklagten Ansprüche zustehen. Dabei handelt es sich aber zunächst um eine Vorfrage. Die Beklagten unterliegen erst dann einem Stimmrechtsverbot nach § 136 AktG, wenn ein Beschluss zur Abstimmung gestellt wird, ob Schadensersatzansprüche tatsächlich verfolgt werden sollen. Für eine analoge Anwendung von § 136 AktG besteht kein Bedürfnis, weil die Minderheitsaktionäre über § 142 Abs. 2 bereits ausreichend geschützt sind und dieser Schutz im vorliegenden Fall aufgrund der Mehrheitsverhältnisse – der Kläger hält allein einen Anteil von 3,29 % am Grundkapital der G. und kann daher einen Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG stellen – auch nicht ins Leere läuft (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, a.a.O.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger als Minderheitsgesellschafter wegen der im SGV enthaltenen Stimmrechtsbindung an der Stellung eines Antrags nach § 142 Abs. 2 AktG gehindert ist, wenn die Schutzgemeinschaft – wie hier – mehrheitlich beschlossen hat, einen Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft nicht zu stellen. Denn wie oben (unter (1)) dargelegt, darf ein Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers auf der Ebene der Schutzgemeinschaft nicht abgelehnt werden, wenn der die Sonderprüfung beantragende Minderheitsgesellschafter die materiellen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 S. 1 AktG hinreichend konkret darlegt und keine schützenswerten Gründe der Mehrheitsgesellschafter und keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls der Aktiengesellschaft gegen die Bestellung eines Sonderprüfers sprechen.

II. Klageantrag Ziffer 2

Der Klageantrag Ziffer 2 ist jedenfalls unbegründet.

Mit Klageantrag Ziffer 2 begehrt der Kläger die Feststellung eines gegenwärtigen Rechts, nämlich dass ihm und seinen Kindern, den Drittwiderbeklagten, aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ein Anspruch gegen den Beklagten Ziffer 1 darauf zusteht, dass der Beklagte Ziffer 1 bei der wahl zum Aufsichtsrat für die Besetzung eines Aufsichtsratssitzes einem gemeinsamen Vorschlag der Familie des Klägers zustimmt, solange die Familie des Klägers mit wenigstens 25 % am Grundkapital der G. beteiligt ist und wenn kein Hinderungsgrund im Sinne des § 100 AktG in der Person des von der Familie des Klägers Vorgeschlagenen vorliegt. Ob für diesen Antrag wegen des Vorrangs der Leistungsklage das Feststellungsinteresse fehlt, wie der Beklagte Ziffer 1 gemeint hat, kann dahinstehen. Zwar ist der Klageantrag Ziffer 2 nicht schon als Zwischenfeststellungsklage für den Klageantrag Ziffer 1 c) zulässig. Da nämlich der Klageantrag Ziffer 1 c) unzulässig ist, ist das mit Klageantrag Ziffer 2 zu klärende Rechtsverhältnis für die Entscheidung über den Klageantrag Ziffer 1 c) nicht vorgreiflich. Die für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage erforderliche Vorgreiflichkeit fehlt, wo die Hauptklage aus formellen oder sonstigen vom Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses unabhängigen Gründen abweisungsreif ist (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 25 m.w.N.). Das Vorliegen des Feststellungsinteresses kann aber offenbleiben, wenn bereits feststeht, dass die Klage als unbegründet abzuweisen ist. Es wäre mit der Funktion des Feststellungsinteresses unvereinbar, in die möglicherweise erheblichen Aufwand erfordernde Prüfung einzutreten, wenn die Unbegründetheit der Klage bereits feststeht (BGH NJW 1978, 2031; MüKoZPO/Becker-Eberhard, ZPO, 4. Aufl., § 256 Rn. 36).

So liegen die Dinge hier. Wie oben (unter I. 2.b) bereits dargelegt, besteht das von dem Kläger geltend gemachte Recht nicht. Der Kläger und seine Kinder haben keinen Anspruch darauf, allein deshalb, weil sie Minderheitsgesellschafter einer Familiengesellschaft sind und Beschränkungen durch einen Stimmbindungsvertrag unterliegen, auch wenn sie zusammen mit wenigstens 25 % am Grundkapital der G. beteiligt sind, einen Vertreter des Aufsichtsrats zu bestimmen.

B. (Dritt-)Widerklage des Beklagten Ziffer 1

I. Feststellungswiderklage I

Die ausschließlich gegen die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3 erhobene Feststellungswiderklage (nachfolgend: Feststellungswiderklage I) ist unzulässig.

