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LG Hildesheim, Urteil vom 16.01.2001 – 10 O 135/00

§ 93 InsO

1. Wenn eine Abgrenzung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem Privatvermögen des Gesellschafters durch eine undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden ist, kann es gerechtfertigt sein, ausnahmsweise den Gläubigern außer dem nicht mehr wirksam geschützten Haftungsfonds der Gesellschaft das Privatvermögen des Gesellschafters zur Verfügung zu stellen.

2. Die persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
persönliche Haftung
kann jedoch nur diejenigen Gesellschafter treffen, die aufgrund des ihnen in dieser Stellung gegebenen Einflusses in der Gesellschaft für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich sind. Über derartige Einflußmöglichkeiten verfügen in der Regel nur solche Gesellschafter, die auf die Gesellschaft einen beherrschenden Einfluß ausüben können wie etwa Mehrheits- oder Alleingesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer.

Schlagworte: Durchgriffshaftung, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, Insolvenzverwalter