Es kann dahinstehen, ob die Feststellungswiderklage I bereits aus dem Grund unzulässig ist, weil es sich um eine isolierte Drittwiderklage handelt. Eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird. Eine Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet, ist grundsätzlich unzulässig (BGH, Urteil vom 07. November 2013 – VII ZR 105/13 -, juris Rn 14). Soweit in der Rechtsprechung bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern von diesem Grundsatz Ausnahmen gemacht und ein großzügigerer Maßstab angelegt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1984 – II ZR 293/83 -, BGHZ 91, 132-138, juris Rn 7; Zöller/Vollkommer, a.a.O., 3 33 Rn 24), kann offenbleiben, ob ein solcher Ausnahmefall auch hier gegeben ist.

Denn es fehlt für die gegen die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3 erhobene Feststellungsklage jedenfalls am Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse. Insoweit gelten die zu Klageantrag Ziffer 1 angestellten Erwägungen auch hier. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten Ziffer 1 eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Drittwiderbeklagten die Wirksamkeit der in der Sitzung der Schutzgemeinschaft vom 28.03.2014 gefassten Beschlüsse Bestreiten oder dass die Drittwiderbeklagten sich eines Rechts gegen den Beklagten Ziffer 1 berühmen. Die in der Schutzgemeinschaftssitzung gefassten Beschlüsse haben nur für das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 Bedeutung. Die Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 hat aber bereits stattgefunden, und die bei dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind, wie oben unter A. I. 1. dargelegt, allesamt bestandskräftig geworden. Ein allgemeines Klärungsinteresse des Beklagten Ziffer 1 reicht zur Begründung des für die zulässige Erhebung einer Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresses nicht aus (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn 7). Der Beklagte Ziffer 1 hat auch nicht dargelegt, dass die Drittwiderbeklagten sich im Zusammenhang mit dem Abstimmungsverhalten des Beklagten Ziffer 1 bei den in Rede stehenden Beschlüssen und den von dem Kläger wegen des Abstimmungsverhaltens des Beklagten Ziffer 1 geltend gemachten Informationspflicht- und Treuepflichtverletzungen eines (Schadensersatz-)Anspruchs gegen ihn berühmen würden. Soweit in der Schutzgemeinschaftssitzung und in der außerordentlichen Hauptversammlung der G. am 30.06.2014 – möglicherweise mit den Stimmen der Drittwiderbeklagten – beschlossen wurde, einen besonderen Vertreter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter anderem gegen den Beklagten Ziffer 1 wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile an der RPS im Jahr 2011/2012 zu bestellen, handelt es sich dabei um einen anderen Gegenstand. Es ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung der Wirksamkeit der zu TOP 3, 4 und 5 sowie zu TOP 1 und 3 ErgV gefassten Beschlüsse irgendeine Bedeutung für das Bestehen oder Nichtbestehen der von dem besonderen Vertreter geltend zu machenden Ansprüche hat.

II. Leistungswiderklage

Die gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 erhobene Leistungswiderklage des Beklagten Ziffer 1 ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 sind nicht gemäß § 8 Abs. 1 a) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 SGV zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Beklagten Ziffer 1 als den gemäß § 8 Abs. 2 SGV mit der Einziehung der Vertragsstrafe beauftragten Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft verpflichtet.

§ 8 Abs. 1 a) SGV sieht die Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Rechtsausübung gemäß § 5 Abs. 2 SGV vor. § 5 Abs. 2 SGV verpflichtet jedes Mitglied der Schutzgemeinschaft, in den Gesellschafterversammlungen der Vertragsunternehmen sein Stimm- und Antragsrecht entsprechend den dafür gefassten Beschlüssen auszuüben oder durch einen zugelassenen Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Gegen diese Verpflichtung haben weder der Kläger noch die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 verstoßen. In der Hauptversammlung der G. am 09.04.2014 stimmten vielmehr sowohl der Kläger als auch die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 gemäß den in der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 gefassten Beschlüssen ab. Nach dem Wortlaut der §§ 8 Abs. 1 a), 5 Abs. 2 SGV ist die Vertragsstrafe damit nicht verwirkt.

Soweit der Beklagte Ziffer 1 geltend macht, der Kläger und die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 hätten die Vertragsstrafe verwirkt, indem sie durch die Erhebung einer Anfechtungsklage vor dem Landgericht Mannheim den zur Neuwahl des Aufsichtsrats gefassten Beschluss der Hauptversammlung der G. angefochten hätten, da aus der Stimmbindung gemäß § 5 Abs. 2 SGV folge, dass der entsprechende in der Hauptversammlung der G. gefasste Beschluss nicht angefochten werden dürfe, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, gibt der Wortlaut der §§ 8 Abs. 1 a), 5 Abs. 2 SGV dieses Verständnis nicht her. Eine über den Wortlaut hinausgehende, erweiternde Auslegung der §§ 8 Abs. 1 a), 5 Abs. 2 SGV kommt nicht in Betracht. Grundsätzlich hat jede Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 14 m.w.N.). Nach der Ermittlung des Wortsinnes sind in einem zweiten Schritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Wichtige Anhaltspunkte für die Auslegung können sich aus der Entstehungsgeschichte und den Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts ergeben (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 15 ff. m.w.N.). Zu berücksichtigen ist auch und vor allem die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 18 m.w.N.). Die an diesen Maßstäben orientierte Auslegung der §§ 8 Abs. 1 a), 5 Abs. 2 SGV führt nicht zu dem Ergebnis, dass die in § 8 Abs. 1 a) vorgesehene Vertragsstrafe – über den Wortlaut der Vertragsbestimmungen hinaus – auch dann verwirkt ist, wenn ein Gesellschafter den – mit seiner oder ohne seine Stimme – gefassten Beschluss des Vertragsunternehmens anficht. Dass sich aus der Entstehungsgeschichte und den Äußerungen der Parteien über den Inhalt des SGV Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihm vorgenommenen erweiternden Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen des SGV ergeben, hat der Beklagte Ziffer 1 selbst nicht behauptet. Die Interessenlage spricht nicht für, sondern gegen die von dem Beklagten Ziffer 1 vorgenommene Auslegung. Davon ausgehend, dass die Auslegung zu einem vernünftigen und den interessen aller Gesellschafter gerecht werdenden Ergebnis führen muss, kann nicht angenommen werden, dass der SGV eine gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle von Beschlüssen, die nach Auffassung von überstimmten Gesellschaftern nichtig sind, gänzlich ausschließen will. Eine vertragliche Vereinbarung, die die Rechte der Gesellschafter derart weitgehend einschränkt, wäre nicht nur mit der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Gesellschafter nur schwer vereinbar, sie verstieße auch gegen grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung und das im Grundgesetz verkörperte Wertsystem und damit gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB). Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass der in der Schutzgemeinschaft überstimmte Gesellschafter sich ja darauf beschränken kann, den von der Schutzgemeinschaft gefassten Beschluss anzufechten. Da die Sitzungen der Schutzgemeinschaft regelmäßig in kurzem zeitlichen Abstand vor den jeweiligen Hauptversammlungen der G. einberufen werden, könnte der überstimmte Gesellschafter der Schutzgemeinschaft nämlich keinen effektiven Rechtsschutz erlangen, wenn er sich auf die Anfechtung des in der Sitzung der Schutzgemeinschaft gefassten Beschlusses beschränken und den in der Hauptversammlung der G. gefassten Beschluss nicht anfechten würde. Wegen des im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich bestehenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache versprechen Anträge auf einstweilige Verfügungen, mit denen auf die Willensbildung der Gesellschaft Einfluss genommen oder die Unwirksamkeit von Beschlüssen festgestellt werden soll, nur unter ganz besonderen Umständen Aussicht auf Erfolg (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 940 Rn. 8 „Gesellschaftsrecht“ m.w.N.). Erhebt der überstimmte Gesellschafter Hauptsacheklage mit dem Ziel, die Unwirksamkeit eines in der Schutzgemeinschaftssitzung gefassten Beschlusses festzustellen, und ficht er den in der Hauptversammlung der G. gefassten Beschluss nicht ebenfalls an, wird dieser im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Feststellungsklage des Gesellschafters regelmäßig bereits bestandskräftig sein, so dass es dann am Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse für die erhobene Klage fehlen wird. Dem Zweck der in § 8 Abs. 1 a) enthaltenen Vertragsstrafenregelung, die in § 5 Abs. 2 SGV vereinbarte Stimmbindung sicherzustellen, ist dadurch hinreichend Genüge getan, dass der Gesellschafter, der sowohl den in der Schutzgemeinschaftssitzung als auch den in der Hauptversammlung der G. gefassten Beschluss anficht, das Risiko eingehen muss, die Vertragsstrafe dadurch zu verwirken, dass er in der Hauptversammlung der G. entgegen dem in der Schutzgemeinschaftssitzung gefassten Beschluss abstimmt und damit gegen die in § 5 Abs. 2 SGV vereinbarte Stimmbindung verstößt. Hat sich der Gesellschafter – wie im Streitfall der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 – in der Hauptversammlung des Vertragsunternehmens an die Stimmbindung gehalten und dem in dem Vertragsunternehmen gefassten Beschluss zugestimmt, fehlt ihm nämlich für eine auf Anfechtung dieses Beschlusses gerichtete Klage gegen das Vertragsunternehmen (hier die G.) jedenfalls dann die Anfechtungsbefugnis, wenn er dem Beschluss in Kenntnis des von ihm geltend gemachten Mangels zugestimmt hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 2010 – II ZR 24/09 -, juris Rn 37 f.). Letzteres ist regelmäßig der Fall, wenn der Gesellschafter – wie hier der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 – einen Beschluss des Vertragsunternehmens aus denselben Gründen anficht, die er auch für die Unwirksamkeit des von der Schutzgemeinschaft gefassten Beschlusses über das Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung des Vertragsunternehmens anführt. Ergibt die von dem Gesellschafter in die Wege geleitete gerichtliche Überprüfung der Beschlüsse deren Rechtmäßigkeit, hat der Gesellschafter die Vertragsstrafe durch sein Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung des Vertragsunternehmens verwirkt, wenn er sein pflichtwidriges Abstimmungsverhalten zu vertreten hat. Ergibt die gerichtliche Überprüfung dagegen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse, war der Gesellschafter schon nicht an das in der Schutzgemeinschaft beschlossene Abstimmungsverhalten gebunden und hat die Vertragsstrafe bereits aus diesem Grund nicht verwirkt. Hat der Gesellschafter – wie hier der Kläger die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 – die Beschlüsse der Schutzgemeinschaft und der Hauptversammlung des Vertragsunternehmens zwar angefochten, dem angefochtenen Beschluss des Vertragsunternehmens zuvor aber gemäß dem in der Schutzgemeinschaft beschlossenen Abstimmungsverhalten zugestimmt, bedarf es im Interesse der Mehrheitsgesellschafter der Schutzgemeinschaft keiner Sanktionierung des anfechtenden Gesellschafters, da dieser aufgrund der fehlenden Anfechtungsbefugnis den in der Hauptversammlung des Vertragsunternehmens gefassten Beschluss nicht mehr aus der Welt schaffen kann. Ein schutzwürdiges Interesse der Mehrheitsgesellschafter, den anfechtenden Gesellschafter für die Erhebung seiner unzulässigen Anfechtungsklage dennoch zu bestrafen, ist nicht ersichtlich.

III. Feststellungswiderklage II

Die gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten Ziffer 1-3 erhobene Feststellungswiderklage II ist als Zwischenfeststellungsklage und als parteierweiternde (Dritt-)Widerklage zulässig, aber unbegründet. Wie sich aus den Darlegungen zur Leistungswiderklage (unter B. II.) ergibt, ist es den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft nicht grundsätzlich verwehrt, gegen einen damit im Einklang stehenden Beschluss der Hauptversammlung der G. gerichtlich vorzugehen. Auf die Darlegungen unter B. II. wird Bezug genommen.

IV. Feststellungswiderklage III

Die gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten Ziffer 1-3 erhobene Feststellungswiderklage III ist unzulässig. Gegenstand der mit der Feststellungswiderklage III gestellten Anträge sind keine konkreten Rechtsverhältnisse, sondern abstrakte Rechtsfragen, die nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 3). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich aus der Klärung dieser abstrakten Rechtsfragen gegenwärtige Rechte ergeben können. Dass die Klärung dieser Rechtsfragen Relevanz für den Ablauf von zukünftigen Sitzungen der Schutzgemeinschaft und die Handhabung von Auskunftswünschen der Mitglieder der Schutzgemeinschaft im Vorfeld von zukünftigen Sitzungen der Schutzgemeinschaft haben kann und aus diesem Grund ein allgemeines Klärungsinteresse des Beklagten Ziffer 1 bestehen mag, reicht für die Zulässigkeit der Erhebung einer Feststellungsklage nicht aus. Die Feststellungswiderklage III ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage zulässig, da der Klageantrag Ziffer 1 – wie oben unter A. I. dargelegt – bereits unabhängig von der Einhaltung der in Rede stehenden Verfahrensregeln im Zusammenhang mit der Handhabung von Auskunftswünschen (“Informationsregime“) unzulässig und unbegründet ist. Somit fehlt es auch hier an der für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage erforderlichen Vorgreiflichkeit.

C. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Der Kostenentscheidung sind die in dem Streitwertbeschluss der Kammer vom heutigen Tage dargelegten Einzelwerte zugrunde gelegt. Bei der Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 ist von einem fiktiven Streitwert von 3.553.045,61 EUR auszugehen, weil bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden muss, dass der Beklagte Ziffer 1 mit der ausschließlich gegen die Drittwiderbeklagten erhobenen Feststellungswiderklage I unterlegen ist. Der fiktive, den Streitwert also nicht tatsächlich erhöhende, Wert der Feststellungswiderklage I beträgt – entsprechend dem Wert des Klageantrags Ziffer 1, zu dem sich die Feststellungswiderklage I spiegelbildlich verhält – 933.690,00 EUR.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO.

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